Einführung in die BWL (Fach) / recht (Lektion)
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recht
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- Mehrseitige Rechtsgeschäfte - für die Rechtswirksamkeit sind die übereinstimmenden Willenserklärungen weier oder mehrere Personen erforderlich. - die zuerst abgegebene Willenserklärung heisst Antragdie zustimmende zweite Willenserklärung heisst Annahme. - Mit Annahme des Antrags ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen.a) einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte:Nur ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Erbringung einer Leistung. (Schenkung, Bürgschaft, Forderungsabtretung, Erbvertrag, Abfindung) b) mehrseitig verpflichtende RechtsgeschäfteAlle Vertragsparteien verpflichten sich zur Erbringung einer Leistung.(Kaufvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag)
- Geschäftsunfähigkeit Ausnahme Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch als Bote auftreten. Er übermittelt dann nur die Willenserklärung. Der Bertrag kommt zwischen dem Absender (Eltern) und dem Empfänger (Händler) der Willenserklärung zustande.
- Einseitige Rechtsgeschäfte Empfangsbedürftigkeit Nicht empfangsbedürftig sind Testamente,AuslobungDie Willenserklärung ist bereits mit ihrer Abgabe rechtswirksam Empfangsbedürftig sind Kündigung, Mahnung, AnfechtungDie Willenserklärung wird erst mit dem Zugang beim Empfänger rechtswirksam.
- Ausnahmen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit Die Willenserklärung beschränkt geschäftsfähiger ist auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gültig, wenn.... dem beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich ein rechtlicher Vorteil erwächst (Schenkung) ...das Rechtsgeschäft mit Mitteln abgewickelt wird, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zu freien Verfügung überlassen wurde (Taschengeldparagraph). Arbeitslohn und Ausbildungsvergütung gehören nicht zum Taschengeld. Über ihre Verwendung bestimmen die gesetzliche Vertreter (zum Wohle des Kindes). der beschränkt Geschäftsfähige ein eigenes Erwerbsgeschäft betreibt, ist er für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit seinem Erwerbsgeschäft voll geschäftsfähig (Handelsmündigkeit). Voraussetzung ist die Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter und durch das Vormundschaftsgericht. ...der gesetzliche Vertreter den beschränkt Geschöftsfährigen ermächtigt hat, ein Arbeits- oder Dienstverhältnis einzugehen. Er ist dann für alle Rechtsgeschäfte, die im Bezug zu diesem Vertragsverhältnis haben, voll geschäftsfähig (Arbeitszeit,Lohn,Urlaub,Kündigung,Kontoeröffnung).Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht unter diese Regelung (für Kindigung braucht er Zustimmung).
- Nicht vertretbare Sachen = Sachen, die nicht austauschbar, die individuell oder einzigartig sind (Maßanzug, eine Spezialanfertigung, gebrauchte Gegenstände)
- Vertretbare Sachen = Sache, die austauschbar sind (Mehl, Neuwagen, Konfektionskleider)
- Juristische Personen des privaten Rechts Vereine Kapitalgesellschaften Genosssenschaften Privatrechtliche Stiftungen (z.B. Volkswagenstiftung)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (6) Gemeinden, Bund und Land Kirchen Rundfunkanstalten Krankenkassen IHK Sparkassen
- Juristische Personen Nennen und beschreiben = Rechtliche Gebilde (Personenvereinigungen oder Vermögensmassen) die von der Rechtsverordnung wie Menschen bheandelt werden.Sie können Eigentum erwerben, klagen oder verklagt werden. Ihre Rechte werden von den zuständigen Organen wahrgenommen ( Vorstand,...) Arten Körperschaften= Vereinigungen von Personen zu Erreichung eines gemeinsamen Ziels/Zwecks (z.B. Verein) - haben Mitglieder Anstalten=Einrichtungen, die Sachmittel und Personen zusammenfassen, um öffentliche Aufgaben wahrzunehmen (z.B. Universität, Rundfunkanstalt) - haben Benutzer Stiftungen =Vermögensmassen, die dem Stifter festgeletem Zweck dienen (z.B. Stifung Wartentest) - haben Nutznießer
- Unterscheide Schuldrecht und Sachenrecht Beim Schuldrecht geht es um spezielle Verbindungen zwischen Personen. Der Gläubiger hat ein relatives Recht. Das Sachenrecht hingegen gibt dem Inhaber des Rechts ein absolutes Recht, also ein Recht gegen jedermann. Schuldrecht = Relativ Sachenrecht=Absolut
- Wo befindet sich der gesetzliche Erfüllungsort? Der Erfüllungsort ist der Ort an dem der Schuldner seine versprochene Leistung vorzunehmen hat. Bei Bringschulden liegt der Erfüllungsort beim Ort des Gläubigers Bei Holschulden liegt der Erfüllungsort beim Ort des Schuldners Jedoch nicht die Kostenübernahme, z.B. Versandkosten
- Gutgläubiger Eigentumserwerb Verkauft jemand einen Gegenstand, an dem er kein Eigentum hat, wird der Käufer nur Eigentüber, wenn er in dem guten Glauben ist, dass der Verkäufer auch der Eigentüber ist oder das der VErkäufer verfügungsberechtigt ist. An gestohlenen und verlorenen Gegenständen ist der gutgläubige Eigentumserwerb nicht möglich.
- Eigentumsübertragung a) Einigung und ÜbergabeDie Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. b) Einigung und Abtretung des Herausgabeansrpuches. Befindet sich der Gegenstand in Besitz einer dritten Person, erfolgt die Eigentumsübertragung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeansrpuches. Beispiel: Ist Ware in einem Fremdlager eingelagert, geht das Eigentum mit der Einigung und Übergabe des Lagerscheins auf dem Käufer über. c) Einigung, dass der Besitzer Eigentüber wirdBefindet sich der Gegenstand schon im Besitz des Eerwerbers, ist nur noch die Einigung zur Eigentumsübertragung erforderlich. d) BesitzkonstitutDies ist die Einigung, dass der Erwerber Eigentüber wird un der Veräusserer Besitzer bleibt. e) Auflassung und Eintrag ins GrundbuchBei unbeweglichen Sachen erfolgt die Eigentumsübertragung durch Auflassung (Einigung) und Eintrag ins Grundbuch (Übertragung).
- Vertragsarten Schenkungsvertrag= Unentgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechten Tauschvertrag = Hingabe eines Tauschgegenstandes gegen Empfang eines anderen Kaufvertrag= Veräßerung von Sachen oder Rechten gegen Entgelt. Mietvertrag=Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt Pachtvertrag=Entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten (z.B.Lizenz) zum Gebrauch und Fruchtgenuss. Leihvertrag=Unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch. Darlehensvertrag=Entgeltliche oder unentgeldlicher Überlassung einer vertretbaren Sache gegen Rückgabe einer gleichartigen Sache. Dienstvertrag=Leistung von Diensten dagegen Entgelt (z.b. Arbeitsvertrag) Werkvertrag= Herstellung eines Werkes oder sonstigen Erfolges gegen Entgelt. Werklieferungsvertrag= Herstellung eines Werkes, zu dem der Unternehmer das erforderliche Material liefert. Gesellschaftsvertrag= Gegenseitige Verpflichtung der Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu fördern.
- Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Vertragsparteien, die im Vertrag festgehaltenen Leistungen zu erbringen (Verpflichtungsgeschäft). Es entsteht ein Schhuldverhältnis. Beispiel: Vertrag zum Autokauf: Es besteht die Pflicht zu liefern bwz. zu zahlen. Erbringen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen, spricht man von einemErfüllungsgeschäft. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis. Beispiel: Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung des Autos und Zahlung des Geldes.
- Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Vertragsparteien, die im Vertrag festgehaltenen Leistungen zu erbringen (Verpflichtungsgeschäft). Es entsteht ein Schhuldverhältnis. Beispiel: Vertrag zum Autokauf: Es besteht die Pflicht zu liefern bwz. zu zahlen. Erbringen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen, spricht man von einem Erfüllungsgeschäft. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis. Beispiel: Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung des Autos und Zahlung des Geldes.
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- Feedback Feedback ist die Bezeichnung für die Mitteilung von Reaktionen, wie ein Vorschlag, eine Aussage oder eine Veränderung aufgenommen wurde
- körperschaftssteuer Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen.
- Vier-Seiten-Modell modell mit dem eine Nachricht unter vier Aspekten oder Ebenen beschrieben wird: Sachinhalt, Selbstoffenbarung, Beziehung Appell.
- Anfechtbare Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte können unter folgenden Bedingungen angefochten werden: Arglistige Täuschung: Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung Irrtum: Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung Widerrechtliche Drohung: Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage → Nach der Anfechtung ist das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig! Motivirrtum ist nicht anfechtbar.
- Kaufvertrag Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande Antrag + Annahme = Vertrag Antrag → ist die zuerst abgegebene Willenserklärung. Annahme → folgt auf den Antrag und stimmt mit diesem inhaltlich überein. Pflichten der Kaufvertragspartner: Mit dem Abschluss des Kaufvertrages durch Antrag und Annahme verpflichtet sich der Verkäufer rechtzeitig eine mangelfreie Ware an den richtigen Bestimmungsort zu liefern. Dort angekommen muss das Eigentum an der Ware dem Käufer verschafft werden. Der Käfer hingegen hat die Pflicht die ordnungsgemäße gelieferte Ware anzunehmen und den Kaufbetrag rechtzeitig zu überweisen.
- Nichtigkeit und Anfechtung Nichtigkeit → Rechtsgeschäfte sind von Anfang an ungültig. Rechtsgeschäfte können aus verschiedenen Gründen nichtig sein: • Geschäftsunfähigkeit • Formmangel • Scheingeschäft • Verstoß gegen Gesetzte • Scherzgeschäfte (mangelnde Ernstlichkeit) • Verstoß gegen gute Sitten (z. B. Wucher) Anfechtung → Rechtsgeschäft ist bis zur Anfechtung gültig und wird rückwirkend nichtig. • Irrtum in der Erklärung • Irrtum in der Übermittlung • widerrechtliche Drohung • arglistige Täuschung • Irrtum in der Eigenschaft einer Sache oder Person
- Rechtsgeschäfte einseitig / mehrseitig EINSEITIGE RECHTSGESCHÄFTE • Das Rechtsgeschäft kommt durch die Abgabe einer Willenserklärung zu Stande. - einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung: → Es kommt nur dann zum Rechtsgeschäft, wenn die Willenserklärung beim Vertragspartner eingegangen ist (Mahnung, Kündigung) - einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: → Auch wenn die Willenserklärung nicht zum Zeitpunkt ihrer Erhebung beim latenten Vertragspartner eingeht, kommt ein Rechtsgeschäft zustande (Testament, Gründung einer Ein-Mann-GmbH) ZWEISEITIGE RECHTSGESCHÄFTE • Das Rechtsgeschäft kommt durch (mindestens) zwei Willenserklärungen zu Stande. - einseitig verpflichtende Willenserklärung: → Nur einem Vertragspartner werden Leistungspflichten auferlegt (Schenkung) - zweiseitig verpflichtende Willenderklärung: → Beiden Vertragspartnern werden Leistungspflichten auferlegt (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Werkvertrag)
- Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von Personen, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Willenserklärungen können schriftlich, mündlich, durch schlüssiges Handeln oder auch schweigen erfolgen. Zum Abschluss von Verträgen müssen mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen aufeinander treffen.
- Formzwang → Für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. • Eigenhändige Unterschrift notwendig Bespiel: Arbeitsverträge, Mietverträge (die länger als ein Jahr gelten), Kündigungen, Testament • Notarielle Beglaubigung → Bestätigung nur der Unterschrift durch den Notar Beispiel: Anmeldung zum Handelsregister, Grundbuch • Notarielle Beurkundung → Bestätigung von Inhalt und Unterschrift durch den Notar Beispiel: Grundstückskäufe, Erbverzicht, Hauptversammlungsbeschluss einer AG
- Geschäftsfähigkeit → Fähigkeit einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter zu verrichten. Es werden drei Stufen der Geschäftsfähigkeit unterschieden: • Geschäftsunfähigkeit: Kinder vor der Vollendung des 7. Lebensjahres und dauerhaft Geisteskranke Personen. Willenserklärungen sind unwirksam und damit Rechtsgeschäfte nichtig. Eine Ausnahme ist der auftritt als Bote und die Überbringung einer Willenserklärung einer Geschäftsfähigen Person. • beschränkte Geschäftsfähigkeit: Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr (minderjährige). Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, können jedoch durch nachträgliche Zustimmung des rechtlichen Vertreters wirksam werden. Ausnahmen sind zum Beispiel ausschließlich Vorteilbringende Rechtsgeschäfte (Schenkung) oder das Zahlen von Taschengeld. • volle Geschäftsfähigkeit: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig sind. Geschlossene Rechtsgeschäfte sind voll gültig und Willenserklärungen im vollen Maße wirksam.
- Besitz und Eigentum besitz: einen Gegenstand, über den jemand die tatsächliche, aber nicht unbedingt rechtliche Herrschaft hat eigentum : rechtliche Herrschaft über eine Sache
- Die Arten des Kaufvertrages Kauf auf AbrufDiese Art des Vertrages hat vor allem viele Vorteile für den Käufer, denn er kann große Mengenrabatte ausnutzen und hat dadurch niedrigere Lagerkosten, da er nur die Menge abrufen kann, die er gerade braucht. FixkaufIst ein Kauf, bei dem ein fester Liefertermin Bestandteil des Kaufvertrages ist. Bsp. Fix am 15.10.00, d. h. die Ware muss an dem Tag in den Geschäftszeiten geliefert werden. Kauf auf ProbeDer Käufer kann die Ware bei Nichtgefallen, innerhalb einer vereinbarten Frist wieder zurückgeben.Üblich ist diese Art des Kaufvertrages im Versandhandel. Kauf zur ProbeDer Käufer bezieht erst kleiner Mengen einer Ware zum Testen.Bei Gefallen ist meist eine größere Bestellmenge in Aussicht gestellt. Kauf nach ProbeDer Verkäufer muss die Ware entsprechend einer bestimmten Probe liefern. KommissionskaufBei diesem Kaufvertrag kann der Verkäufer (Kommissionär), die nicht verkaufte Ware dem Kommittent zurückgeben. Die Abrechnung erfolgt nach dem Verkauf der Ware. SpezifikationskaufDie genaue Beschaffenheit einer Ware wird erst später vom Käufer bestimmt. RamschkaufTypische Kaufvertragsart bei Versteigerungen. Eine Ware wird gekauft, ohne dass eine bestimmte Qualität zugesichert worden ist.
- Der Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Ware vorbehält bis diese vollständig bezahlt worden ist. Dieser muss ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart worden sein. Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises (bei Ratenzahlung:die letzte Rate) nurBesitzer der Ware. Kann der Käufer nicht zahlen, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware verlangen. Bei Insolvenz hat der Käufer das Recht auf Aussonderung der Ware genauso bei Pfändung.
- Nichtigkeit von Verträgen Wird ein Vertrag aufgrund von falschen Tatsachen abgeschlossen, so ist dieser Vertrag schwebend unwirksam. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages Verträge jeglicher Art können in bestimmten Umständen nichtig oder anfechtbar sein. Nichtig bedeutet dass der abgeschlossene Vertrag von vornherein ungültig ist. Anfechtbar hingegen bedeutet, dass ein Vertrag solange Gültigkeit hat, bis er angefochten wird. Rechtsgeschäfte können aufgrund folgender Punkte nichtig sein: Geschäfte von geschäftsunfähigen Personen Geschäfte, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. So genannte Scherzgeschäfte. Willenserklärungen, die aufgrund von kurzer Störung der Geistestätigkeit und Bewußtlosigkeit abgegeben worden sind. Solche Geschäfte, die gegen die Guten Sitten verstoßen. Anfechtbar sind Veträge, die aufgrund folgender Punkte zu Stande kamen: Irrtum (falsche Preisauszeichnung,verschrieben,versprochen usw.) arglistige Täuschung(Fehler des Kaufobjektes wird bewusst verschwiegen) Drohung, Nötigung(Die Unterschrift wurde erzwungen)
- Vertragsfreiheit In Deutschland gilt das Recht der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder die Freiheit hat, einen Vertrag abzuschließen und auch die Inhalte und die Formen nicht vorgegeben sind. Die Abschlussfreiheit Jeder hat die freie Entscheidung ob und mit wem er einen Vertrag abschließen möchte. Diese Abschlussfreiheit gilt nicht für Unternehmen, die eine staatlich genehmigte Monopolstellung besitzen. Beispiel: Die Deutsche Post AG muss Briefe und die Deutsche Bahn AG muss Personen befördern, wenn die Entgelte ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet jeden Pflichtversicherten aufzunehmen, egal wie sein Gesundheitszustand auch aussehen mag. Gestaltungsfreiheit Die Vertragspartner können den Vertragsinhalt frei aushandeln, auch gesetzliche Abweichungen können vereinbart werden. Werden keine Abweichungen in dieser Hinsicht vereinbart, so kommen die gesetzlichen Bestimmungen zum Einsatz. Sollte der Vertragstext einen Auslegungsspielraum zu lassen, so muss der wirkliche Wille der Vertragspartner erforscht werden. Hierbei ist neben dem Grundsatz von Treu und Glauben auch der Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Bedeutet, es muss geprüft werden, wie es der Empfänger wohl verstanden hat. Einschränkungen sieht der Gesetzgeber bei Vereinbarungen vor, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beispiel: Ein Zusammenschluss von mehreren Firmen, die eine marktbeherrschenden Stellung erlangt, würde gegen das Kartellgesetz verstoßen. Formfreiheit Der Abschluss der meisten Verträge bedarf es noch nicht einmal der Formschrift, sie sind auch mündlich abgeschlossen rechtsverbindlich. Um aber bei späteren Vertragsstörungen vor Gericht nicht ohne Beweis dazustehen (Die Gegenseite könnte ja also leugnen) ist es ratsam immer jede Geschäftsvereinbarung schriftlich festzuhalten. Natürlich hat auch hierbei der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen, bei der es der schriftlichen Form bedarf. Beispiel: Die Übernahme von Bürgschaften, erwerb von Grundstücken bedürfen der Schriftform.
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