Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / BGB (Lektion)
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Geschäftsfähigkeit
Diese Lektion wurde von slaudenbach erstellt.
- Was besagt die Geschäftsfähigkeit? Diese Vorschriften regeln, wer im rechtsverkehr verbindliche Erklärungen abgeben kann. Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit.
- Definition der Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit bedeutet, im Rechtsverkehr rechtlich wirksam handeln zu können. Handlungsinstrumente im Rechtsverkehr sind Willenserklärungen.
- Definition Willenserklärung Willenserklärung ist jede Erklärung im Rechtsverkehr, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist (Gegensatz unverbindlicher Ratschlag)
- Wer ist geschäftsfähig? 1. § 2 BGB: mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist jede Person geschäftsfähig. 2. § 104 ff BGB: Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind geschäftsunfähig, d.h. sie können keine rechtlich bedeutsamen Erklärungen abgeben. 3. § 106 ff BGB: Personen nach Vollendung des 7. bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.
- Volljährigkeit § 2 BGB beschreibt den Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr als Volljährigkeit. Jeder Volljährige ist mit Erreichen dieses Lebensalters zu allen rechtlichen Handlungen berechtigt. Die Altersgruppe von der Geburt bis zur Volljährigkeit beschreibt der Gesetzgeber als Minderjährige. Die Minderjährigen wiederum werden in die Gruppe der Geschäftsunfähigen und die beschränkt geschäftsfähigen unterteilt.
- Geschäftsunfähige Als gegenpool zur Volljährigkeit hat der Gesetzgeber geregelt, dass bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ein Minderjähriger keinerlei wirksame Rechtshandlungen vornehmen darf. Bsp. Der 6 jährige kauft auf dem Schulweg eine Tafel Schokolade. Gem. § 105 BGB ist diese Erklärung nichtig, d.h. es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.