Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

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Paragraphen der Einkommensteuer

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  • Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 I S.1 EStG Natürliche Personen, die im Inland gem. S.2 einen Wohnsitz gem. § 8 AO oder ihren gewöhntlichen Aufenthalt gem. § 9 AO haben.
  • Inland §1 I S.2 EStG
  • Erweiterte Steuerpflicht § 1 II EStG Deutsche Staatsangehörige, die erstens im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und  zweitens zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
  • Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 III EStG Auf Antrag, natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen
  • Beschränkte Steuerpflicht § 1 IV EStG Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
  • Sachliche Steuerpflicht Welteinkommensprinzip § 2 I S.1 Nr. 1 - 7 EStG
  • Ermittlung der Summe der Einkünfte § 2 II Nr. 1 und Nr. 2 EStG
  • Gewinneinkunftsarten § 2 II S.1 Nr. 1 EStG § 2 I S.1 Nr. 1 EStG Gewinn nach § 4 - 7k EStG
  • Überschusseinkunftsarten § 2 II S.1 Nr. 2 EStG § 2 I S.1 Nr. 4 - 7 EStG Überschuss nach § 8 - 9a EStG
  • Gesamtbetrag der Einkünfte §2 III EStG Summe der Einkünfte,  -  vermindert um den Altersentlastungsbetrag § 24a,  -  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b und  - den Abzug gem. § 13 III EStG  =  Gesamtbetrag Einkünfte
  • Ermittlung des Einkommens § 2 IV EStG Gesamtbetrag der Einkünfte,  vermindert um die Sonderausgaben § 10 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG = Einkommen
  • Ermittlung zu versteuerendes Einkommen § 2 V S.1 EStG Das Einkommen, vermindert um die Freibetrage § 32 VI EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
  • Zeitraum der Ermittlung Einkommensteuer § 2 VII S.1 EStG Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
  • Steuerfreie Einnahmen §3 EStG
  • Teileinkünfte Verfahren §3 Nr. 40 EStG
  • Gewinnbegriff  § 4 I S.1 EStG Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.
  • Definition "Einnahmen" § 4 I S.2 EStG Entnahmen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ entnommen hat.
  • Definition "Einlagen" § 4 I S.7 EStG Einlagen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat.
  • EÜR § 4 III S.1 EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der BE über die BA ansetzen.
  • Definition "Betriebsausgaben" § 4 IV EStG BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Definition "Betriebseinnahmen" § 4 IV EStG anzuwenden BE sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 V EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind § 4 V S.1 Nr. 1 EStG Im WJ EUR 35,00 nicht übersteigen
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen § 4 V S.1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen.
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen Nachweise § 4 V S.1 Nr. 2 S.2 EStG Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Verpflegungsmehraufwendungen § 4 V S.1 Nr. 5 EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten § 4 V S.1 Nr. 6 EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Arbeitszimmer § 4 V S.1 Nr. 6b EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder § 4 V S.1 Nr. 8 EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Gewerbesteuer § 4 Vb EStG Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben abziehbar wenn einzeln und getrennt aufgezeichnet § 4 VII EStG
  • Gewinnermittlungszeitraum § 4a I S.1 EStG Bei Land- und Forstwirtschaft und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem WJ zu ermitteln.
  • Gewinnermittlungszeitraum Land- und Forstwirtschaft § 4a I S.2 Nr.1 EStG Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. (6/12) § 8c EStDV Für bestimmte Land- und Forstwirte kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden
  • Gewinnermittlungszeitraum Gewerbetreibende im HR eingetragen § 4a I S.2 Nr.2 EStG Gewerbetreibende im HR eingetragen, der Zeitraum für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. § 4a I S.2 Nr.2 S.2 EStG Umstellung des WJ auf einem vom KJ abweichenden Zeitraum ist nur wirksam, wenn es im Einvernehmen mit dem FA ist.
  • Gewinnermittlungszeitraum WJ anderer Gewerbetreibender § 4a I S.2 Nr.3 S.1 EStG Bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr
  • Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Land- und Forstwirte § 4a II Nr.1 S.1 EStG Gewinn, in dem das WJ beginnt, in dem das WJ endet, entsprechend seinem zeitlichen Anteil aufzuteilen § 4a II Nr.1 S.2 EStG Veräußerungsgewinne i.S.d. § 14 EStG in dem WJ, in dem sie entstanden sind
  • Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Gewerbetreibende § 4a II Nr.2 EStG In dem KJ bezogen, in dem das WJ endet
  • Einkünfte aus Land- u. Forstwirschaft § 13 EStG Planmäßige Nutzung der Naturkräfte Gewerbebetrieb, wenn im größerem Umfang fremde Erzeugnisse zugekauft und abgesetzt werden müssen.
  • Veräußerung des Betriebs Land- und Forstwirtschaft § 14 EStG § 14 S.2 EStG § 16 gilt entsprechend
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 I S.1 Nr.1 EStG Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen   § 15 I S.1 Nr.2 EStG Gewinnanteile der Gesellschafter einer: OHG, KG und anderer Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist und die Vergütungen die er für seine Tätigkeit bezogen hat   § 15 I S.1 Nr.3 EStG Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KG auf Aktien, soweit nicht auf Anteile am Grundkapital fallen.
  • Veräußerung des Betriebs § 16 S.1 EStG Nr.1 EStG des ganzen Betriebs oder Teilbetriebs Nr.2 EStG den gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist Nr.3 EStG des gesamten Anteis eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit §18 EStG
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit §19 EStG
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen §20 EStG
  • Einkunftsart typisch stiller Gesellschafter § 20 I Nr.4 EStG Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
  • Erträge aus sonst. Kapitalforderungen §20 I Nr.7 EStG
  • Zusammenveranlagung §26b EStG
  • Einzelveranlagung von Ehegatten §26a EStG
  • Splitting Verfahren §32a V EStG
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung §21 EStG