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Abgabenordnung (AO) (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)
Grundlagen AO
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- Form von VA gem. § 119 Abs. 2 grundsätzlich formlos. Ausnahme! - Schriftform von Steuerbescheiden (§ 157 AO) - Feststellungsbescheide (§181 AO) - Haftungsbescheide (§ 191) Formgebunden nur, wenn es im Gesetz ausdrückich angeordnet ist!
- Inhalt von VA gem. § 119 Abs. 1 AO muss der VA inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. er muss erkennen lassen "wer-was-von-wem" verlangt. - erlassende Behörde - eindeutige Regelung - Regelungsempfänger (Bei Verstoß ist der VA gem. § 125 AO nichtig und damit unwirksam (§ 124 Abs. 3) (Für Steuerbescheide ist zustäzlich §157 Abs. 1 AO zu beachten!)
- Ermessensverwaltungsakte Entschließungsermessen: Behörde hat die Wahl, ob es eine gesetzl. Regelung aunwendet und deinen entsprechnenden VA erlässt. Auswahlermessen: FA kann beim Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zwischen verschiedenen Rechtsfolgen, gegebenenfalls auch verschiedenen Adressaten (z.B. mehreren Haftungsschuldnern) wählen.
- Nebenbestimmungen VA §120 AO Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn gesetzlich gestattet (§120 Abs. 1) Nebenbestimmung kann in VA aufgenommen werden, wenn sie nicht dem Zweck des VA zuwiderläuft. (§120 Abs. 3) darf erlassen werden, wenn §120 Abs. 2 Nr. 1/2/3
- Steuerbescheide VA, durch den von einer Finanzbehörde -ein bestimmter Betrag als Steuer für einen Steuerpflichtigen festgetzt wird - ein Steuerpflichtiger ganz oder teilweise von einer Steuer freigestellt wird - oder ein Antrag auf Steuerfestsetzung abgelehnt wird. (§155 Abs. 1 AO)
- Freistellungsbescheid Wird ein Steuerpflichtiger nach abschließender Ermittlung des steuererheblichen Sachverhaltes von der Stuer, durch einen Steuerbescheid, ganz oder teilweise freigestellt -> sog. Freistellungsbescheid (ist Vorraussetzung für die nachfolgende Steuererstattung)
- Form der Steuerbescheide § 157 AO - schriftlich zu erteilen - müssen festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben - wer die Steuer schuldet Vorschirften über VA greifen auch (§§ 119,121) (Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher First und bei welcher Behörde er einzulegen ist.)
- Bekanntgabe VA § 122 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist Erst mit Bekanntgabe ist VA wirksam! (§124 Abs. 1 S.2 AO)
- Formen der Bekanntgabe VA § 122 Abs. 2 1. Übermittlung durch die Post mittels gewöhnlichem Brief 2. elektronische Übermittlung 3. öffentliche Bekanntgabe 4. Zustellung nach dem ZwVG
- Folgen der Bekanntgabe VA Solang VA nicht bekannt gegeben = unwirksam mit Bekanntgabe entsteht für FA sog. Bindungswirkung -> § 124 Abs. 2 AO Mit der wirksamen Bekanntgaben beginnt die Einspruchsfrist zu laufen (§ 355 AO)
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- Vorraussetzung wirksame Bekanntgabe VA - genauer Bezeichnung desjenigen, der vom VA betroffen wird (§ 122 Abs. 1 S. 1 AO) - genaue Bezeichnung der Person, der der VA bekannt gegeben werden soll (z.B. mehrere Haftungsschuldner, oder wenn Betroffner gem § 79 AO nicht handlungsfähig) - Übermitllung in den Machtbereich des richtigen Empfängern (§ 122 Abs. 1 AO)