Strafrecht AT (Fach) / Das unechte Unterlassensdelikt (Lektion)
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Unecht
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- Wo geregelt? § 13 StGB, nur bei Garantenpflicht
- Abgrenzung von Tun und Unterlassen gefragt ob Täter Kausalgeschehen durch Einsatz von Energie in Gang gesetzt, oder durch Nichteinsatz seinen Lauf gelassen hat.
- Garantenstellung Begründung einer Rechtspflicht zum Handeln.
- Irrtumsproblematik Garantenstellung Irrtum über Umstände die Garantenstellung begründne -> Tatbestandsirrtum, § 16 StGB Irrtum über das Vorhandensein der Rechtspflicht zum Handeln -> Verbotsirrtum § 17 StGB
- Was ist Quasi-Kausalität Unterlassen ist dann für den Erfolg ursächlich, wenn die unterbliebene Handlung verhindert ihn hätte. hypothetischer Kausalverlauf.
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens Liegt vor wenn durch die Vornahme der gebotenen Handlung eigene billigenswerten Interessen des Täters in einem gegenüber der drohenden Gefahr unangemessenen Umfang gefärdet würden. Frage: Kann Täter Tätigwerden zugemutet werden? Bei Tatbestand oder Schuld prüfen (strittig)
- Prüfungsschema Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Unterlassen der möglichen und gebotenen Handlung c) Quasikausalität d) Garantenstellung 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) ?
- Prüfungsschema Rest II. Rechtswidrigkeit III. Schuld