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Abgabenordnung (AO) (Fach) / Abgabenordnung (Lektion)

Grundlagen AO

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  • Abgabenordnung Art steuerliches Grundgesetz, d.h. Sonderstellung im Steuerrecht gemeinsame Grundlage für die Verwaltung aller Steuern   AO Verfahrensrecht materielles Recht z.B. §§30ff. Steuergeheimnis z.B. §§3-15 Definitionen §§78-117 Verfahrensgrundsätze §§33-77 Steuerschuldrecht §§118-133 Verwaltungsakte
  • Andere Rechtsformen des allg. Steuerrechts 1. GG Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit + Grundlagen Haushaltsrecht 2. FVG Aufbau Finanzverwaltung in Bund + Ländern                                    + sachliche Zuständigkeit 3. FGO regelt das gerichtliche Verfahren 4. VwZG Art+Weise von Zustellungen, d.h. die förmliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten 5. StBerG Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Berufspflichten von Steuerberatern
  • Geltungsbereich der AO Soweit FA Steuern verwaltet geschieht dies immer nach der AO, weil   FA= Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 1 Nur. 3 FVG) und Steuern = bundesrechtlich geregelt.   Ausnahme: Realsteuern (GrdSt/GewSt). FA und Gemeinden teilen sich Zuständigkeit (vgl. § 22 Abs. 1 AO)  
  • Steuern Wichtigste Einnahmequelle des Bundes, der Länder und der Gemeinden (der Gebietskörperschaften) Steuerbegriff in § 3 Abs. 1 AO definiert. Steuer: Alle 6 Tatbestandsmerkmale müssen auf die Abgabe zutreffen. 1. Geldleistung2. keine Gegenleistung3. öffentlich-rechtliches Gemeinwesen4. auferlegt5. Erzielung von Einnahmen6. Tatbestandsmäßigkeit
  • § 3 Abs. 1 AO - Steuern "keine Gegenleistung" Die Geldleistung dürfen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.  Gebühren und Beiträge scheiden somit aus!!!  
  • öffentlich-rechtliche Abgaben Öffentlich-rechtliche Abgaben werden vom Staat ( Bund, Länder, Gemeinden) erhoben, damit die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden können.    öffentlich-rechtliche Abgaben: - Steuern- Gebühren- Beiträge- steuerliche Nebenleistungen
  • § 3 Abs. 1 - Steuern "öffentlich-rechtliches Gemeinwesen" Gebietskörperschaften (Bund, Läbnder und Gemeinden) + Religionsgemeinschaften, die vom Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt wurden.  
  • § 3 Abs. 1 - Steuern " auferlegt " d.h. die Leistungspflicht darf nicht vom Willen des Zahlenden abhängen, sondern muss einseitig von dem Gemeinwesen nach dessen wirtschaftlichen Bedürfnissen bestimmt sein. 
  • § 3 Abs. 1 - Steuern " Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft" beinhaltet den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit. d.h. Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn der steuerliche Tatbestand zutrifft. und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit. d.h. Steuern müssen immer erhoben werden, wenn der steuerliche Tatbestand zutrifft.
  • Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind nach Art. 4 Nrn. 10/11 des Zollkodexes Steuern i.S.d. AO (vgl. § 3 Abs. 3 AO)   Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (früher Zölle) sind die im Zollkodex geregelten Abgaben, die Einfuhrumsatzsteuer sowie die für die eingeführten Waren zu erhebende Verbrauchsteuer. 
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  • Steueraufkommen Die vom Staat übernommenen Aufgaben werden Bund, Ländern und Gemeinden zugewiesen.   Demzufolge fließen auch die Steuern nicht in eine Kasse, sondern werden auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt.
  • Bundessteuern Energiesteuer Stromsteuer Tabaksteuer Kfz-Steuer Branntweinsteuer Zölle Solidaritätszuschlag
  • Gemeinschaftsteuern Lohnsteuer veranlagte Einkommensteuet Kapitalertragsteuer Zinsabschlag Körperschaftsteuer Umsatzsteuer  
  • Landessteuer Biersteuer Erbschaftsteuer Grunderwerbsteuer
  • Gemeindesteuern Grundsteuer Gewerbesteuer
  • steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO definiert   -> Bußgelder und Geldstrafen gehören nicht dazu!!! Sie sind keine steuerlichen Nebenleistungen, auch wenn die wegen Steuerverordnungswidrigkeiten festgesetzt worden sind.  -> Sie sind auch keine Abgaben!!! Da sie nicht zur Einnahmenerzielung dienen!!! 
  • Gebühren Geldleistung für bestimmte tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistungen.  Gebühren Benutzungsgebühren Verwaltungsgebühren Inanspruchnahme einer Vornahme einer Verwaltungseinrichtung Amtshandlung z.B. Post-, Kanalbenutzungs- z.B. Kfz-Zulassung,gebühren Passgebühren  
  • Beiträge Geldleistung für angebotene öffentliche Leistungen, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden oder nicht.  z.B. Straßenanliegerbeiträge, Kurtaxen, Sozialversicherungsbeiträge, Kammerbeiträge  
  • Ertragshoheit = Recht eines bestimmten Gemeinwesens, das Aufkommen einer Steuern für seine Zwecke zu beanspruchen. Unterschieden wird zwischen Steuern, die einer Gebietskörperschaft in voller Höhe zufließen (Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern) und  Steuern die nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel gemeinschaftlich zufließen (Gemeinschaftssteuern).
  • Auswirkung beim Steuerschuldner Es gibt Steuern, die den Steuerschuldner auch wirtschaftlich belasten.  Andere Steuern zahlt der Steuerschuldner aus Mitteln, die er sich von anderen beschafft hat -> die Steuer wird "überwälzt". grundsätzl. Frage: Wer hat die Steuer wirtschaftl. zu tragen?
  • direkte Steuern / indirekte Steuern direkte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch.  Steuerschludner muss Steuern wirtschaftl. selbst tragen. z.B. ESt, KSt.   indirekte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch.  Steuern werden überwälzt und sind nicht vom Steuerschuldner selbst wirtschaftlich zu tragen.  z.B. Tabaksteuer, Biersteuer  
  • Besitzsteuern = Steuern, deren Gegenstand Besitzwerte (Einkommen, Vermögen, Erträge) sind. Besitzsteuern Personensteuern knüpfen an pers.Verhältnisse (Familienstand)und die Leistungspflicht (z.B. Einkommen)einer Person an.z.B. ESt, KSt, ErbSt Realsteuern knüfen an ein Objekt (z.B. Grund und Boden) an.z.B. GewSt, GrSt  
  • Verkehrsteuern =Steuern, die an rechltiche bzw. wirschaftliche Vofgänge gebunden sind.  Steuergegenstadn ist ein Verkehrsakt (z.B. Verkauf von Gegenständen), also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung.  1. USt ( allgm. Verkehrsteuer) 2.Kfz-Steuer3.GrESt spezielle Verkehrsteuern4.Versicherungssteuer
  • Treuhandverhältnisse - verdeckte Stellvertretung- Treuhänder handeln nach außen hin nicht im fremden, sondern scheinbar im eigenen Namen.   Wirtschaftsgüter, die treuhänderisch übertragen werden, werden dem Treugeber zugerechnet!!!
  • Aufbau der Finanzbehörden § 6 AO
  • Finanzamt Zuständig für die Verwaltung der Steuern, mit Ausnahme der Zölle und der bundesrechtlich geregelten Verbrauchsteuern. (soweit die Verwaltung nicht Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden übertragen worden ist. FA=Landesfinanzbehörde Verwaltung von Steuern: - Festsetzung, Erhebung, Einziehung der Steuern- Steueraufsicht- Steuererlass- Steuerstunden (Ausnahmefall!!) FA wesentlich an der Verwaltung der Realsteuern beteiligt. Weil sie die Gewerbe und Grundsteuermessbeträge festsetzen. 
  • Zuständigkeit der Finanzbehörden Um die vielfältigen Aufgaben der Steuerverwaltung reibungslos erfüllen zu können, ist es notwendig, klare Zuständigkeitsregeln aufzustellen.    Man unterscheidet zwischen  1. sachlicher Zuständigkeit (§ 16 AO) 2. örtliche Zuständigkeit (§§ 17-29 AO)
  • sachliche Zuständigkeit bezieht sich auf die Aufgabenbereiche einer Behörde, die ihr nach dem Gegenstand und der Art durch das Gesetz zugewiesen sind. z.B. Erlass von ESt-Bescheiden -> FA sachlich zuständig, weil ihnen die Verwaltung der ESt obliegt. sachliche Zuständigkeit gibt keine Auskunft, welches FA ESt Bescheide zu erlassen hat!!  
  • örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf die Aufgabenverteilung der sachlich zuständigen Behörden in räumlicher Hinsicht.  Die gesetzlichen Grundlagen -> §§17-29 AO wichtigste Zuständigkeit = örtliche Zuständigkeit FA abhängig von Steuerart und z.T. von der gesonderten bzw. gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. 
  • örtliche Zuständigkeit - ESt nach § 19 Abs. 1 S.1 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkkommen (z.B. ESt) das örtliche FA zuständig. -> In dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (§ 8AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§9AO) hat. 
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  • örtliche Zuständigkeit - KSt Bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH), Personenvereinigungen etc. -> FA wo Geschäftsleitung (vgl. § 20 AO) Bei Fehlen der Geschäftsleitung im Inland tritt eine Rangfolge von Ersatzzuständigkeiten ein.  Fehlt inländische Geschäftsleitung -> FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der inländische Sitz des Steuerpflichten befindet. § 20 AO
  • gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Während Steuern von Finanzbehöreden durch Steuerbescheide festgesetzt werden (§ 155 Abs. 1 AO) sind bestimmte Besteuerungsgrundalgen in einem Feststellungsbescheid gesondert festzustellen. (§180 AO)
  • Steuergeheimnis §30 AO Zweck: - durch den besonderen Schutz des Vertrauens - in die Amtsverschwiegenheit - die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerl. relevanten Sachverhalte zu förden. - um so das Steuerverfahren zu erleichtern - die Steuerquellen sorgfältig zu erfassen - und eine gesetzmäßige Besteuerung sicherzustellen.
  • Unwirksame Rechtsgeschäfte, Scheingeschäfte Wenn wirtschaftl. Ergebniss eines unwirksamen Rechtsgeschäfts aufrechterhalten werden, so sind daraus die steuerrechtl. Folgen zu ziehen. (§41 Abs. 1 AO) Scheingeschhäfte sind nach §177 BGB nichtig und auch für die Besteuerung ohne Bedeutung (§ 41 Abs. 2 S.1 AO).   Scheingeschäft liegt vor -> wenn Beteiligte ihre Willenserklärungen nur zum Schein abgeben.
  • Amtsträger Personen, die im Rahmen der Besteuerung hoheits-rechtliche Befugnisse ausüben können. -> § 7 AO Begriff in folgenden Fällen von Bedeutung:- Steuergeheimnis - Amts- o. Dienstpflichtverletzung - Amtsträger können ausgeschlossen und abgelehnt werden. - Selbstanzeige
  • Ausschließung und Enthaltung von Amtsträgern Ausschließung gem. § 82 AO Besorgnis der Befangenheit gem. § 83 AO.
  • Zurechnung von WG Regelmäßig werden Sachen und Rechte dem Eigentümer zugerechnet. (§39 Abs.1 AO)   WG grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft darüber in der Weise ausübt, dass andere Personen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das WG rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen sind. (§ 39 Abs.2 Nr. 1 AO)  
  • Verletzung des Steuergeheimnisses - durch Verwerten durch Verwerten der Verhältnisse, Geschäftsgeheimnisse oder geschützten Daten d.h. das Ausnutzen der steuerlichen Geheimnisse zu dienstfremden, eigenen Zwecken oder zum Vorteil Dritter.   Eine dienstliche Verwertung ist von vorneherein nicht unbefugt, eine nicht dienstliche dagegen immer!
  • Verletzung des Steuergeheimnisses -durch Offenbarung durch Offenbaren oder Abrufen ohne Rechtfertigungsgrund. Nur das unbefugte Offenbaren von Gecshäftsgeheimnissen oder Verhältnissen anderer bzw. der unbefugte Abruf geschützter Daten verletzt das Steuergeheimnis.  
  • Steuergeheimnis - die befugte Offenbarung Zulässigkeit der Offenbarung in § 30 Abs. 4 und 5 AO geregelt. Die Behörde hat bei Vorliegen der Vorraussetzungen das Recht, aber icht die Pflicht, zur Offenbarung.   Fälle in denen die Behörde ohne Verletzung des Steuergeheimnisses Daten offenbaren oder abrufen kann. a.) Durchführung der Besteuerung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)b.) Gesetzliche Zulässigkeit der Offenbarung ( § 30 Abs. 4 Nr.2)c:) Zustimmung des Betroffenen (§30 Abs.4 Nr. 3)d.) Offenbarung zur Durchführung eines nicht-steuerlichen Strafverfahren (§ 30Abs.4 Nr. 4)e.) Offenabrung aus zwingendem öffentl. Interesse (§30 ABs. 4 Nr. 5)
  • Offenabrung zur Druchführung eines nicht steuerlichen Strafverfahrens § 30 Abs. 4 Nr.4 AO FA ist befugt, Kenntnisse, die es im Rahmen eines Steuerstraverfahren oder Bußgeldverfahren erworben hat, den Strafverfolgungsbehören mitzuteilen. -> NCHT! Wenn der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Verfahrens die strafrechtlichen Tatsachen offenbart hat. (§ 30 Abs. 4 Nr. 4a AO)
  • Folgen der Verletzung des Steuergeheimnisses - kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 355StGB) - Sie wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder Verletzten verfolgt - Sie wird disziplinarrechtlich geahndet.   Wenn Verletzung des Steuergeheimnisses einen Schaden verursachen -> Schadensersatzpflicht § 839 BGB
  • Folgen der sachlichen Unzuständigkei - absoltue Unzuständigkeit Wird statt der Finanzbehörde eine Behörde eines anderen Verwaltungszweigs tätig, ist deren Verwaltungsakt wegen einen besonderes schweren und offenkundigen Fehlers nichtig, (§ 125 Abs. 1) und damit unwirksam. (§ 124 Abs. 3)   Rechtsfolgen treten nicht ein!
  • Folgen der sachlichen Unzuständigkeit Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine sachlich oder funktionell unzuständige Behörde ist nicht stets als unzulässige Rechtsverletzung anzusehen.   Soweit Verwaltungsakt nicht nichtig -> ist er rechtswidrig und angreifbar. Ein solcher Verfahrensfehler ist stets beachtlich und kann nicht geheilt werden (§§ 126, 127 AO) -> Betroffener kann Einspruch einlegen (§347 Abs.1 Nr. 1) + Behörde muss Verwaltungskat durch rechtmäßigen ersetzen. (§367 AO)
  • GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Handelsgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit - 1 oder mehrere Gesellschafter - juristische Person - 2 Organe: Geschäftsführer (Handlungsorgan) + Gesellschafterversammlung - für Verbindlichkeiten GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen
  • OHG - Personengesellschaft - Haftung: Privat- und Gesellschaftsvermögen - keine juristische Persone - OHG entsteht mit Geschäftsbeginn - OHG: Mitunternehmerschaft / Gesellschafter = Mitunternehmer - Gesellschaft selbst nicht ESt-pflichtig - Gewinn der OHG wird einheitlich und gesondert festgestellt und unterliegt der ESt der Gesellschafter
  • Kommanditgesellschaft - Personengesellschaft - 1 oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) und mind. 1 Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist (Kommanditist) - Geschäftsfühung: Komplementär - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - nicht ESt- pflichtig! - einheitlich - gesondert festzustellen - bei Gesellschaftern zur ESt
  • Partnergesellschaft - Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. z.B. Ärzte, RA, StB - kein Handelsgewerbe!! - Vertretung s. OGH
  • Verwaltungsakte § 118 AO 1. Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitl. Maßnahme, die 2. eine Behörde 3. zur Regelung eines Einzelfalls 4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die 5. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
  • Einteilung von VA Bescheide: - Steuerbscheide u. gleichgestellte Bescheide (Steuerbescheid, Festellungsbescheid, Steueranmeldung etc.) -> Berichtigung gem. §§129, 164,165,172-175 AO - Sonstige Bescheide ( Haftungsbescheide) -> Berichtigung gem. §§ 129,130,131 AO Sonstige VA: -Stundung-Erlass-Prüfungsanordnung etc. -> Berichtigung gem. §§ 129,130,131 AO