Strafrecht AT (Fach) / Wiederholungsfragen Grundlagen (Lektion)

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  • Unterschied zw. formellen und materiellen Strafrecht mat. Strafrecht - Vorschriften, die festlegen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen eine Straftat darstellen und welche Strafen oder Maßregeln dafür vorgesehen sind formelles Strafrecht - Regelt die Art der und Durchsetzung staatlicher Strafen, z.B. StPO  
  • Unterschied zw. Verbrechen und Vergehen Verbrechen - mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 StGB) Vergehen - geringer
  • Wann ist Verbrechen oder Vergehen von Bedeutung? Strafbarkeit des Versuchs § 23 Abs. 1 StGB Strafbarkeit des Versuchs der Beteiligung an einer Straftat § 30 StGB
  • Erfolgsdelikt Delikt, dessen Tatbestand einen bestimmten, von der Handlung getrennten Erfolg voraussetzt. Muss immer zwischen Handlung und Erfolg eine Kausalität vorliegen.
  • Sonderdelikt kann nur Täter sein, wer einem im Gesetz umschriebenen Personenkreis angehört (z.B. 266a Arbeitgeber)
  • Unterschied im Deliktsaufbau OWi Straftat Bei OWi wird statt Schuld die Vorwerfbarkeit geprüft.
  • Objektiver TB / Subjektiver TB Objektiver TB: Täter, Tathandlung, Taterfolg, Kausalität Subjektiver TB: Vorsatz und ggf. delikttypische subjekt. TBM
  • Unterschied zw. Strafausschließungsgründen und Strafaufhebungsgründen? Bei Strafausschließungsgründen entfällt Strafbedürfnis von vornherein (§ 258 V und VI StGB) Bei Stafaufhebungsgründen wird rückwirkend Strafbarkeit beseitigt (Täter hat Schaden verhindert, z.B. Selbstanzeige § 371 AO)
  • Was sind Strafverfolgungshindernisse Täter hat sich strafbar gemacht, Tat kann aber nicht bestraft werden -> Verjährung, Strafantrag, Schmugglerprivileg
  • Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz Wollen-Ebene -> Bedingter Vorsatz: Nimmt es billigend in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut der Täter pflichtwidrig darauf, dass sich die erkannte Möglichkeit nicht realisieren wird ("Wird schon gut gehen")
  • Parallelwertung in der Laiensphäre` Es ist ausreichend wenn Täter für die Annahme eines Vorsatzes die Begehung und die Tragweite seines Verhaltens im Ergebnis richtig erkennt. Vorsatz wird nicht einfach verneint wenn Täter Norm nicht kennt.
  • Tatbestandsirrtum - wo geregelt, - wo geprüft, - wann liegt er vor? § 16 StGB geregelt subjektiver Tatbestand geprüft liegt vor, wenn Täter einen Tatumstand nicht gekannt hat, der zur Erfüllung eines Tatbestandmerkmals nicht erforderlich war.
  • Unterschiede zwischen vorsätzlichem Begehungsdelikt und fahrlässigen Delikt? - Fahrlässig nur strafbar, wenn ausdrücklich im Gesetz bestimmt gem. § 15 StGB - Bei Fahrlässigkeit kein Tatbestandsirrtum - kein Versuch der Fahrlässigkeit - Bei Fahrlässigkeit kein Unterschied zw. Täterschaft und Teilnahme, jeder handelnde Verursacher ist Täter
  • Besondere Form der Fahrlässigkeit? Leichtfertigkeit - besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit
  • was ist die objektive Zurechenbarkeit? Obj. zurechenbar kann ein durch menschliche Handlung verursachter Erfolg nur dann sein, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in dem Erfolg niedergeschlagen hat.
  • Prüfung der Fahrlässigkeitsschuld individuelle Vorwerfbarkeit des Sorgfaltsverstoßes bei individueller Vorhersehbarkeit des Erfolgs (subj. Fahrlässigk.)
  • Legalitätsprinzip Pflicht bei allen Staftaten einzuschreiten, sofern hierzu Anhaltspunkte vorliegen
  • Opportunitätsprinzip im OWiverfahren Ordnungsbehörde hat Ermessensentscheidung, kann aber muss nicht einschreiten.
  • Wie kann eine OWi begangen werden Gem. § 10 OWiG nur Vorsätzlich außer Fahrlässigkeit wird genannt!
  • Definition Fahrlässigkeit Täter hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen.
  • Warum Unterscheidung zw. Fahrlässig und Vorsatz bei OWi? Höhe Bußgeld -> Fahrlässigkeit halbiert Höchstgeldbuße § 17 OWiG
  • Erfolgsdelikt Delikt, dessen Tatbestand einen bestimmten von der Handlung getrennten Erfolg voraussetzt (z.B. Betrug § 263 StGB, Mord § 211 StGB)
  • Tätigkeitsdelikt Delikt, dessen Tatbestand nur ein aktives Tun und kein davon getrennten Erfolg voraussetzt (z.B. Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB, Tätigkeit reicht aus)
  • Unterschiede beim Unterlassen echtes- und unechtes Unterlassen echt wenn im § genannt, unecht wenn durch § 13 StGB erfüllt -> Garantenpflicht muss gegeben sein.   Bsp: Echtes Unterlassen § 370 AO, Unechtes Unterlassen § 263 StGB wenn Arbeitslosengeld
  • Vollendetes Delikt alle objektiven TBM sind erfüllt.
  • Versuchtes Delikt alle objektiven TBM des Delikts sind nicht erfüllt. Vorsatz war auf Vollendung gerichtet. Täter hatte begonnen Tathandlung auszuführen (Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten)
  • Allgemeindelikte Straftatbestände können von Jedermann verwirklicht werden, Formulierung "Wer"
  • Sonderdelikte Täter kann nur sein, wer einem im Gesetz umschriebenen Personenkreis angehört. Bsp. 266a Arbeitgeber!
  • Aufbau OWi - Delikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Obj. TB 2. Subj. TB II. RW III. Vorwerfbarkeit
  • Rechtswidrigkeit § 11 StGB in der Regel gegeben,"Der Täter handelte rechtswidrig, Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich"
  • Kausalität wird bei Erfolgsdelikten geprüft
  • Schuld was prüfen? Verbotsirrtum § 17 StGB kommt in Frage (neben anderen Sachen wie z.B. Minderjährigkeit etc.) Fraglich ob vermeidbarer Verbotsirrtum -> wenn Täter bei Anpassung seines Gewissens und bei der Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel das Unrecht der Tat hätte einsehen können.