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Recht (Fach) / 4.1. BGB - Güterstand (Lektion)

Familienrechtliche Güterstände des BGB

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  • 1. Güterstände * Zugewinngemeinschaft = gesetzl. Güterstand §§ 1363 - 1390 - automatisch, wenn bei Eheschließung nichts notariell vereinbart wird   * Gütertrennung - § 1414 * Gütergemeinschaft - § 1415 ff --> NUR durch notariellen Ehevertrag - strenge Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242
  • 2. Zugewinngemeinschaft § 1363 * gilt Kraft Gesetz, solange Eheleute durch NOTARIELLEN Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben * Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert - KEINE Verschmelzung der Vermögensmassen - KEINE allg. Vertretungsbefugnis untereinander + grds. Alleineigentum auch bei Neuerwerb während der Ehe § 1363 ( Ausnahme: sog. "Schlüsselgewalt" § 1357 - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
  • 3. Zugewinngemeinschaft * Ausgleich bei Beendigung durch:                                          - Tod                                          - Scheidung                                          - Vereinbarung eines anderen Güterstandes --> modifizierte ZuG: (notariell) bei der Scheidung wird der Zugewinn ausgeschlossen, beim Todesfall erhält der Überlebende den Zugewinn steuerfrei  
  • 4. Zugewinn - Berechnung - priviligierte - * Zugewinn EG1, EG2 § 1373:  Endvermögen § 1375 - Anfangsvermögen § 1374 * Ausgleichsforderung: Zugewinn EG1 - Zugewinn EG2 * danach erhält der EG mit dem kleineren Zugewinns des anderen EG (= 50%) => Zweck: Bei Beendigung des Güterstandes soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten am jeweiligen Erwerb während der Ehe je zur Hälfte beteilgit werden. => Vermögenszuwächse OHNE Zusammenhang mit Lebensgemeinschaft (Erbe, Schenkung) sollen daher nicht ausgleichspflichtig sein, d. h. Vermögenswerte bleiben beim jeweiligen Ehegatten
  • 5. Gütertrennung * nur NOTARIELLEN Ehevertrag § 1408, § 1410 * Vermögensverhältnisse wie bei Zugewinngemeinschaft (=getrennte Vermögensmassen) * UNTERSCHIED zu Zugewinngemeinschaft: - KEINE Verfügungsbeschränkungen nach § 1365, 169 - KEIN Zugewinnausgleich bei Beendigung ( Tod, Scheidung) => MERKE: Zugewinngemeinschaft ist = Gütertrennung während der Ehe! - mit zwei Einschränkungen: 1. keine (zustimmungsfreie) Verfügung eines Ehegatten über das "Vermögen insgesamt" § 1365 2. ... oder "Haushaltsgegenstände § 1369
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