Recht (Fach) / Leistungsstörungen (Lektion)

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Leistungsstörungen

Diese Lektion wurde von kristina191191 erstellt.

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  • Definiere Leistungsstörungen. Was, wenn einer nicht tut was er soll?   Wenn eine Vertragspartei nicht ordnungsgemäß seine Vertragspflichten erfüllt, spricht man von Leistungsstörung.     Um bestimmen zu können, ob eine solche vorliegt, muss erstmals geklärt werden, was konkret geschuldet ist und was davon nicht oder schlecht erfüllt wurde. 
  • Nenne und erläutere die drei Erfüllungsorte. Holschuld Gläubiger holt die Ware -> bei Untergang trägt Gläubiger Schuld.     Bringschuld Schuldner bringt die Ware -> bei Untergang trägt Schuldner die Schuld.     Schickschuld Schuldner schickt die Ware -> Transportrisiko u. -kosten trägt Gläubiger; außer bei "frei Haus" !
  • Grds. gilt das, was die Parteien vereinbart haben. Was gilt, wenn die Partner allerdings nichts vereinbart haben? Erfüllungsort (§269 BGB - Leistungsort)     Wenn die Parteien nichts vereinbart haben gilt das Gesetz.   Das legt den Erfüllungsort mit dem Wohnsitz / Geschäftssitz des Schuldners fest.
  • Wann ist zu leisten? Erkläre. Leistungszeit = Fälligkeit   § 271   Grds. gilt das, was die Parteien vereinbart haben  Wenn die Parteien nichts vereinbart haben – und sich aus der Natur des Geschäftes nichts anderes ergibt-, gilt das Gesetz.   Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sofort bewirken. Der andere Vertragspartner muss die Leistung annehmen.
  • Was ist geschuldet? Stückschuld        = ein einzelnes, ganz konkretes Stück (Unikat-Tasche) Gattungsschuld   = geschuldet ist irgendein Stück dieser Art (Paar Schuhe)                                                         
  • Welche Unmöglichkeiten der Schuldung gibt es. Nenne und erläutere. § 275 ff BGB   anfängliche      Leistung konnte von Anfang an nicht erbracht werden      - Folge: Vertrag ist wirksam  +  SEAnspruch des Gläubigers                 - objektive Unmögl: Leistung von beiden Seiten unmöglich                           nachträgliche   konnte Anfang erbracht werden, nun aber nicht   - Folge:  (~ § 326 BGB) bei gegense. Verträgen auch §§ 323 ff BGB   - subjektive Unmögl: Leistung ist mögl. aber nicht vom Schuldner ________ faktische Unmöglichkeit = theoretisch möglich aber zu hoher finanzieller Aufwand. 
  • Definiere Verzug. = die nicht rechtzeitig erbrachte Leistung.     * Gläubigerverzug §§ 293   = wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht (rechtszeitig) annimmt.   Rechtsfolge: der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 BGB     * Schuldnerverzug §§ 286 ff BGB   = wenn der Schuldner nicht (rechtzeitig) leistet.
  • Checkliste Schuldnerverzug. Voraussetzungen Schuldnerverzug (§ 286 BGB)   - Schuldverhältnis - Leistungszeit verstrichen (Fälligkeit) - schuldhaft - nicht geleistet - Mahnung oder  - Fälligkeit nach Kalender oder Gesetz           - Klageerhebung /Mahnbescheidsverfahren           - endgültige, ernsthafte Erfüllungsverweigerung  - 30 Tage nach Rechnungszugang    (bei Verbrauchern nur bei ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung)
  • Was sind die Folgen des Schuldnerverzugs? Folgen Schuldnerverzug (§ 288 BGB, § 280 Abs. 2 BGB)   - Verzinsung (§ 288 BGB) - Schadensersatz (§ 280 Abs. 2 BGB)                                           Art und Umfang des Schadensersatzes (vgl. § 249 BGB) - der Gläubiger ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte   UND: der Schuldner haftet nun auch für leichte Fahrlässigkeit, § 287
  • Checkliste Nichtleistung + Rechtsfolgen. Voraussetzung: - Anspruch - Fälligkeit - Pflichtverletzung (Nichtleistung) - Fristsetzung (angemessene Frist) = nicht erforderlich bei Fixgeschäften - Fruchtloser Fristablauf     Rechtsfolgen: Rücktrittsrecht, § 323 ff BGB Schadensersatz, § 280 ff BGB (wie oben beim Verzug) Erfüllungsanspruch erlischt, wenn Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht wird!
  • Wann gilt das Rücktrittsrecht? Inkl. Checkliste mit Rechtsfolgen. §§ 346 ff BGB (Rechtsfolge) (gilt insbesondere für vertraglich vereinbarten Rücktritt)     ! Voraussetzungen: - Rücktrittsgrund (Vertrag oder Nichtleistung mit Mahnung und Fristsetzung) - Rücktrittserklärung (einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung) - Kein Ausschluss ( §§ 323 VI, 350 Satz 2, 351 Satz 2 BGB)   Rechtsfolge: - Rückgewähranspruch für bereits Geleistetes, § 346 I BGB - Wertersatz, § 346 II BGB - Verwendungsersatz, § 347 BGB - Nutzungsersatz, § 347 BGB - Schadensersatz, § 346 IV BGB
  • Die Prüfung in der Klausur? Anspruch entstanden? ...Übereinstimmende WEs, Zugangs etc.   Fällig?   Anspruch untergegangen? Unmöglichkeit? – 275 BGB; 326 BGB (Vorauss. Unmöglichkeit prüfen!) Verzug? – 286 BGB, 280 BGB (Voraussetzung Verzug prüfen!) Nichtleistung? – 286 BGB, 280 BGB (Vorauss. Verzug prüfen!)  
  • Def. Widerrufsrecht! § 312 + § 355   stellt  ein Recht jeden Verbrauchers dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen.
  • Checkliste Widerrufsrecht. Voraussetzungen: - Verbraucher - Widerrufsrecht eingeräumt - Widerrufserklärung (Textform oder Rücksendung der Ware, keine Begründung erforderlich) - fristgerecht - nicht ausgeschlossen
  • Fristgerechte Erklärung. Fristgerechte Erklärung   - Absendung des Widerrufs vor Fristablauf genügt - Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen
  • Definiere Fristbeginn. - mit Erhalt wirksamen Widerrufsbelehrung, nicht vor Eingang der Ware   beim Empfänger   - bei Belehrung erst nach Vertragsschluss beträgt Widerrufsfrist 1 Monat   - Frist endet spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss   - Liegt keine wirksame Widerrufsbelehrung vor, läuft keine Frist !  
  • Wie ist eine Widerrufsbelehrung wirksam? - muss in Textform dauerhaft beim Verbraucher vorliegen   (Text auf Webseite genügt, im Streitfall ist aber der Zugang beim Verbraucher nicht beweisbar, deswegen die „Kreuzchen“)   - Verbraucher darüber belehren, dass ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann   - muss Namen + Anschrift enthalten, an den Widerrufserklärung zu richten ist   - muss Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist enthalten   - beim Haustürgeschäft muss Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB)
  • Bei was sind Widerrufsbelehrungen ausgeschlossen? - individuell angefertigter Ware (Maßanfertigung, Gravur etc) - durch den Verbraucher entsiegelte Audio-, Video, Software - Zeitschriften/Zeitungen - Wett- und Lotteriegeschäften