Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Handels- und Gesellschaftsrecht / Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 16 Karteikarten

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, allg. und Prüfung.

Diese Lektion wurde von Jurafee erstellt.

Lektion lernen

  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben? Beschreibung (2) Schweigen im Rechtsverkehr (3) Schreiben, mit dem im kaufmännischen Verkehr ein bereits erfolgter Vertragsschluss bestätigt wird. Unter Kaufleuten ist es üblich, mündliche Absprachen schriftlich zu bestätigen. Dies soll eine spätere Beweisführung erleichtern. Schweigen im Rechtsverkehr gilt grds. nicht als Willenserklärung. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. (Fiktion) Aus Ihrer Tätigkeit heraus sind Kaufleute zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet, die sie von anderen Personen unterscheidet. Auf dieser Grundlage beruht auch der Handelsbrauch, wonach das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens gilt. Das ist mittlerweile allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt.
  • Voraussetzungen für die Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens? (6 Kriterien) Damit Wirkung eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Vertragsparteien sind Kaufleute (§ 1 ff HGB) oder nehmen zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teil. Dem Schreiben sind Vertragsverhandlungen vorausgegangen. Das Schreiben bestätigt den Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts. Dabei muss vorher tatsächlich kein Vertrag geschlossen worden sein. Es reicht, dass nach dem Inhalt des Schreibens der Bestätigende von einem bereits abgeschlossenen Vertrag ausgegangen ist und das Schreiben den Zweck verfolgt, das Ergebnis vorausgegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen. Das Schreiben ist dem Empfänger im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen zugegangen. Der Empfänger hat dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen. Redlichkeit des Absenders
  • Rechtsfolgen des Schweigens auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben? (3) Mit dem Schweigen des Kaufmanns nach dem Erhalt des Bestätigungsschreibens gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob durch das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben der Vertrag erst zustande kommt oder ein bereits geschlossener Vertrag geändert wird (z. B. andere Menge oder anderer Preis). Durch das Bestätigungsschreiben soll ein Streit über diese Fragen vermieden werden.
  • Zusätzliche Vertragspunkte durch Bestätigungsschreiben? Der Vertrag / die vertragliche Absprache durch Bestätigungsschreiben, gilt grundsätzlich auch dann, wenn durch das Bestätigungsschreiben die in den Vertragsverhandlungen getroffenen Regelungen ergänzt oder um zusätzliche Vertragspunkte erweitert (z. B. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
  • § 362 I 1 HGB? Für den abweichenden Fall, dass ein Kaufmann auf einen Auftrag eines anderen Kaufmannes, mit dem er in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht, nicht unverzüglich reagiert, ist bereits im Gesetz eine entsprechende Regelung enthalten. Sein Schweigen gilt als Annahme des Auftrags (§ 362 Absatz 1 Satz 1. HGB).
  • Kaufmännische Bestätigungsschreiben oder Auftragsbestätigung? Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist außerdem zu unterscheiden von der Auftragsbestätigung. Deren Absender nimmt ein Angebot an und bringt erst dadurch den Vertrag zustande.
  • Unredliches Handeln beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben? (2) Wird absichtlich etwas Falsches bestätigt oder werden Vertragsabsprachen derart erweitert, dass der Bestätigende nicht mit der Billigung rechnen kann, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht. Der Versender handelt unredlich und ist deshalb nicht rechtlich schutzwürdig. Das Schweigen auf ein solches Schreiben bleibt folgenlos.
  • Prüfungsaufbau KBS? (Grob) A (6), B und C A. Voraussetzungen I. Persönlicher Anwendungsbereich (Empfänger / Absender) II. Vorangehen von Vertragsverhandlungen III. Wiedergabe des wesentlichen Inhalts IV. Redlichkeit des Absenders V. Zugang des KBS in engem zeitlichen Zusammenhang VI. Schweigen des Empfängers B. Rechtsfolgen C. Anfechtung?
  • Prüfungsaufbau KBS: A. Voraussetzungen I. Persönlicher Anwendungsbereich (3/1) A. Voraussetzungen I. Persönlicher Anwendungsbereich Empfänger: Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) Freiberufler (z.B. Architekt, RA) ggf. auch Unternehmer (§ 14 BGB)∗ Absender: (ihm drohen keine Nachteile!) h.M.: derjenige, der ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt (Grund offenb. § 346 HGB) M.M.: jeder, auch Privatleute/Verbraucher (Arg. hiergegen: 1. Erwartungshorizont Verkäufer, 2. KBS basiert auf Kaufmannsbrauch, auf den sich Verbraucher nicht berufen können soll) Unternehmer (§ 14 BGB)
  • Prüfungsaufbau KBS: A. Voraussetzungen II. Vorangehen von Vertragsverhandlungen (3) II. Vorangehen von Vertragsverhandlungen Vertragsverhandlungen oder bereits Vertrag Aus Sicht des Absenders muss bereits ein wirksamer Vertragsschluss vorliegen KBS <--> Auftragsbestätigung -> subj. Sicht des Absenders maßgeblich: Hält dieser den Vertrag für schon geschlossen oder will er eine Annahme erklären?
  • Prüfungsaufbau KBS: A. Voraussetzungen III. Wiedergabe des wesentlichen Inhalts (2) III. Wiedergabe des wesentlichen Inhalts Im KBS muss der wesentliche Inhalt des Vertrags wiedergegeben sein Das KBS darf nicht gravierend vom Besprochenen abweichen, einzelne Abweichungen sind aber zulässig
  • Prüfungsaufbau KBS: A. Voraussetzungen IV. Redlichkeit des Absenders (1) IV. Redlichkeit des Absenders Rechtsfolge des KBS tritt nicht ein, wenn Absender das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergibt
  • Prüfungsaufbau KBS: A. Voraussetzungen V. Zugang des KBS in engem zeitlichen Zusammenhang (2) V. Zugang des KBS in engem zeitlichen Zusammenhang KBS muss dem Empfänger zugehen (§ 130 BGB), tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich Enger zeitlicher Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen
  • Prüfungsaufbau KBS: A. Voraussetzungen VI. Schweigen des Empfängers (2) VI. Schweigen des Empfängers Der Empfänger darf dem KBS nicht widersprochen haben Widerspruch muss unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) erfolgen
  • Prüfungsaufbau KBS: B. Rechtsfolgen (2) B. Rechtsfolgen Das Schweigen auf KBS ist zwar keine Willenserklärung, aber es wird fingiert, dass der Vertrag mit dem Inhalt des KBS zustande gekommen ist (Zurechnungstatbestand) Gegenbeweis, dass der Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen wurde, ist aufgrund dieser Fiktion ausgeschlossen
  • Prüfungsaufbau KBS: C. Anfechtung? (2) C. Anfechtung? wohl h.M.: Anfechtung analog § 119 I, 2. Alt. BGB – Arg.: Das Schweigen kann nicht stärker binden als eineausdrücklich abgegebene Willenserklärung a.A. Anfechtung ausgeschlossen: – KBS will Vertrauen des Absenders schützen– Im Handelsrecht soll eine Anfechtung bei einemselbstverschuldeten Irrtum ausgeschlossen sein