Einkommensteuer (Fach) / steuerrecht (Lektion)

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Grundlagen Gewinnermittling

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  • 1.Wer kann den Gewinn durch Überscherschussrechnung nach § 4 abs. 3 ermitteln 2.Was passiert bei Gewerbetreibende die keine überschussrechnung machen und auch nicht Buch-oder Steuerpflichtig sind? zu1.:Gewerbetreibende die nicht unter § 5 fallen. zu2.: da ist der Gewinn nach § 5 unter berücksichtigung des Einzelfalls zu schätzen
  • Was gibt es bei der Gewinnermittlung nach §5 zu beachten? nicht nur die Einkommenssteuerrechtlichen sondern auch der handelsrechtlichen Bewerungsvorschriften sind  zu beachten.D.h. die Vorschriften des Handelsrecht sind maßgebend. Diesbezüglich spricht mann vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz §5 Abs. 1 satz1
  • Wann gelten die Gewinnermittlungsvorschriften des § 5 ? Gewinnermittlungsvorschriftendes § 5 gelten nur für Gewerbetreibende wenn sie Vollkaufmann oder wenn eine der folgenden in § 141 AO genannten Gesetze  überschritten ist: Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500.000 Euro oder Gewinn von mehr als 500.000€ im Wjahr.
  • landu. Forstwirtschaft sind buchführungspflichig wenn folgende grenzen in § 141 AO überschritten sind: -Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500.000 euro -selbstständige Land.u. Forstfläche mit einem Wirtschsftswert von mehr als 2500 € - gewinn aus Land-u. Forstwirtschaft von mehr als 50.000€ im Kalenderjahr.
  • Für wen ist der Betriebsvermögendvergleich nach § 4 Abs. 1. EstG ? für Land u. Forstwirtschaft die buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen und für selbstständig Tätige freiwillig Bücher führen
  • 2)definiere Gewinn bei Betriebsvermögensvergleich: Gewinn ist der Unterschied zwischen dem Betriebsv. am Schluss des Wj und dem Betriebsv. am Ende des vorangegangenen Wj, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen ( §      Abs.1 Satz 1 )
  • zwei Arten gibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögen zu unterscheiden: 1.Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 2.Gewinnermittlung Ohne Betiebsvermövergleich  §5 (z.B. nach durchschnittssätzen oder Überschussermittlung )
  • Unterschied zwischen Gewerbetreibende und Selbstständige ist persönliche leitend und eigenverantwortlich
  • vier Merkmale der Selbstsändigkeit 1. selbstständigkeit 2. Nachhaltigkeit   3.Gewinnerzielungsabsicht 4 .Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr persönlicher Arbeitseinsatz des Steuerpflichtigen      
  • Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ( § 18 Abs.1Nr.3 ) Testamentsvollstrecker Vermögensverwalter (z.B. Insolvenzverwalter ) Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
  • 3 Untegruppen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit § 18 Abs.1 Nr.1 selbständige wissenschaftliche künstlerische schriftstellerische unterrichtende erzieherische Tätigkeiten   2.selbstständige Tätigkeit bestimmter berufsgruppen,der sog. Katalogberufe z.B. Ärzte Rechtsanwälte Steuerberater 3. selbst. tätigkeit der den Katalogberufen ähnliche Berufe z.B. Hebammen, Heilmasseure , EDV-Berater        
  • § 18 Abs 1 Hauptarten der Einkünfte aus selbst. Arbeit zwei Unterteilungen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkünfte aus sonstger Selbst. Arbeit §18 Abs.1 Nr.3
  • Veranlaungszeitraum VZ Gewinne der Gesellschaften aus Personengesellschaften § 15 Abs. 1Nr. 2 die Mitunternehmer der OHG / KG haben die auf sie entfallenden Gewinnanteile für den Veranlagungszeitraum zu besteuern in dem der Gewinn erziehlt wird. Bei einem abweichendem WJ. gilt der Gewinn bei Gewerbetreibenden in dem Kj bezogen in dem das WJ endet .§4a Abs.2 Nr2
  • definition Sonderbetriebseinnahmen Sonderbetriebseinnahmen sind neben den Gewinnanteilen zufließende Vergütungen
  • § 15 Abs.1 Nr.1 die Gewinne der Personengesellschaften bzw. eines atypischen sitllen Gesellschafters werden wie verseuert? Gewinnanteile der Gesellschafter (OHG , KG) einer atypischen stillen Gesellschaft und die Vergütung. Gehalt Zinsen Mieten die der Gesellschafter erhält, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. § 15 Abs.1 Nr.1
  • Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor? welche Merkmale nach § 15 Abs.2 ? 1. selbständig-Handel auf eigene Rechnung und Gefahr 2. Nachhaltigkeit-Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht 3. Gewinnerzielungsabsicht .- streben nach Gewinn 4. Beteidigung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr - 5. Keine Land u.- Forstwirtschaft , keine freie berufstätigkeit und keine andere selbstst.Arbeit
  • § 15 abs.1 nr.1 Gewinn aus gewerblichen Einzelunternehmen §15 Abs. 1 Nr.1 aus.... -Handwerksbetriebe - Einzelhandelsbeteiebe - Großhandelsbetriebe - Industiebetriebe - aus Handelsvertreter - aus Handelsmakler müssen das Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer  bezahlen  
  • einzelne Gewinneinkünfte aus Land und Forstwirtschaft §13 Abs.1 1. Einkü. aus Land und Forstwirtschaft, Weinbau ,Gartenbau , aus allen betrieben die Pflanzen und Planzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. §13 abs 1 Nr. 1 Satz 1 2. tierzucht und Tierhaltung §13 Abs. 1.Nr.1 Satz 2 3. sonstiger land u. forstwirtschaftlicher Nutzung §62 BeWG ., Fischzucht Imkerei, Saatzucht §13 Abs. 1 Nr.2 4. Jagt § 13 Abs. 1Nr.3.
  • regelmäßige Ausgaben? regelmäßige wiederkehrende Ausgaben die kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des KJ zu dem sie wirtschaftlich gehören geleistet gelten als in dem Kj geleistet zu dem sie wirtschaftlich gehören
  • Ausgaben z.B, Werbungskkosten § 11 ABs 2 dem Zufluss der Einnahmen entspricht der Ablass der Ausgaben §11 Abs.2. (Werbungskosten) Ausgaben sind für das Kj abzusetzen in dem sie geleistet worden sind Werbungskosten sind in dem Zeitpunnkt geleistet in dem ihr Geldwert aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Abflussprinzip Mit Hingabe des Schecks ist die Ausgabe abgeflossen.
  • nicht steuerbare Einnahmen ? Lotto, Gewinne Schenkungen Erbschaften , Einnahmen aus Liebhaberei
  • was sind betriebseinnahmen? Betriebseinnahmen sind Einnahmen die in Geld oder Geldwert zufließen
  • Einkünfte zwei Arten Nach §2 Abs. 2 EStG werden zwei Arten der Einkünfte unterschieden : a) der Gewinn b) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
  • Juristische Person nach BGB ? und welche steuer unterliegen sie? sind alle mit rechtsfähigkeit versehenen Organisationen z.b. AG GmBh   sie unterliegen nicht der Einkommenssteuer sondern der Körperschaftssteuer (KSt)
  • 1 definition Personengesellschaften welcher steuer unteriegen sie? Personengesellschaften z.b. OHG und KG sind weder natürliche noch juristische Personen. Die von ihnen erzielten Einkünfte unterliegen bei ihren Gesellschaftern der Einkommenststeuer
  • definition Betriebsausgaben § 4 Abs 4 Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 sind Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst werden. Ausgaben sind alle in einem Betrieb mittels Bar -oder  Buchgeld geleistete Zahlungen Aufwendungen sind verbrauchte Güter
  • definition Werbungskosten Werbungskosten §9 Abs. 1 Satz 1 sind Aufwendungen zur Erwrbung Sicherung und Erhaltung dr Einnahen Wk sind nur bei den Einkunftsarten 4-7 abzuziehen.
  • §9 Beispiele die WK sind ,und zu den Aufwendungen gehören Werbungskosten sind z.B. ...und gehören zu den Aufwendungen: schuldzinsen, steuern, sonstige öffentliche Ausgaben, versicherungsbeiträge für den grundbesitz, Beiträge zu den Berufsverbänden,Entfernungspauschalen, Mehraufwand doppelte Haushaltsführung, aufwendung für Arbeitsmittel,Abschreibung für abnutzung AfA häusliches Arbeitszimmer
  • Einkünfte sind 1-7 Gewinn /Betrieb 1-3  1.Land und Forstwirtschaft 2.Gewerbebetrieb 3. Selbstständige Arbeit   Ertrag privater Bereich = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten 4 .nichtselbständige Arbeit 5.Kapitalvermögen 6.Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte die Rente          
  • das Wirtschaftsjahr wird unterteilt ? wj bei Land.u, Forstwirtschaft  vom 1.7,- 30.6     §4a Abs 2r wj bei gewerbetreibenden wenn im Handelsregister eingetragen gilt der Zeitraum in dem sie regelmäßig abschlüsse machen ( gmbH OHG KG )   weicht Wj vom KJ ab gilt der Gewinn im Kj bezogen in dem das wj endet.§4 Abs.1Nr.2 das gleiche gilt bei Einkünften aus selbst.Arbeit    
  • gewinnermittlungszeitraum ? ist immer das Wirtschaftsjahr 1.1. bis 31.12
  • definition wirtschaftsjahr: Wj ist der Zeitraum indem der steuerpflichtige regelmäüig sienen gewinn ermittelt. Ein WJ hat 12 Monate kann muss aber nicht mit dem KJ übereinstimmen.
  • Geewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gilt nur für.....? für die Land-und Forstwirtschaft § 13 a
  • Gewinnermittlung durch Überschussrechnug §4 3EstG gilt für?..... Steuerpflichtige die NICHT verpflichtet sind bücher zu führen und Abschlüsse zu machen dies auch nicht freiwillig tun können als gewinn den Überschuss der Betriebseinnahen über die Betriebsausgaben ansetzen §4 Abs. 3 EstG
  • Methoden der gewinnermittlung? des estG unterscheidet 3 Gewinnermittlungsmethoden Gewinnermittlung durch 1. betriebsvermögensvergleich 2.durch Überschussrechnung § 4 abs.3 (ohne Betriebsvermögensvergleich) 3. nach durchschnittssätzen
  • was ist beim Zufluss prinzip entscheidend ? Entscheidend ist der zeitpunkt des Zuflusse. Einnahmen sind zugeflossen wenn der steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann
  • auf was kommt es bei den Einnahmen an? Wann gelten Einnahmen als bezogen? es kommt darauf an zu welchen KJ eine Einnahme wirtschaftlich gehört. Einnahmen sind innerhalb des Kj bezogen indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zuflussprinzip § 11Abs.1 Satz 1
  • definition regelmäßige wiederkehrende Einnahmen ( z.b. Miete, Zinsen) § 11 Abs.1.Satz 2 Regelml. Einnahmen die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn und kurze Zeit nach Beendigung des KJ zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind gelten in dem kJ bezogen zu dem sie wirtschaftlich gehören. Zurechnungsprinzip § 11 Abs 1 satz 2 plus minus  10 tage
  • ermittlung der Überschusseinkünfte bei den Einkunftsarten 4-7 ? bei den Einkunftsarten 4-7 werden immer Einkünfte durch den Abzug der Webungskosten von den Einnahmen ermittelt Einnahmen minus werbungskosten sind Einkünfte
  • Gewinn definition gewinn ist der Unterschied zwischen des aktuellen Bv am schluss des wj und dem BV am schluss des Vorjahres . vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen