Verwaltungsrecht At (Fach) / Kurseinheit 1/ 2 (Lektion)
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Definitionen aus dem Verwaltungsrecht AT/ VwGO
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- Beliehener Beliehener ist, wer zu selbständigem hoheitlichen Handeln ermächtigt ist. →Beliehener = Behörde
- Verwaltungshelfer (Verwaltungswerkzeug) Verwaltungshelfer ist, wer - ohne Beliehener zu sein - einem Hoheitsträger bei dessen hoheitlicher Aufgabenerfüllung Hifleleistung erbringt. →Verwaltungshelfer = Keine Behörde
- Sachurteilsvoraussetzungen verwaltungsrechtlicher Klagen I. Verwaltungsrechtsweg II. Klageart III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Beteiligten-, Prozessfähigkeit (§§ 61 ff. VwGO) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO) örtliche, sachliche Gerichtszuständigkeit (§§ 45 ff., 52 VwGO) anderweitige Rechtshängigkeit (§ 17 I GVG) (selten) Klageverzicht, Klageverwirkung, Klageäderung (§ 121 VwGO) (selten) Deutsche Gerichtsbarkeit (selten)
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) Vorverfahren (§ 68 ff. VwGO) Klagefrist (§§ 74, 75, 57 VwGO)
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) Klagefrist (§§ 74, 75, 57 VwGO)
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog, hM)
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog, hM) Feststellungsinteresse keine Subsidiarität (§ 43 II VwGO)
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen der Normenkontrollklage Antragsbefugnis (§ 47 II VwGO) Antragsfrist (§ 47 II VwGO)
- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage - nach Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO bzw. analog Feststellungsinteresse Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage analog - vor Klageerhebung, § 113 I 4 analog bzw. doppelt analog Feststellungsinteresse § 42 II VwGO analog § 68 VwGO analog, es sei denn, Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (hL) Klagefrist, hängt von Erledigungszeitpunkt ab
- Verwaltungsrechtsweg I. Aufdrängende Spezialzuweisungen zum Verwaltungsgericht II. Generalklausel des § 40 I VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art keine abdrängenden Spezialzuweisungen zu anderen Gerichten
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, bestimmt sich nach der streitentscheidenden Norm und der Rechtsnatur des Trägers der durch diese Norm ermächtigt wird, ferner, ob ein Über-/ Unterordnungsverhältnis besteht.
- Zweistufentheorie Die Zweistufentheorie erfasst die Überlegung, dass eine Verwaltungsleistung regelmäßigen in einem zweistufigen Verfahren gewährt wird: - Über das "Ob" der Leistung ergeht eine gesonderte Entscheidung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - Bezüglich des "Wie" steht der Behörde ein Wahlrecht zu. Sie kann die Abwicklung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten.
- Nichtverfassungsrechtlicher Art Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt, wenn also nicht auf beiden Seiten Verfassungsorgane um die Auslegung der Verfassung streiten.
- Warum greift die Zweistufentheorie nicht bei sogenannten "verlorenen Zuschüssen"? Beim verlorenen Zuschuss gibt es kein zu regelndes Abwicklungsverhältnis als zweite Stufe. Der beantragte Zuschuss wird durch einstufigen VA bewilligt und daraufhin ausgezahlt. Die Auszahlung ist bloße Erfüllung des Bewilligungsbescheides. Zusätzliche Regelungen, die den Subventionszweck sichern sollen, können bereits im Bewilligungs-VA durch Nebenbestimmungen festgelegt werden.
- Ersatzzustellung Eine Ersatzzustellung liegt vor, wenn der VA an eine andere Person als den Zustellungsadressaten zugestellt wird und die andere Person den Zustellungsadressaten kraft Gesetzes vertritt.
- Wie grenzt man die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsakts voneinander ab? Ein rechtswidriger Ausgangs-VA wird zurückgenommen, ein rechtmäßiger VA wird widerrufen, Art. 48, 49 BayVwVfG.
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- Nebenbestimmung Nebenbestimmungen sind zusätzliche Bestimmungen zur Hauptregelung eines VA, die diesen ergänzen oder beschränken (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt).
- Wo liegt der entscheidende Unterschied zwischen Auflage und Bedingung? Die Bedingung betrifft, anders als die Auflage, die Wirksamkeit des VA. Während mit Eintritt der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung automatisch die Wirksamkeit des VA beeinflusst wird, bleibt der VA auch bei (Nicht-)Eintritt der Auflage wirksam, kann aber widerrufen werden.
- Verlorene Zuschüsse Verlorene Zuschüsse sind Subventionen, die vom Bürger nicht zurückgezahlt werden müssen.