Strafrecht AT (Fach) / § 266a - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Lektion)

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Definitionen, Prüfungsschema, Wichtige Punkte

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  • Arbeitgebereigenschaft Wenn Täter juristische Person der Gesellschaft dann nicht schuldfähig und nicht selbstständig Handlungsfähig. Dafür z.B Geschäftsführer als Vertreter (siehe Einzelgesetz). Siehe § 14 StGB
  • Objektiver TB a) Täter b) Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung    ba) Tatobjekt     bb) Tathandlung c) Möglichkeit der Erfüllung der Handlungspflicht  
  • Tatobjekt Tatsächlich geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.S.d. § 28 d SGB IV des Arbeitnehmers für deren Zahlung ggü. der Einzugsstelle allein der Arbeitgeber haftet (§ 28 e SGB IV).
  • Tathandlung Vorenthalten = Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile bei Fälligkeit, unabhängig von Lohnzahlung (richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV)
  • Möglichkeit der Erfüllung der Handlungspflicht ungeschriebenes TBM, nicht alleine verneint weil nicht möglich war zu zahlen -> Prüfung der Figur der omissio libera in causa (Täter hat pflichtwidrig erforderliche Handlungsunmöglichkeit herbeigeführt)