Zahnmedizin (Fach) / Bema (Lektion)
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Positionen
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- 7b Vorbereitende Maßnahmen Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
- 18a konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig 1x pro Zahn mit der entsprechenden Beantragung auf dem prothetischen HKP. Neben , 18a können Leistungen nach den Nrn. 13a oder b und 1 e oder f für das ,zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden. Seit 2004 ist es möglich, wenn gegeben, zusätzliche plastische F1 bis F4 Füllungen zu legen, z. B. zur Vervollständigung eines Zahnstumpfes nach Einbringen eines Schraubenaufbaus. Und das ist dann als Aufbaufüllung nach den Positionen F1 bzw. F2 mit der Begründung 5 für ZE über den KZV-Erfassungsschein auch abzurechnen. Eine Leistung nach Nr. 18 kann nur in Verbindung mit den Nrn. 20 (Kronen) und 91 /Brücken) abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen Die Positionen 18 ist aber auch abrechenbar vor Reparaturleistungen wie der Wiedereingliederung von Kronen nach der Pos. 24a oder Brücken der Pos. 95a bzw. 95b
- 18b konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig 1x pro Zahn mit der entsprechenden Beantragung auf dem prothetischen HKP. Kann, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden, auch wenn sie im Heil- und Kostenplan* nicht angegeben war. Seit 2004 ist es möglich, wenn gegeben, zusätzliche plastische F1 bis F4 Füllungen zu legen, z. B. zur Vervollständigung eines Zahnstumpfes nach Einbringen eines Schraubenaufbaus. Und das ist dann als Aufbaufüllung nach den Positionen F1 bzw. F2 mit der Begründung 5 für ZE über den KZV-Erfassungsschein auch abzurechnen. kann nur in Verbindung mit den Nrn. 20 (Kronen) und 91 /Brücken) abgerechnet werden. Ausnahmen sind zu begründen Die Positionen 18 ist aber auch abrechenbar vor Reparaturleistungen wie der Wiedereingliederung von Kronen nach der Pos. 24a oder Brücken der Pos. 95a bzw. 95b
- 89 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken - 16 Punkte kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden. Einschleifmaßnahmen nach der Position 89 sind nur an natürlichen Zähnen möglich. Zu den natürlichen Zähnen gehören auch überkronte Zähne. Das Einschleifen ist nur zum Okklusions- oder Artikulationsausgleich gedacht, nicht jedoch für das Einschleifen von Auflagen oder Klammern oder wenn der Platz für die geplante Versorgung zum Gegenbiss fehlt. Im Rahmen der Versorgung durch Einzelzahnkronen, gegebenenfalls auch von mehreren, kann die Position 89 nicht beantragt werden.
- 19 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied - 19 Punkte Leistungen nach den Nrn. .. und 21 (mit Stiftverankerung) können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden. Neben Leistungen ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. ... und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Ist die Anfertigung neuer Provisorien öfter als zweimal pro Zahn notwendig, sind nur noch die entstandenen Materialkosten als nachträgliche Leistung abrechnungsfähig. Die wirschaftlichkeit ist nachzuweisen Es ist nicht zulässig, nachträglich z. B. die Anfertigung einer dritten, und damit nicht vertragsgerechten, provisorischen Krone dem Patienten privat in Rechnung zu stellen.
- 20 Folgende zahnärztliche Leistungen sind abgegolten: Präparation ggf. Farbbestimmung Bissnahme Abformung Einprobe Einzementieren Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion Einzelkronen als Schutz- oder Stützkronen
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