Strafrecht AT (Fach) / Beteiligung an einer Straftat (Lektion)

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Beteiligung an einer Straftat

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  • Täterschaft Täter begeht grds. (unmittelbar, mittelbar oder gemeinsam mit anderen) eine eigene Straftat
  • Teilnehmer wirkt an Beteiligung einer fremden Tat mit. Sogenannte limitierte Akzessorietät = Strafbarkeit d. Teiln. ist von dem Vorliegen der vorsätzl. rechtswidrigen Hauptat eines anderen abhängig.
  • Reíhenfolge Prüfung Täterschaft / Teilnehmer Wegen limitierte Akzessorietät immer Täterschaft, dann Teilnahme!
  • Wann liegt Täterschaft vor? 1) wenn der Täter subj. den Willen hat die Tat als eigene zu begehen (Täterwille) 2) Die VVerwirklichung dieses Willens objektiv unter der Herrschaft des Täters geschieht (Tatherrschaft) Anhaltspunkte: Eigenes Interesse, Umfang Beteiligung, Tatplan etc.
  • Arten der Täterschaft und wo geregelt? Alleintäter -> § 25 I 1. Alt StGB Mittäter -> § 25 II StGB mittelbarer Täter -> § 24 I Alt. 2 StGB Nebentäterschaft -> Nicht im Gesetz
  • Arten der Teilnahme? Anstiftung -> § 26 StGB Beihilfe -> § 27 StGB
  • Mittäterschaft Verhalten des einen Täters kann dem anderen zugerechnet werden, Zurechnung wenn Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB erfüllt. (Beachte: Subj TB kann nicht zugerechnet werden, eigener Vorsatz etc.)
  • Getrennte oder gemeinsame Prüfung bei Mittäterschaft Kommt drauf an -> Gemeinsam wenn Beteiligte sämtliche Deliktsmerkmale in ihrer Person verwirklicht haben / Arbeitsteilig begangen haben Getrennt wenn Tathandlung im wesentliche von einem Beteiligten alleine ausgeführt wird.  
  • Voraussetzung Mittäterschaft 1. Gemeinsamer Tatentschluß / Tatplan (Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung die Tat gemeinsam und Arbeitsteilig durchzuführen, auch wenn Delikt noch nicht vollendet mgl.) 2. Objektiver Tatbeitrag / Verursachungsbeitrag (im Rahmen des gemeinsamen Tatplans) 3. Besondere Merkmale (bei jedem Täter, Täter kann nur sein wer als tauglicher Täter in Betracht kommt und Vorsatz hatte etc.)
  • Mittäterexzess für vorsätzliche Exzesse einzelner Mittäter haften übrigen nicht -> überschreitet Mittäter den Rahmen d. gemeinsamen Tatplans, kann das Verhalten anderen nicht zugerechnet.
  • Mittelbarer Täter = derjenige, der als Hintermann die Tatherrschaft ausübt
  • Tatmittler bei Mittelbarer Täterschaft = Vordermann mit Werkzeugqualität