Jura (Fach) / Europarecht (Lektion)

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Basics

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  • Vorlagepflicht Eine Vorlagepflicht besteht, wenn: - die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht mehr mit Rechtsbehelfen des innerstaatlichen Rechts angegriffen werden kann (konkrete Betrachtungsweise; Art. 267 Abs. 3 AEUV), oder - eine Unionshandlung wegen Zweifeln an ihrer Gültigkeit unangewendet bleiben soll (Foto-Frost-Doktrin), oder - wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein mitgliedstaatlicher Vollzugsakt in seiner Anwendung vorübergehend ausgesetzt werden soll.
  • Was kann der Bürger bei Vorlagepflichtverletzung tun? - Nat. R: Verfassungsbeschwerde – Entzug des gesetzlichen Richters, Art.101 I GG, Willkürprüfung (Verkennung der Vorlagepflicht; Abweichen von der Rspr des EuGH ohne Vorlage, bei Unvollständigkeit der Rspr des EuGH) Rechtsmittel, Restitutionsklage (§ 578, 580 ZPO), Gehörsrüge, § 321a ZPO; Staathaftungs-A. (schwierig, Problem: Kausalität) - EuR: gar nix.
  • Unmittelbare Betroffenheit (Art. 263 IV AEUV) Liegt vor, wenn der Rechtsakt selbst und nicht erst eine in seiner Folge hinzutretende Durchführungsmaßnahme in den Interessenkreis des Klägers eingreift (formelle unmittelbare Betroffenheit), außer wenn der Durchführungsakt gewiss ist, zwingend ergehen muss (agency-Situation) oder bereits erlassen wurde (materielle unmittelbare Betroffenheit).
  • Plaumann-Formel (Art. 263 IV AEUV) Individuell betroffen ist der Kläger nach der Plaumann-Formel, wenn die streitige Vorschrift den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung (alten Rechts) individualisiert