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Unternehmensbesteuerung II (Fach) / 2. Maßgeblichkeitsprinzip (Lektion)

Materielle und Formelle Maßgeblichkeit

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  • Materielle Maßgeblichkeit -          Handelsrechtliche Vorschriften müssen abstrakt in der Steuerbilanz berücksichtigt werden è Wahlrechte können in der Handelsbilanz anders ausgeübt werden, als in der Steuerbilanz
  • Formelle Maßgeblichkeit -          Konkrete handelsbilanziellen Werte sind in die Steuerbilanz zu übernehmen
  • Umgekehrte Maßgeblichkeit -          Übernahme von steuerlichen Ansätzen in die Handelsbilanz aufgrund von Spezialvorschriften im Handelsrecht, obwohl diese den GoBs widersprechen
  • Maßgeblichkeit De lege lata -          Nur materielle Maßgeblichkeit zulässig è Handelsrechtliche Regelungen für die steuerliche Erfolgsermittlung maßgeblich soweit keine Spezialnormen vorhanden sind Handelsbilanz Steuerbilanz Aktivierungswahlrecht Aktivierungsgebot Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot
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