Wirtschaftsfachwirt I (Fach) / Recht (Lektion)
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BGB allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht
Diese Lektion wurde von Bobb75 erstellt.
- Kaufvertrag (Pflichten) §§ 433 ff. BGB - Verkäufer: Übergabe der Kaufsache und Verschaffung von Eigentum hieran (§ 433 I BGB) - Käufer: Abnahme der Sache und Bezahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB)
- Darlehensvertrag (Gelddarlehensvertrag) §§ 488 ff. BGB Darlehensgeber: Zurverfügungstellung eines Geldbetrages (§ 488 I Satz 1 BGB) Darlehensnehmer: Bezahlung eines Zinses und Rückerstattung des Geldbetrages (§ 488 I Satz 2 BGB)
- Gewährleistungsgründe Sachmangel gem. § 434 BGB: Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit Sache eignet sich nicht zum vertraglich vereinbarten bzw. zum gewöhnlich zu erwartenden Gebrauch Sache wurde unsachgemäß montiert oder die Montageanleitung ist mangelhaft es wurde eine falsche Sache oder eine falsche Menge geliefert Rechtsmangel gem. § 435 BGB: Eine Dritte Person hat Rechte an der verkauften Sachen
- Ausschluss Gewährleistung Gewährleistung darf grds. nicht ausgeschlossen werden werden Gesetzliche Ausschlussgründe: Käufer kennt den Mangel (§442BGB) Ausschluss im Rahmen von öffentl. Versteigerungen (vgl. § 445BGB) Ausschluss für Kaufleute, wenn diese Ware nicht unverzüglich untersucht und vorhande Mänlgel nicht unverzgl. gerügt wurden (§ 377 HGB) Vertraglicher Ausschluss (§ 444 BGB) Achtung! Einschränkung bzw. Verbot bei Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 BGB
- Was ist ein Rechtsgeschäft? Rechtsakt, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und die Veränderung einer rechtlichen Situation zur Folge hat.
- Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es? Einseitige Rechtsgeschäfte: beispw. Kündigung oder Testament. Hierbei ist die Abgabe einer Willenserklärung ausreichend. Zwei- bzw. Mehrseitige Rechtsgeschäfte: für den wirksamen Abschluss sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig (Angebot und Annahme)
- Was ist eine Willenserklärung? Äußerung einer Person (=Erklärung), die mit der Absicht (=Wille) abgegeben werden muss, die Veränderung einer rechtlichen Situation herbeiführen zu wollen. Fehlt einer der beiden Bestandteile, liegt keine rechtswirksame Willenserklärung vor.
- Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (Beispiele) Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen (§105 BGB) Rechtsgeschäft mit beschränkt Geschäftsfähigen, die nicht vom Erziehungsberechtigten genehmigt werden (vgl. § 107 BGB) Schein- und Scherzgeschäfte (§ 117 und 118 BGB) Rechstsgeschäfte, die nicht unter der gesetzlich bestimmten Form abgeschlossen werden (§125 BGB) RG, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB) Sittenwidrige und wucherische RG (§ 138 BGB)
- Anfechtungsgründe für Rechtsgeschäfte § 119 I BGB Inhalts-/Erklärungsirrtum § 119 II BGB Eigenschaftsirrtum § 120 BGB Übermittlungsfehler § 123 BGB Täuschun/Drohung
- Rechtfolgen der Anfechtung Die angefochtenen Rechtsgeschäfte sind zunächst voll wirksam. Nach Abgabe einer Anfechtungserklärung werden sich nachträglich nichtig.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen §§ 305 bis 310 BGB § 305 I S. 1 BGB - gelten für eine Vielzahl von Verträgen § 305 II BGB - müssen in den Vertrag mit einbezogen sein Hinweis darüber muss bestehen (Z. B. deutlich sichtbarer Aushang) Vertragspartner muß die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben Inhaltskontrolle (Prüfungsreihenfolge) § 310 BGB - Ausschlussgründe § 309 BGB - ohne Wertungsmöglichkeiten §308 BGB - mit Wertungsmöglichkeiten
- Gewährleistungsrechte Primär - Recht Nacherfüllung § 437 Nr. 1 BGB mit Wahlrecht: Beseitigung des Mangels auf Kosten des Verkäufers Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der mangelhaften Sache (Umtausch) (In beiden Fällen kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringt) Sekundär - Rechte Rücktritt §§ 437 Nr. 2, 440 BGB (nicht gestattet bei unerheblichen Mängeln) Kaufpreisminderung §§ 437 Nr. 2 BGB Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz §§ 437 Nr. 3, 440 BGB
- Werkvertrag §§ 631 ff. BGB Gegenstand (§ 631 II BGB) Vergütung (§ 632 I BGB) Abschlagsrechnungen (§ 632 a BGB) Mängel ( Sach~ § 633 II BGB, Rechts~ § 633 III BGB) Verjährung Gewährleistung (§ 634a BGB) Haftungsausschluss (§ 639 BGB) Abnahme (§ 640 BGB)
- Welche Arten von Kreditsicherheiten gibt es? Gesetzlich: Werkunternehmerpfand § 647 BGB Bauhandwerkerversicherung/Sicherungshypothek §§ 648, 648 a BGB Vermieterpfandrecht § 562 BGB Vertraglich: Bürgschaft § 765 ff. BGB Pfandrecht § 1204 ff. BGB Lombardkredit Sicherungsübereignung Eigentumsvorbehalt Forderungsabtretung Grundpfandrechte/Hypothek §§ 1131 ff. BGB