Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)

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Kunkurrenzen und das vorsätzliche Begehungsdelikt

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  • Was bedeutet Handlungseinheit? Handlungseinheit bedeutet, dass nur dieselbe Handlung des Täters iSv § 52 vorliegt.
  • Arten der Handlungseinheit Handlung im natürlichen Sinn Natürliche Handlungseinheit Rechtliche Handlungseinheit
  • Was ist eine Handlung im natürlichen Sinne? Eine einzige Willensbetätigung führt zu einer einzigen Körperbewegung (positives Tun) oder einer pflichtwidrigen Nichtbetätigung (Unterlassen).
  • Wann liegt eine natürliche Handlungseinheit vor? Es liegen zwar mehrere Handlungen im nätürlichen Sinn vor, diese werden dennoch auf Grund ihrer engen Verknüpfung miteinander wie eine Handlung gesehen.
  • Wann liegt Handlungsmehrheit vor? Alles, was nicht von den Fallgruppen der Handlungseinheit erfasst wird, fällt in den Bereich der Handlungsmehrheit.
  • Welches sind die möglichen Formen der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit?   Spezialität Subsidiarität Konsumtion  
  • Was bedeutet Spezialität? Das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor. Die Spezialität ist im Normalfall dadurch gekennzeichnet, dass das lex specialis alle Voraussetzungen des lex generalis enthält und mindestens ein weiteres Merkmal hinzufügt. Kurformel: lex specialis = lex generalis + x
  • Was ist Konsumtion? Dabei wird ein Strafgesetz verwirklicht, das weder im Wege der Spezialität noch im Wege der Subsidiarität verdrängt wird, das aber - trotz anderer Schutzrichtung - neben einem anderen Strafgesetz üblicherweise - nicht notwendigerweise - begangen wird und mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz abgegolten ist.
  • Gesetzeskonkurrenzen bei Handlungsmehrheit Mitbestrafte Nachtat Mitbestrafte Vortat
  • Was ist eine mitbestrafte Nachtat? Welche Einschränkungen gilt es zu beachten? Der Unrechtsgehalt des Delikt ist bereits in einem anderen vorhergehenden Delikt enthalten. Beachte vier Einschränkungen: Die Nachtat muss gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet sein, muss gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, darf keinen neuen selbständigen Vermögensschaden herbeiführen, darf keine Rechtsgüter dritter Personen beeinträchtigen.  
  • Was versteht man unter mitbestrafter Vortat? Darunter versteht man ein Delikt, dessen Unrechtsgehalt vollständig von einem nachfolgenden Delikt erfasst wird, etwa weil das vorangehende Delikt nun als unselbständige Vorbereitungstat oder als vorrangige Entwicklungsstufe oder als Durchgangsdelikt für das nachfolgende Delikt erscheint.
  • Äquivalenztheorie Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  • Wann liegt sog. kumulative Kausalität vor? Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen, von denen jede für sich allein nicht zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte, erst durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbeiführen. Hier ist jede Handlung kausal.
  • Was ist alternative Kausalität (Doppelkausalität)? Hier liegen mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen vor, die zusammen den Erfolg herbeiführen. Jede der Handlungen ist aber bereits für sich allein genommen zur Herbeiführung des Taterfolgs geeignet.
  • Wann spricht man von einem Abbruch der Kausalkette? Vom Abbruch der Kausalkette spricht man nur dann, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursachenkette beseitigt und nunmehr allein - unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe - den Erfolg herbeiführt. (Überholende Kausalität)
  • Wann ist objektive Zurechenbarkeit gegeben? Ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn dieses Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko eines Erfolgseintritts geschaffen hat und sich dieses Risiko bei wertender Betrachtung im konkret eingetretenen Erfolg (noch mit-) verwirklicht hat.
  • Wie unterscheidet sich nach hL die Prüfung des Kausalzusammenhangs von der Prüfung des objektiven Zurechnungszusammenhangs? Während bei der Kausalität ein Bedingungszusammenhang als Mindestverknüpfung zwischen Handlung und Erfolg geprüft wird, wird beim Zurechnungszusammenhang normativ bewertet, ob sich der Erfolg als "Werk des Täters" darstellt.
  • Bei welchen Fallkonstellationen wird von der hL heute im Ergebnis der objektive Zurechnungszusammenhang grundsätzlich verneint?   Der Erfolgseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens Das erfolgsverursachende Verhalten ist ausschließlich risikoverringernd bzw. bewegt sich noch im Rahmen des erlaubten Risikos Es liegt ein atypischer Geschehensverlauf zwischen Handlung und Erfolg vor Der Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Verhaltensnorm Zwischen die Ersthandlung und den Erfolg tritt eine Zweithandlung des Opfers, eines Dritten oder des Täters selbst, die nicht gem.     §§ 25 ff. zugerechnet werden kann und voll verantwortlich eine neue Gefahr geschaffen hat.  
  • Wie wird nach der bisherigen BGH-Rspr. die zu weite Äquivalenztheorie beim Vorsatzdelikt eingeschränkt? Über die Rechtsfigur des vorsatzausschließenden Irrtums über den Kausalverlauf. Dieser Tatbestandsirrtum iSd § 16 I 1 setzt voraus, dass der tatsächliche Kausalverlauf von dem vom Täter vorgestellten Kausalverlauf wesentlich abweicht. Eine wesentliche Abweichung kann dabei allerdings solange nicht angenommen werden, wie sich die Abweichung noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
  • Wie lautet die übliche, wenn auch etwas vergröberte Vorsatzdefinition? Vorsatz des Täters liegt vor, bei Wissen (= intellektuelles Element) und Wollen (=voluntatives Element) der objektiven Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
  • Was ist der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsvorsatzes? Aus §§ 22, 24 ergibt sich, dass der Versuchsbeginn gemeint sein muss. Denn schon beim unmittelbaren Ansetzen iSd § 22 muss der Täter eine "Vorstellung" von der Tat haben. Umgekehrt zeigt § 24, dass allein der Wegfall des Vorsatzes nach Versuchsbeginn nicht zur Strafbefreiung führt.
  • Wann liegt Vorsatz in Form von Absicht vor? Bei der Absicht (dolus directus 1. Grades) ist die Tatbestandsverwirklichung das Ziel des Täters. Er hat zielgerichteten Erfolgswillen, dh es kommt ihm gerade auf die Tatbestandsverwirklichung an.
  • Wann ist direkter Vorsatz gegeben? Direkter Vorsatz (dolus direktus 2. Grades) ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung als notwendige und sichere Folge seines Verhaltens ansieht. Ein solches sicheres Wissen zieht zwingend den Willen der Tatbestandsverwirklichung nach sich. Hier dominiert das Wissenselement.
  • Wann liegt bedingter Vorsatz vor? Bedingter Vorsatz oder Eventualvorsatz ist die schwächste Vorsatzform. Sowohl das Wissens- als auch das Willenselement ist reduziert. Der Täter muss (nach der herrschenden Einwilligungs- oder Billigungstheorie) den Erfolgseintritt lediglich als möglich ansehen und ihn billigend in Kauf nehmen oder sich damit zumindest abfinden. 
  • Wann ist Alternativvorsatz gegeben? Alternativvorsatz ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung nicht weiß, ob er von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Alternativen in Kauf nimmt.
  • Wie wird der Alternativvorsatz nach hM behandelt? Der Täter wird wegen aller konstruktiv erfassbaren Delikte bestraft, dh wenn kein Erfolg eingetreten ist wegen der verschiedenen Versuche in Idealkonkurrenz; wenn einer der Erfolge eingetreten ist, grundsätzlich wegen des vollendeten Delikts in Idealkonkurrenz mit dem Versuch.
  • Welches Problem verbirgt sich hinter dem Stichwort "dolus generalis"? Das "dolus generalis"-Problem betrifft die Fälle, in denen der Erfolg vermeintlich durch eine vorangehende vorsätzliche, in Wirklichkeit aber erst durch eine nachträgliche unvorsätzliche Handlung des Täters eintritt.
  • Wie löst die heute hM das Problem des "Jauchegrubenfalls"? Nach heute hM werden diese Fälle als Sonderfälle des Irrtums über den Kausalverlauf behandelt. Anknüpfungspunkt bildet nur die mit Vorsatz vorgenommene Ersthandlung. Dass der konkrete Erfolg entgegen der Tätervorstellung erst durch die Zweithandlung (versehentlich) herbeigeführt wird, wird als Kausalabweichung behandelt, die, je nachdem, ob sie wesentlich ist oder nicht, den Vorsatz ausschließt oder unberührt lässt.
  • Wie steht es mit dem Tatvorsatz, wenn der Täter, der nach seiner Vorstellung den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich aber bereits versehentlich durch eine frühere bewirkt? In diesem Fall kommt eine vollendete Vorsatztat unter Beachtung der Rechtsfigur des (unbeachtlichen) Irrtums über den Kausalverlauf in Betracht, aber nur, wenn der Täter spätestens mit der Handlung, die den Erfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschreitet. Vorher gibt es keine rechtlich relevante Vorsatzhandlung und vorher kann deshalb auch ein Irrtum über den Kausalverlauf noch keine Rolle spielen. In Betracht kommt dann nur eine Fahrlässigkeitstat, für die es nicht die Versuchsgrenze des § 22 gibt.