Einführung in die BWL (Fach) / rechtsordnung (Lektion)

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rechtsordnung

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  • Rechtssubjekte: Träger von Rechten und Pflichten
  • Natürliche Personen, juristische Personen Natürliche Personen: → Alle Menschen. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen: → Personenvereinigungen. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister und endet mit der Löschung aus dem Handelsregister.
  • Rechtsobjekte: Gegenstände, die der Rechtsmacht der Rechtssubjekte unterliegen (z. B. Rechte, Sachen, Tiere).
  • körperliche und nichtkörperliche Sachen Rechte: → nicht körperliche Gegenstände relative Rechte (gegenüber Vertragspartnern) absolute Rechte (gegenüber der Allgemeinheit) Sachen: → körperliche Gegenstände Unterscheidung nach Beweglichkeit (Immobilien/Mobilien) Unterscheidung nach Vertretbarkeit (Gattungswaren - gibt es in gleicher Art mehrfach (vertretbar)/Spezieswaren - einmalig bzw. nicht vertretbar)
  • Rechtliche Wirkung des Handelsregistereintrags deklaratorisch (rechtsbezeugend) → Mit Entstehung des Gesellschaftsvertrages existiert die OHG/KG - sofortige Rechtswirksamkeit. Die Eintragung ist eine Bestätigung. konstitutiv (rechtserzeugend) → Mit Entstehung existiert die GmbH, AG, OHG oder KG noch nicht. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
  • Das Handelsregister → ist ein öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute Es informiert die Öffentlichkeit über: Firma Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand Kapital Vertretung/Prokura Geschäftssitz Gegenstand/Zweck des Unternehmens Haftung Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen unterteilt: Eintragung Abteilung A: Einzelunternehmen Personengesellschaften (z. B. OHG) Eintragung Abteilung B: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
  • Kaufmannseigenschaft, wer ist Kaufmann? Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Laut § 1 HGB muss eine Unternehmung folgende Kennzeichen erfüllen um als Handelsgewerbe zu gelten: • im Handelsregister eingetragen • Selbstständigkeit • Dauerhaftigkeit • Planmäßigkeit • Gewinnerzielungsabsicht • nicht freier Beruf (z. B. Arzt)
  • Kaufleute Ist-Kaufleute Ist-Kaufmann ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Ist-Kaufmann ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Hier müssen alle wichtigen Merkmale des Handelsgewerbes (z. B. Niederlassungsort, Zweck des Unternehmens, Gesellschafter) eingetragen werden. Da die Einragung deklaratorisch ist,tritt die Rechtswirkung schon vor der eigentlichen Eintragung ins Handelsregister in Kraft. Kann-Kaufleute Kleinbetriebe unterliegen eigentlich nicht den Vorschriften des HGB. Sie können sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Eintragung ist konstitutiv, d. h., dass die Kaufmannseigenschaften mit Handelsregistereintragung erworben werden. Form-Kaufleute Form-Kaufleute sind Handelsgesellschaften, die auf Grund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind. Die Handelsregistereintragung wirkt konstitutiv, d. h. die Kaufmannseigenschaft wird erst mit Eintragung in das Handelsregister erworben. Form-Kaufleute sind beispielsweise die Personengesellschaften OHG, KG oder die Kapitalgesellschaften GmbH bzw. AG.
  • Merke: Kaufmannseigenschaften • das HGB gilt für Kaufleute nach § 1 HGB. • Eingetragene Kaufleute müssen doppelte Buchführung führen • gewerbetreibende Nicht-Kaufleute müssen nur einfache Buchführung führen • Ist-Kaufleute sind immer Kaufleute nach dem HGB, da sie deklaratorischin das Handelsregister eingetragen werden
  • nicht-kaufleute sind Gewerbetreibende, deren Unternehmen keine nach Art oder Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erforderlichen Kriterien erfüllt. Hierzu gehören zum Beispiel: Kleinbetriebe (Kiosk) Freiberufler (Rechtsanwälte, Architekten) Personen die wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten nachgehen