Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / BGB (Lektion)

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Grundlagen / Einführung

Diese Lektion wurde von slaudenbach erstellt.

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  • Sachbereiche BGB - der Allgemeine Teil Er enthält Regelungen, die für alle nachfolgenden Bücher Gültigkeit haben.
  • Sachbereiche BGB - das Schuldrecht Dort wird geregelt, welchen Inhalt Verträge haben können.
  • Sachbereiche des BGB - das Sachenrecht Hier kann ich entnehmen, welche Rechte Personen an Sachen haben können: -wie werde ich Eigentümer -was ist eine Hypothek
  • Sachbereiche des BGB - das Familienrecht Die Beziehungen innerhalb der Familie werden hier geregelt: -wie schließe ich eine Ehe -welcher Unterhalt muss gezahlt werden -wie wir eine Ehe geschieden -welche Rechte hat ein Kind
  • Sachbereiche des BGB - das Erbrecht Die Rechtsfragen, wenn eine Person verstorben ist, werden hier angesprochen. -wie erstelle ich ein Testament -wer erbt kraft Gesetzes
  • Welche Regelungen kommen beim Erwerb von z.B. Brötchen zum Tragen? 1. §433 - eine Regelung des Schuldrechts - regelt, welche Rechte und Pflichten bei einem Kaufvertrag der Käufer bzw. der Verkäufer einer sache haben. 2. §§ 145 ff - eine Regelung des allgemeinen Teils - wie der Kaufvertrag geschlossen wird. 3. § 854, 929 - eine Regelung des Sachenrechts - hier wird die Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand und am Geld geregelt.
  • Was besagt die sog. Legaldefinition? viele Begriffe sind im BGB beschrieben, welche allgemeine Gültigkeit im deutschen Recht haben. z.B. in § 276 ist beschrieben, was fahrlässig ist (die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen) in § 242 ist der Grundsatz von Treu und Glauben beschrieben. Damit wird eine Verhaltensregel beschrieben, wonach Vertragspartner, wie es im Rechtsverkehr erforderlich ist, miteinander umzugehen zu haben.
  • Was bedeutet Rechtsfähigkeit? Rechtsfähigkeit bedeutet, dass jemand Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im deutschen Recht sind das nur: - natürliche Personen - juristische Personen
  • Welche Ausnahme gibt es bei der Rechtsfähigkeit? nach § 1923 gilt das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind als vor dem Erbfall geboren.
  • Rechtsfähigkeit der juristischen Personen Juristische Personen sind rechtsfähig, weil der Gesetzgeber diesen Zusammenschlüssen von Personen oder Vermögensmassen diese Fähigkeit zuerkannt hat. (sog. Numerus clausus - beschränkte Anzahl - der jur. Personen) Daraus folgt auch, dass nur der Gesetzgeber einer Vereinigung den status juristische Person zuerkennen kann.
  • Welche juristischen Personen gibt es? Es gibt juristische Personen des öffentlichen Rechts: - Bund, Länder, Gemeinden(sog. Gebietskörperschaften) - Anstalten des ÖR: ZDF etc. - Anstalten des ÖR auf Gemeindeebene in Hessen möglich - Stiftungen des ÖR: Uni Göttingen Es gibt juristische Personen des Privatrechts: - Idealverein des BGB (sog. eingetragener Verein) - GmbH - UG - AG - e.G. - Stiftungen
  • Keine juristischen Personen sind? - die BGB Gesellschaft (GbR) - die Personenhandelsgesellschaften des HGB (KG, OHG) - Partnerschaftsgesellschaft des Partnerschaftsgesetzes   Die genannten Gesellschaften sind keine juristischen Personen, haben aber eine sog. eingeschränkte Rechtsfähigkeit. (Teilrechtsfähigkeit)
  • Was haben alle juristischen Personen gemeinsam? Den juristischen Personen ist gemeinsam, dass sie unabhängig von Mitgliederwechsel oder Wechsel der Anteilseigner bestehen.
  • Wie enstehen juristische personen? 1. durch Eintragung - des Idealverein des BGB in das Vereinsregister gem. § 21 BGB - der GmbH gem. § 11 GmbHG in das Handelsregister - der AG gem. § 41 AktG in das Handelsregister - der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister 2. durch staatliche Anerkennung - gem. § 80 BGB entsteht die Stiftung durch staatliche Anerkennung durch das jeweilige Bundesland. Für die Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen rechts, ist die Aufsischtsbehörde (z.B. RP), für eine Stiftung des öffentlichen Rechts die Landesregierung zuständig.
  • Ab wann sind juristische Personen existend? Vor Eintragung sind diese jur. Pers. nicht existend. Handelt jemand dennoch für die nicht eingetragene jur. Per., so haftet der handelnde persönlich (sog. Zustand einer Vorgründungsgesellschaft, rechtlich als BGB - Gesellschaft eingeordnet.
  • Was besagt die so. Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaften? Die Personengesellschaften besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit wie die jur. Personen. In weiten Bereichen werden sie aber wie jur. Pers. behandelt. Deshalb spricht man von Teilrechtsfähigkeit.