Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 6 (Lektion)

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Mittäterschaft Raubdelikte Diebstahlsqualifikationen

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  • In welchen Fällen kann eindeutig entweder nur Täterschaft oder nur Teilnahme vorliegen, ohne dass Abgrenzungsprobleme auftauchen? Ein Beteiligter ist eindeutig immer Täter, wenn er alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat, § 25 I Alt. 1. Ein Beteiligter ist eindeutig nie Täter, wenn ihm eine vom Tatbestand geforderte täterschaftsbegründende Qualifikation oder Absicht fehlt (Sonderdelikte, Absichtsdelikte) bzw. wenn er bei einem eigenhändigen Delikt nicht eigenhändig die Tathandlung vornimmt.
  • Wie grenzt die hL in den Problemfällen Täterschaft und Teilnahme ab? Maßgeblich ist, ob ein Beteiligter bei Leistung seines Tatbeitrages die objektive Tatherrschaft über das Tatgeschehen erlangt oder nicht (objektive Tatherrschaftslehre oder materiell-objektive Theorie). Für die Mittäterschaft ist dabei nach heute hM auch die sog. funktionelle Mittäterschaft ausreichend.
  • Wie läuft die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach Ansicht des BGH? Ausschlaggebend ist, ob ein Beteiligter seinen Tatbeitrag mit Täter- oder Teilnehmerwillen leistet (subjektive Täterlehre). Für Täterwillen spricht das Eigeninteresse am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft oder doch zumindest der erkennbare Wille zur Tatherrschaft (= sog. subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage).
  • Was ist das Zurechnungsprinzip bei Mittäterschaft gem. § 25 II? Das Zurechnungsprinzip besteht bei § 25 II in der Arbeitsteilung. Die Zurechnung findet "horizontal" unter gleichgeordneten Beteiligten statt.
  • Was sind die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Zurechnung gem. § 25 II?   Objektiv: Gemeinschaftliche (arbeitsteilige) Verwirklichung des Tatbestandes durch Tatbeiträge jedes Beteiligten auf Grund eines gemeinsamen Tatplans + Tatherrschaft jedes Beteiligten (hL) Subjektiv: Vorsatz jedes Beteiligten hinsichtlich der objektiven Merkmale inklusive Tatherrschaftsbewusstsein (hL) bzw. Täterwille (BGH)  
  • Was wird im Ergebnis über § 25 II nur zugerechnet? Zugerechnet wird gem. § 25 II nur die objektive Tathandlung (+der dadurch verursachte Erfolg) inklusive tatbezogener Merkmale. Alle anderen Merkmale (Tätereigenschaften, Absichten, Vorsatz usw.) muss jeder Beteiligte in seiner Person aufweisen.
  • Kann auch ein Planungs- oder Organisationsbeitrag in der Vorbereitungsphase Mittäterschaft begründen?   Nach der Rspr. reicht irgendein plangemäßer Tatbeitrag. Dieser kann auch im Vorfeld der Tatbegehung liegen. Entscheidend ist der Täterwille. Auch die hL lässt einen plangemäßen Beitrag in der Vorbereitungsphase ausreichen, wenn er zumindest die funktionelle Mitherrschaft über das Tatgeschehen vermittelt. Diese kann bejaht werden, wenn das "Beteiligungsminus" bei der realen Tatausführung durch ein "Plus" beim Gewicht des Tatbeitrages und der Stellung des Beteiligten in der Planung und Organisation ausgesglichen wird.  
  • Wie wirkt es sich aus, wenn ein Beteiligter nach Leistung seines mittäterschaftlichen Beitrags, aber noch vor Tatbeginn "aussteigt"? Wird die Haupttat vollendet und bleibt diese Vollendung dem Tatbeitrag des Beteiligten noch zurechenbar, so bleibt der Beteiligte strafbar, auch wenn er sich von der Tat losgesagt oder sogar ernsthaft bemüht hatte, die Vollendung des Delikts bzw. das Weiterwirken seines Tatbeitrags zu verhindern (Umkehrschluss aus § 24 II 2 Alt. 2). Allerdings sinkt nach hL bei einer offenen "Aufkündigung" der Beteiligung die mittäterschaftliche Beteiligung mangels fortbestehenden gemeinsamen Tatentschlusses (Tatplans) zur Teilnahme ab. Anders wird dies von einem Teil der Lit. hingegen bei einem nur "stillen Ausstieg" gesehen.
  • Wann liegt ein Mittäterexzess vor? Welche Konsequenzen hat der Exzess eines Mittäters für die übrigen Beteiligten? Von einem Mittäterexzess spricht man, wenn ein Beteiligter vom gemeinsamen Tatplan so abweicht, dass die anderen Beteiligten nach den Umständen des Falles nicht damit zu rechnen brauchten. Die Exzesshandlung ist dann nicht mehr vom Mittätervorsatz der anderen Beteiligten umfasst.Allerdings werden Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, in der Regel noch vom Willen der Beteiligten umfasst, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Ebenso sind die Beteiligten für jede Ausführungsart verantwortlich, wenn ihnen die Handlungsweise ihres Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf ihre Billigung geschlossen werden kann.
  • Wann spricht man von sukzessiver Mittäterschaft? Ist dies auch noch nach Vollendung möglich? Sukzessive Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Beteiligter erst nach Beginn der Tatausführung auf Grund eines nachträglich erzielten Einvernehmens mit den anderen Beteiligten in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen einen Tatbeitrag leistet. Die Folge ist, dass dem Hinzukommenden auch die bisher schon begonnenen Tathandlungen (inlusive Qualifikationen und Regelbeispiele) zugerechnet werden. Nach hL ist sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich, weil danach begrifflich keine tatbestandsbezogene Tatherrschaft mehr vorliegen könne. Nach BGH und Teilen der Lit. ist sukzessive Mittäterschaft noch bis zur tatsächlichen Beendigung denkbar.
  • Worin unterscheiden sich Gewalt und Drohung? Gewalt ist grds. physischer Zwang durch aktuelle Übelszufügung. Drohung ist psychischer Zwang durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Realisierung der Täter als in seiner Macht stehend darstellt.
  • Ungeschriebenes Merkmal des Raubs ist der Finalzusammenhang. Was ist darunter zu verstehen? Der Finalzusammenhang setzt voraus, dass der Täter das Nötigungsmittel aus seiner (subjektiven) Sicht zur Ermöglichung oder zumindest Erleichterung der Wegnahme einsetzt. Daran fehlt es, wenn die Wegnahme nur gelegentlich der Nötigung stattfindet oder die Wegnahme nur gelegentlich der Nötigung zeitlich nachfolgt. Problematisch sind die Fälle, in denen eine zu anderen Zwecken geschaffene andauernde Zwangssituation (zB durch Fesseln oder Einsperren) nach Motivwechsel zur Wegnahme ausgenutzt wird.
  • Wie grenzt die hM Raub und räuberischeren Diebstahl ab? Werden die qualifizierten Nötigungsmittel vor Vollendung der Wegnahme zum Zwecke der Gewahrsamsbegründung eingesetzt, liegt Raub vor. Geschieht der Einsatz der Nötigungsmittel hingegen nach Vollendung der Wegnahme zur Gewahrsamssicherung, kommt räuberischer Diebstahl in Betracht.
  • Wie grenzt die hL Raub und räuberische Erpressung ab? Die hL grenzt nach der inneren Willensrichtung des Genötigten im Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels ab. Begründung: Raub ist wie Diebstahl durch Wegnahme, Erpressung wie Betrug durch Vermögensverfügung gekennzeichnet. Ob Wegnahme oder Vermögensverfügung gegeben ist, hägt damit davon ab, ob der Genötigte seinen Gewahrsam gegen bzw. ohne seinen Willen verliert oder mit Willen überträgt.
  • Wie grenzt der BGH Raub und räuberische Erpressung ab? Der BGH grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab. Nimmt der Täter vom Genötigten, ist das Wegnahme iSd § 249. Gibt der Genötigte an den Täter, ist das ein sonstiges abgenötigtes Tun, Dulden oder Unterlassen iSd § 253. Ausgangspunkt: Raub ist als lex specialis in der räuberischen Erpressung als dem lex generalis enthalten. Eine echte Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung wie bei Diebstahl und Betrug ist deshalb nicht nötig. Es reicht ein handlungstypisches Zuordnungskriterium (= äußeres Erscheinungsbild).
  • Wann ist der Täter auf frischer Tat betroffen iSd § 252? Voraussetzung ist, dass der Täter mit einem anderen (mit dem Berechtigten oder auch einem beliebigen Dritten, nicht aber mit einem Tatbeteiligten) raumzeitlich zusammentrifft (auch möglich, wenn der andere den Täter bzw. die Vortat noch gar nicht bemerkt hat) und dies noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes stattfindet, frühestens nach Versuchsbeginn, spätestens aber bis Beendigung der Vortat.
  • Müssen bei § 252 die qualifizierten Nötigungsmittel gegen den gerichtet werden, der den Täter betroffen hat? Nein. Ausreichend ist, dass der Täter die Nötigungsmittel gegen eine aus seiner Sicht potenziell schutzbereite Person richtet.
  • Kann die Absicht iSd § 252 auch bejaht werden, wenn es dem Täter darum geht, sich den Gewahrsam der Beute zu erhalten, um diese dann zu zerstören? Versteht man die Beutesicherungsabsicht des § 252 quasi als Forsetzung der die Vortat kennzeichnenden Zueignungsabsicht, dann ist hier wie dort eine Aneignungskomponente zu verlangen. Letztere fehlt aber, wenn der Täter seine Beute nur deshalb verteidigt, um sie anschließend (etwa als belastendes Beweisstück) vernichten oder beseitigen zu können.
  • Was unterscheidet § 243 I als Regelbeispiel wesentlich von einem Qualifikationstatbestand? Regelbeispiele sind im Gegensatz zu Qualifikationsmerkmalen besondere Strafzumessungsgesichtspunkte, die einen besonders schweren Fall und damit eine Strafschärfung nur nahe legen. Dem Richter verbleibt die Möglichkeit, die Indizwirkung zu entkräften und trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall abzulehnen. Umgekehrt kann der Richter den Regelbeispielskatalog erweitern und im Wege der Analogiebildung einen besonders schweren Fall bejahen.
  • Was ist ein "umschlossener Raum" iSd § 243 I 2 Nr. 1? Warum ist hier die Wohnung nicht mit aufgeführt?   Umschlossener Raum ist der Oberbegriff für Gebäude usw. also ein Raumgebilde, das - zumindest auch - zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und das wenigstens teilweise durch künstliche Vorrichtungen gegen Betreten durch Unbefugte geschützt wird. Dabei heißt "umschlossen" nicht unbedingt verschlossen. Durch das 6. StrRG ist der Wohungseinbruchsdiebstahl aus § 243 I 2 Nr. 1 herausgenommen und gem. § 244 I Nr. 3 zur Diebstahlsqualifikation hochgestuft worden.  
  • Was beudeutet "einbrechen", was "einsteigen"?   Einbrechen ist gewaltsames, nicht unbedingt substanzverletzendes Öffnen oder Erweitern der den Raum umgebenden schützenden Umschließung von außen. Ein Betreten des Raumes ist nicht Voraussetzung. Einsteigen ist Betreten des Raumes (Stützpunkt im Raum nötig) auf einem zum ordnungsgemäßen Betreten normalerweise nicht vorgesehenen Weg unter Aufwendung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.  
  • Wann dringt der Täter iSd § 243 I 2 Nr. 1 mit "falschem" Schlüssel ein? "Falsch" ist ein Schlüssel iSd § 243 I 2 Nr. 1, wenn er im Tatzeitpunkt vom Berechtigten zur Öffnung des Verschlusses (noch) nicht (mehr) bestimmt ist. Nicht entscheidend ist, ob der Schlüssel vom Täter befugt oder unbefugt verwendet wird.
  • Wann ist eine Sache durch ein "verschlossenes Behältnis" iSd § 243 I 2 Nr. 2 gesichert? Wenn sich die Sache in einem umschlossenen Raumgebilde befindet, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, sondern zur Aufbewahrung und Sicherung von Sachen, und wenn dieses Raumgebilde einen Verschluss besitzt, der gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswirdrigem Zugriff zu schützen.
  • Ist § 243 I 2 Nr. 2 auch dann verwirklicht, wenn der Täter die Sache aus einem verschlossenen Behältnis stiehlt, das er mit dem richtigen Schlüssel geöffnet hat? Verwendet der Täter den richtigen Schlüssel, ist § 243 I 2 Nr. 2 nach hM dennoch jedenfalls zu bejahen, wenn sich der Täter den Schlüssel zuvor unbefugtermaßen oder gar durch eine Straftat verschafft hat.
  • Kann § 243 I 2 Nr. 2 auch dann angewendet werden, wenn der Täter eine Sache samt Behältnis stiehlt? Da § 243 I 2 Nr. 2 im Gegensatz zur früheren Fassung nicht mehr den Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis voraussetzt, kann nach heute hM das Regelbeispiel auch durch Entwendung der Sache samt Behältnis verwirklicht werden, ohne dass der Verschluss vor Ort durchbrochen werden muss.
  • Wann stiehlt der Täter eigentlich gewerbsmäßig iSd § 243 I 2 Nr. 3? Der Täter stiehlt schon bei der ersten Tat gewerbsmäßig iSd § 243 I 2 Nr. 3, wenn er in der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
  • Was ist unter "Waffe" iSd § 244 I Nr. 1 a (§ 250 I Nr. 1 a) zu verstehen? Waffen im technischen Sinne aller Art (also nicht nur Schusswaffen iSd § 1 II Nr. 1 WaffG, sondern zB auch tragbare Hieb- und Stoßwaffen iSd § 1 II Nr. 2 a WaffG), die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die einsatzbereit sind oder zumindest kurzfristig einsatzbereit gemacht werden können.
  • Fällt auch eine Schreckschusspistole unter § 244 I Nr. 1a? Zu Waffen iSv § 244 I Nr. 1a zählen nach der aktuellen Rspr des BGH auch geladene Schreckschusspistolen, bei denen der Explosionsdruck durch den Lauf nach vorn austritt. Argument: Vergleichbarkeit mit der geladenen Gaspistole; Einstufung als "Feuerwaffe" durch das WaffNeuRegG v. 11.10.2002.
  • Wie ist das "andere gefährliche Werkzeug" iSd § 244 I Nr. 1a (§ 250 I Nr. 1 a) zu bestimmen?   Die wohl hM bestimmt die "Gefährlichkeit" eines Werkzeuges objektiv abstrakt, also danach, ob es von seiner objektiven Beschaffenheit her potenziell zu Verletzungshandlungen mit erheblichen Folgen für das Opfer geeignet ist, wobei allerdings einschränkend auf die Gefährlichkeit nur beim typischen (alltäglichen) Umgang abgehoben wird. Ein Teil d. Lit. verlangt auf Grund teleologischer Reduktion einen inneren Verwendungsvorbehalt des Täters und bestimmt die Gefährlichkeit des Gegenstandes danach subjektiv konkret. Diese Ansicht lehnt der BGH jetzt ausdrücklich ab.
  • Kann § 244 I Nr. 1 b (§ 250 I Nr. 1 b) beispielsweise auch mit einer Spielzeugpistole als sog. "Scheinwaffe" verwirklicht werden? Auf Grund des § 244 I Nr. 1 ist der Begriff "sonst ein Werkzeug" unter b) nun in Abgrenzung zum "gefährlichen Werkzeug" unter a) zu sehen und erfasst damit auch gerade die objektiv ungefährlichen Scheinwaffen, die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne hierbei für den Betroffenen erhebliche Leibesgefahr zu begründen.
  • Gilt § 244 I Nr. 1 b (§ 250 I Nr. 1 b) auch für solche harmlosen Gegenstände, wie zB einen Labello-Lippenstift, der dem Opfer als angebliche Pistole in den Nacken gehalten wird? Nach hM sind schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährliche Gegenstände (Labello, Plastikrohr usw), bei denen erst und ausschließlich durch eine zusätzliche täuschende Erklärung Druck auf das Opfer erzeugt wird, keine Scheinwaffen. Diese Gegenstände werden nach hM nicht von § 244 I Nr. 1 b erfasst, da hier nicht die "objektive Scheinwirkung" des Gegenstandes (also das innewohnende bzw anhaftende Drohpotenzial), sondern nur die "Schauspielkünste" des Täters die Eignung besitzen, das Opfer unter erhöhten psychischen Druck zu setzen.
  • Wann ist "Beisichführen" einer Waffe usw. gegeben? Ein Beisichführen wird bereits dann bejaht, wenn der Gegenstand dem Täter oder einem anderen Beteiligten irgendwann zwischen Versuchsbeginn und Vollendung (bzw. Beendigung, str.) des Diebstahls im aktuellen Bewusstsein seiner Einsatzfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit griffbereit (am Körper oder in unmittelbarer Nähe) zur Verfügung steht und zwar ungeachtet dessen, wie der Gegenstand an den Tatort gelangt ist.
  • Wie viele Personen müssen sich zusammenschließen, damit eine "Bande" iSd § 244 I Nr. 2 (§ 250 I Nr. 2 angenommen werden kann? Nach heute hM sind mindestens drei Personen nötig, damit eine Mehrheit existiert, die die Minderheit konspirativ binden die kriminogene Gruppe festigen kann. Merksatz:  Es bedarf einer Mehrheit, die eine Minderheit majorisieren kann.
  • Ist auch eine Bandenmitgliedschaft durch bloße Gehilfentätigkeit möglich? Der BGH bejaht dies in neuerer Rspr. Insbesondere dürfe die Bandenabrede nicht mit der auf künftige Mittäterschaft gerichteten Verbrechensabredung nach § 30 II gleichgesetzt werden. Auch sei eine Bande nicht als besonders intensive Form der Mittäterschaft zu verstehen, sondern als ein "Aliud" hierzu. Denn für die Bande sei eher die hierarchische Struktur typisch, in der neben dem Bandenchef die anderen Mitglieder arbeitsteilige Beiträge von unterschiedlichem Gewicht und in unterschiedlichen Rollen erbringen.
  • Wie interpretiert der BGH neuerdings das Merkmal "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt" bei § 244 I Nr. 2? Nach hM reicht, dass ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied unabhängig vom Tatort beim Diebstahl in irgendeiner Weise (als Täter oder als Teilnehmer) zusammenwirken. Die Wegnahme selbst kann dabei sogar noch einem Nichtbandenmitglied überlassen werden, wenn zumindest einem Bandenmitglied die unmittelbare Tatausführung als Täter zugerechnet werden kann.
  • Aus welchen Bestandteilen setzt sich der schwere Bandendiebstahl des § 244 a zusammen? § 244 a I Alt. 1 = § 243 I 2 +  § 244 I Nr. 2 § 244 a I Alt. 2 = § 244 I Nr. 1 oder/und Nr. 3 + § 244 I Nr. 2