Verwaltungsrecht At (Fach) / Kurseinheit 7 (Lektion)
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Verwaltungsgemeinschaft Kommunale Zusammenarbeit
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- Was versteht man unter einer Verwaltungsgemeinschaft (VGem)? Die VGem ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden, Art. 1 I 1 VGemO. Sie stellt eine Form kommunaler Zusammenarbeit iSv Art. 57 III GO dar. Sie kann als Verband besonderer Art mit zweckverbandsähnlichem Charakter bezeichnet werden (amtl. Begründung).
- Welche Rechtsnatur hat die Verwaltungsgemeinschaft? Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art. 1 II 1 VGemO.
- Welcher Rechtsakt ist zur Bildung oder Erweiterung einer Verwaltungsgemeinschaft erforderlich? Gem. Art. 2 III VGemO werden VGem durch Gesetz gebildet oder erweitert. Nach Art. 9 II 1 iVm I VGemO ist auch für die Auflösung einer VGem oder die Entlassung einer Mitgliedsgemeinde aus der VGem ein Gesetz erforderlich.
- Kann eine Verwaltungsgemeinschaft auch gegen den Willen beteiligter Gemeinden gebildet oder Gemeinden gegen ihren Willen in eine bereits bestehende Verwaltungsgemeinschaft aufgenommen werden? Gem. Art. 2 I Nr. 2 bzw. Art. 2 II Nr. 2 VGemO ist dies möglich, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Zu beachten ist, dass die beteiligten Gemeinden bzw. die Gemeinde, VGem und deren Mitgliedsgemeinden vorher zu hören sind.
- Welche ist die statthafte Form des Rechtsschutzes betroffener Gemeinden gegen die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft? Die Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV, Art. 53 VfGHG. Dabei muss die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 11 II 2 BV behauptet werden.
- Können zwei bayerische kreisangehörige Gemeinden, die nicht demselben Landkreis angehören, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden? Ja, sofern sie benachbart und kreisangehörig sind, vgl. Art. 1 I 1 VGemO.
- Nennen Sie die Organe der Verwaltungsgemeinschaft- Gemeinschaftsvorsitzender Gemeinschaftsversammlung, Art. 6 I VGemO Ausschüsse sind nicht vorgesehen.
- Wie setzt sich die Gemeinschaftsversammlung zusammen? Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den ersten Bürgermeistern und je einem Gemeinderatsmitglied der Mitgliedsgemeinden. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied, Art. 6 II S. 1 und 2 VGemO.
- Was ist der Unterschied zwischen sog. geborenen und gekorenen Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung? "Geborene Mitglieder" der Gemeinschaftsversammlung sind die ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden. Dazu kommt als sog. "gekorenes Mitglied" mindestens je ein Gemeinderatsmitglied für jede Mitgliedsgemeinde. Die Bestellung dieser Gemeinschaftsversammlungsmitglieder durch die einzelnen Gemeinderäte ist keine Wahl. Daher ist Art. 51 IV GO auch nicht anwendbar. Vielmehr ist sie der Bestellung von Ausschussmitgliedern nach Art. 33 GO vergleichbar. Sie folgt also durch Beschluss in offener Abstimmung.
- Kann sich eine Verwaltungsgemeinschaft auf Art. 11 II 2 BV oder Art. 28 II GG berufen? Dies ist umstritten. Die wohl hM lehnt diese Möglichkeit für die Verwaltungsgemeinschaft ab, da sie weder eine Gemeinde, noch ein echter Gemeindeverband ist. Auf das Selbstverwaltungsrecht kann sich nur die jeweilige Mitgliedsgemeinde berufen.
- Unterliegt die Verwaltungsgemeinschaft der Rechts- und Fachaufsicht? Ja, gem. Art. 10 II VGemO iVm Art. 49 I KommZG.
- Kann eine Verwaltungsgemeinschaft grundsätzlich als solche verklagt werden? Warum? Da die Verwaltungsgemeinschaft gem. Art. 1 II 1 VGemO eine Körperschaft des öff. Rechts und somit rechtsfähig ist, kann sie gem. § 78 I Nr. 1 VwGO verklagt werden, sofern ihre Behörde gehandelt hat.
- Wann ist die Verwaltungsgemeinschaft, wann aber die Mitgliedsgemeinde zu verklagen? Sofern die VGem gem. Art. 4 I VGemO Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahrnimmt, ist die Mitgliedsgemeinde vom Handeln ausgeschlossen. Es handelt sich in diesem Bereich um einen totalen Übergang kraft Gesetzes. Da die VGem hier als Körperschaft tätig wird, ist auch sie zu verklagen. Ebenso im Falle der Übertragung einzelner Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises durch die Mitgliedsgemeinde auf die VGem gem. Art. 4 III VGemO. Auch hier wird die VGem als rechtlich selbständige Körperschaft tätig. Nur im Bereich von Art. 4 II VGemO wird die Mitgliedsgemeinde verklagt, da die VGem hier als Behörde der Mitgliedsgemeinde tätig geworden ist.
- Wann finden in Bayern die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt? Sie finden gem. Art. 9 II 1 GLKrWG an einem Sonntag im März statt.
- Wann beginnt die Wahlzeit des neuen Gemeinderates oder Kreistages und wie lange dauert sie? Die Wahlzeit eines neu gewählten Gemeinderates oder Kreistages beginnt an dem der Wahl folgenden 1. Mai und beträgt sechs Jahre, Art. 23 I GLKrWG.
- Welcher Unterschied besteht zwischen dem Stellvertreter des Landrats und den weiteren Stellvertretern? Der Stellvertreter des Landrats (Art. 32 I LKrO) wird gewählt; die weiteren Stellvertreter werden durch Beschluss bestimmt (Art. 36 LKrO).
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- Welche Funktion hat das Landratsamt? Das LRA hat eine Doppelfunktion: Es ist Kreisbehörde (Art. 37 I S. 1 LKrO), soweit es eigene oder übertragene Aufgaben der Gebietskörperschaft Landkreis wahrnimmt. Soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt (zB staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Art. 110 S. 1 GO; Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, Art. 59 ff BayBO), ist es Staatsbehörde (Art. 37 I 2 LKrO).
- Wer ist der richtige Beklagte, wenn ein Betroffener gegen das Handeln des Landratsamtes klagen möchte? Das kommt darauf an: Handelt es als Kreisbehörde, wird der Landkreis verklagt. Nimmt es staatliche Aufgaben wahr, so ist der Freistaat als Rechtsträger richtiger Beklagter.