SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

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  • Umfang des SE im Rahmen von § 989 BGB Wortlaut, es wird nur der Schaden ersetzt, der dadurch entsteht, dass die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund nicht herausgegeben werden kann.  --> Vorenthaltungsschäden ...
  • Gilt die Sperrwirkung des § 993 I HS. 2 auc für ... e.M. Lit. Sperrwirkung soll nur für den redlichen unverköagten Besitzer gelten --> Haftung dann z.B. auch über § 823 ff. möglich. H.M. (-) Sperrwirkung gilt ab Eintritt Vindikationslage auf die Art ...
  • Wann tritt die Sperrwirkung des § 993 I HS 2 in Kraft ... Erst mit der Vindikationslage. Vorher § 823 anwendbar, aber beachten, dass Grund für die Vindikationslage oft nicht den  zurechenbaren Schaden für § 823 begründet, sondern VS des §823 erst während ...
  • § 992 Durchbrechung der Sperrwirkung § 992 führt dazu, dass die §§ 823 ff. zur Anwendung kommen, wenn der Besitz in Folge einer Straftat oder durch verb.Eigenmacht erlangt wurde. Aus der Systematik des §992, der EBV Regeln und der gesamten ...
  • VS Anspruch auf Schadensersatz gem. 989, 990 Vorliegen einer Vindikationslage Bösgläubigkeit /Rechtshängigkeit Verschulden §276 I1 BGB Schaden, 249ff.
  • Wann gilt § 993 I HS 2 nicht? § 993 I HS 2 BGB bezieht sich NUR auf Ansprüche, die auf Nutzungsersatz --> Nutzungen in § 100 legal definiert  --> Verbrauch oder Verkauf der Muttersache ist jedoch keine Fruchtziehung und kein Vorteilsgebrauch ...
  • notwendige Verwendungen wenn zum objektiven Erhalt der Sache notwendig
  • nützliche Verwendungen wenn nicht notwenidg, aber Wert der Sache objektiv erhöht oder die Gerbauchsfähigkeit gesteigert wird.
  • Verhältnis von §§ 994 ff zu den §§ 812 ff Regelungen sind hinsichtlich ALLER Verwendungen abschließend, so dass die §§ 812 ff. nicht zur Anwendung kommen.
  • § 994 II Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung Partielle Rechtsgrundverweisung auf de §§ 677ff, so dass deren Voraussetzungen ansonsten zu prüfen sind. 1. objetiv fremdes Geschäft i.S.V. §677 2. Ohne Auftrag   Nichterforderlich ist allerdings ...
  • Auch Lasten = Verwendungen § 995 S.1 auch Lasten = notwendige Verwendungen, Aufwendungen die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht.   Aber § 995 S.2 beachten --> Ausschluss
  • Ersatz für Verwendungen des Rechtsvorgängers § 999 I BGB
  • Verwendungsersatzansprüche im 3-Personen-Verhältnis, ... Verwendungsersatzansprüch auch dann, wenn im Zeitpunkt der Verwendung noch keine Vindikationslage gegeben war. Arg--> sonst stünde der von Anfang an unberechtigte Besitzer besser dar als der berechtigte ...
  • Erlöschen des ZbR § 1000 S. 1 BGB Hat der Besitzer einmal die Sache herausgegeben, dann ist das ZbR endgültig erloschen.  
  • Verhältnis § 273 und 1000 S.1 nebeneinander anwendbar
  • Was ist eine Eigentumsbeeinträchtigung im Rahmen ... jede Einwirkung, auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers aus § 903 BGB. Tatsächliche oder rechtliche Einwirkungen denkbar. -P --> auch Naturgewalten sind Beeinträchtigung, ...
  • Wer ist Störer, § 1004 I derjenieg, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht und von dessen Willen die Beseitigung abhängt.  --> Störer derjeniege, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann, allerdings ...
  • Leere von der Doppelnichtigkeit im Zivilrecht Mehrer Nichtigkeitsgründe können nebeneinander bestehen. Alle können unabhängig von einander geltend gemacht werden.
  • Übergabe § 929 S.1 jegliche Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers unter Aufgabe jedweden Besitzes seitens des Veräußerers zu verstehen.  --> Geheißpersonen können unproblematisch auf beiden ...
  • § 929 S.1 BGB genügt für die Übergabe mittelbarer ... Ja, es genügt, dass der Erwerber mittelbaren Besitz erlangt (Besitzmittlungsverhältnis, § 868)
  • § 929 S.1 BGB Einigung Bestimmtheitsgrundsatz Zum Schutz der Rechtssicherheit muss zumZeitpunkt der Übergabe klar sein, auf welche konkrete Sache sich die Einigung bezieht (Bestimmtheitsgrundsatz) 
  • Übergabe § 929 S.1 1. Erwerber wird Besitzer (mittelbarer Besitz reicht aus 2. Auf Veranlassung des Veräußerers 3. Aufgabe jeglichen Besitzrestes beim Veräußerer
  • Bestimmtheitsgrundsatz Grundprinzip des Sachenrechts und besagt, dass dingliche Rechte immer nur an bestimmten einzelnen Sachen möglich ist.  Dingliche Rechte müssen sich also auf konkrete Sachen beziehen.
  • antizipierte (vorwegenommene Einigung möglich? Ja, auch wenn Sache zum Zeitpunkt der Einigung noch gar nicht im Eigentum des Veräußers befand.
  • Übergabesurrogat des §930 auch gegeben, wenn Veräußerer ... Ja, sog. gestuftes Besitzmittlungsverhältnis möglich, § 871 
  • VS des Eigentumserwerbs nach §§ 929 S.1,930 BGB 1. Dingliche Einigung, 2. Übergabesurrogat des § 930 --> a) Veräußerer bleibt Besitzer b) Erwerber wird mittelbarer Besitzer --> Hierzu erforderlich, dass ein Besitzmittlungsverhältnis § 686 vereinbart ...
  • Sicherungseigentum Nicht gesondert im Gesetz geregelt, aber nach allgemeiner Auffassung vollwertiges Eigentum mit einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung. --> Besonderheiten ergeben sich aber in der Insolvenz und ...
  • Entstehung des Sicherungseigentums entsteht infolge einer Sicherungsübereignung, bei der es eine zu sichernde Forderung gibt sowie eine Übereignung, die aufgrund eines Sicherungvertrags erfolgt --> 3 Rechtsverhältnisse
  • Wirksamkeit der Sicherungsübereignung, wenn zu sichernde ... Wirksamkeit gegeben, da keine gesetzliche Akzessorietät vorgesehen ist. Sicherungsübereignung ganz normale Übereignung.  Es besteht zwischen  dem sachenrechtlichen Übereignungsakt und der schuldrechtlichen ...
  • Raumsicherungsvertrag Wichtig im Rahmen des Bestimmtheitsgrundsatzes, welche Sachen sind von der Übereignung erfasst. Alle Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden sollen übereignet werden. 
  • Markierungsvertrag Waren, die übereignet werden sollen, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.Markierung muss nur im Zeitpunkt der Übereignung gegeben sein. Später allerdings Beweisproblem
  • Sicherungsabrede Schuldrechtlicher Vertrag, der die Rechte und Pflichten von Sicherungsgeber und -nehmer im Innenverhältnis bestimmt. Stellt den Rechtsgrund für die sachenrechtliche Übereignung nach den §§ 929 dar. ...
  • P -->Durchschlagen der Nichtigkeit der Sicherungsabrede ... grds. Gilt Trennungs- und Abstraktionsprinzip auch hier. Aber Ausnahme der sog. Fehleridentität möglich., Nichtigkeitsgrund berührt beide Verhältnisse. Allerdings im Einzelfall genau prüfen. Grds. ...
  • Fehleridentität derselbe Fehler sowohl für die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags als auch des dinglichen Rechtsgeschäftes verantwortlich.  --> damit keine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
  • Inhalt der Sicherungsabrede 1. Verpflichtung zur Leistung des Sicherungsgebers, Übereignung Sache, 2. Herausgabepflicht des Sicherungsgebers, wenn Verwertungsfall eintritt 3. Verpflichtung des Sicherungsnehmers auf Rückübertragung ...
  • Fall der Übersicherung Übersicherung liegt vor bei einem krassen Missverhältnis zwischen Sicherungswert und zu sichernder Forderung. Zu unterscheiden ist dabei zwischen anfänglicher und nachträgliche Übersicherung. 
  • anfängliche Übersicherung auffälliges Missverhältnis besteht bereits bei Vertragsschluss. --> anzunehmen ab einem Verhältnis von 130%, bei großem Vewertungsrisiko auch erst ab 200%. Handelt der Sicherungsnehmer dabei in verwerflicher ...
  • nachträgliche Überischerung bedingt durch stetige Rückzahlung der Forderung, Sicherungsgut bleibt aber bestehen. Deckungsgrenze liegt je nach Verwertungsrisiko bei 110 -150%.  Sicherungsabrede wird allerdings nicht nichtig, Sicherungsgeber ...
  • VS Eigentumserwerb nach §§ 929 S.1, 931 1. Dingliche Einigung, 2. Übergabesurrogat des § 931 a. Veräußerer hat Herausgabeanspruch gegen den Besitzer b. Abtretung des HGA an den Erwerber 2. Berechtigung des Veräußerers.
  • VS §929 S.1, 932 1. Einigung, 2. Übergabe 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, 4. Berechtigungsersatz a. VS des § 932 und kein Ausschluss nach 935 a. Rechtsgeschäftlicher Erwerb (es darf kein gesetzlicher Eigentumserwerb ...
  • Gutgläubigkeit § 932 II keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers bis zur Vollendung des Rechtserwerbs.
  • Abhandenkommen § 935 I kein unfreiwillger Verlust des unmittelbaren Besitzes, also wenn der unmittelbare Besitzer seinen Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Besitzaufgabe ist Realakt. Daraus folgt, dass kein rechtsgeschäftlicher, ...
  • Wir der gute Glaube an die Vertretungsmacht von §932 ... Nein. 
  • Guter Glaube an das Eigentum des zustimmenden Dritten, ... Bsp.  A ist nicht Eigentümer, verleiht Sach an B unter Vorgabe, dass er Eigentümer ist und ermächtigt den B die Sache weiter zu veräußern. C kauft Sache von B. B legt offen, dass er nicht Eigentümer ...
  • Guter Glaube an die Vefügungsbefungnis, Ausnahme ... Hier wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt, allerdings nur bei Kaufleuten. Eine analoge Anwendung auf die Vertretungsmacht findet nicht statt
  • Wann keine Anwendung des § 932 II guter Glaube an die Vertretungsmacht, guter Glaube an die Verfügungsbefugnis, guter Glaube an die Wirksamkeit der dinglichen Einigung
  • Geheißpersonen Sind Personen, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung zum Veräußerer oder Erwerber stehen, also weder Besitzmittler oder Besitzdiener sind. Probleme ergeben sich bei der Übergabe, da fraglich ist, ...
  • Scheingeheißerwerb Lit. Verneint in diesem Fall die Übergabe --> Geheißperson muss sich dem tatsächlichen Willen des Veräußerers unterordnen, ein bloßer Anschein der Unterordnung genüt dabei nicht.  BGH Scheingeheißerwerb ...
  • § 931 BGB muss ein tatsächlicher Herausgabeanspruch ... Nein, auch die Abtretung eines vermeintlichen Herausgabeanspruch genügt im Rahmen von § 931. 
  • Unterschied §856 ( Besitzaufgabe) §959 (Eigentumsaufgabe ... § 959 erfordert ein einseitges RG -- führt zur Herrenlosigkeit der Sache, § 858 fordert nur Realakt -->führt zur Besitzlosigkeit der Sache