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SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
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- Schützt § 1004 I BGB auch den Besitzer? + --> § 1004 I BGB analog auf alle nach § 823 I BGB geschützen Rechte anwendbar, zumindest der berechtigte Besitzer wird auch als sonstiges Recht von § 823 I BGB erfasst. allerdings Vorrang von §§ 861, 862 BGB beachten. Besitzer wegen Beseitzentzug -störung ausreichend geschützt.
- Besitzstörung = Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes in der Weise, dass der Besitzer in der Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert wird.
- Besitzentsziehung vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
- Sonstige Rechte i.S.v. 823 I müssen ähnlich wie das Eigentum absolut wirken. Müssen eigentumsähnlich sein, also Nutzungsfunktion und Ausschlussfunktion aufweisen (vgl. § 903 BGB).
- Voraussetzungen Anspruch aus § 862 BGB 1. Anspruchsteller = unmittelbarer Besitzer 2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht - Beseitzstörung - verbotene Eigenmacht - Ausschlusstatbestände § 862 II 3. Anspruchsgegner ist Störer
- Besitz/ unmittelbarer Besitz =ist die vom Verkehr anerkannte und von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Unmittelbar ist der Besitz, wenn diese Sachherrschaft von dem Besitzer selbst ausgeübt wird, § 854 I BGB.
- Geltung der §§ 861,862 für mittelbaren Besitzer? Nicht direkt. Geltung grds. nur für unmittelbaren Besitzer. Aberr Anwenundung über § 869 S. 1 BGB auch für mittelbaren Besitzer.
- Mittelbarer Besitzer = ist derjeniege, der die tatsächliche Sachherschaft durch einen anderen ausüben lässt, § 868. Beziehung zur Sache nur mittelbar. Besitz wird vom unmittelbaren Besitzer vermittelt, dieser ist Besitzmittler.
- Mittelbarer Besitzer = ist derjeniege, der die tatsächliche Sachherschaft durch einen anderen ausüben lässt, § 868. Beziehung zur Sache nur mittelbar. Besitz wird vom unmittelbaren Besitzer vermittelt, dieser ist Besitzmittler.
- Besitzwehr und Besitzkehr § 859 I u. II BGB auch für mittelbaren Besitzer anwendbar? § 869 verweisst nur auf §§ 861 ff. BGB, nicht jedoch auf § 859 BGB. e.M. mittelbarer Besititzer kann nur auf die §§ 227, 229 zurückgreifen a.M. § 869 BGB analog anwenden.
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- Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes 1. unmittelbarer/mittelbarer Besitz des Besitzmittlers 2. Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB 3. Besitzmittlungswille --> für einen anderen besitzen wollen, generelle Herausgabepflicht gegenüber mittelbarem Besitzer wird anerkannt
- Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes 1. unmittelbarer/mittelbarer Besitz des Besitzmittlers 2. Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB --> hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die auf Zeit ein Recht zum Besitz vermittelt. 3. Besitzmittlungswille --> für einen anderen besitzen wollen, generelle Herausgabepflicht gegenüber mittelbarem Besitzer wird anerkannt
- Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes 1. unmittelbarer/mittelbarer Besitz des Besitzmittlers 2. Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB --> hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die auf Zeit ein Recht zum Besitz vermittelt. 3. Besitzmittlungswille --> für einen anderen besitzen wollen, generelle Herausgabepflicht gegenüber mittelbarem Besitzer wird anerkannt 4. Vertraglicher oder gesetzlicher Herausgabeanspruch.
- § 1007 2 Ansprüche --> § 1007 I und II Außerdem Einfallstor ins EBV berücksichtigen, wichtig, wenn Besitzer nie Eigentümer war und Ansprüche aus 985 nicht in Betracht kommen.
- Regelungen des § 1006 Enthält die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer der Sache auch Eigentümer der Sache ist. Kann aber gem. § 292 S. 2 ZPO widerlegt werden. Es wird vermutet, dass der Besitzer bei Besitzerlangung Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (Erwerbsvermutung) und auch nicht wieder verloren hat (Bestandsvermutung). Für den früheren Besititzer gilt § 1006 II
- Konkurrenzen von Herausgabeansprüchen Verhältnis von 985 zu vertraglichen Ansprüchen Anwendung von § 985 BGB könnte durch das Vorliegen von vertraglichen Herausgabeansprüchen (Bsp. 565 BGB) ausgeschlossen sein. Dies wäre der Fall, wenn § 985 nur subsidäre gegenüber vertraglichen Ansprüchen gelten würde. e.A. Vorrang des SV nach Raiser mit schuldrechtlichen Vereinbarungen kann der Eigentümer seine Rechte aus dem Eigentum verändern. SV damit = Sonderrechtsbeziehung. Daher tritt Anspruch aus § 985 hinter die vertraglichen Ansprüche aus SV zurück. h.M. Therie der echten Anspruchskonkurrenz Arg. --> Wille des Gesetzgebers, wollte beide Ansprüche nebeneinander. Andererseits Arg. aus § 986 --> Dieser gewährt ja eine EInwendung im Falle wegen eines Vertrages berechtigten Besitzes. § 986 würde ohne echte Anspruchskonkurrenz leerlaufen. Eine generelle Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichgen Herausgabeansprüchen und § 985 besteht nicht.
- Anspruch Herausgabe nach § 812 I 2 1. Alt neben § 985 anwendbar Könnte gem. § 993 I 2. Hs. ausgeschlossen sein. Allerdings bezieht sich § 993 I 2. Hs. nur auf Nutzungen und Schadensersatz und nicht auf dingliche Herausgabeansprüche. Uneingeschränkte Anwendbarkeit ist gegeben.
- Anwendbarkeit Herausgabeanspruch des Deliktsrechts neben § 985 BGB § 993 I Hs. 2 schließt nur Anspruch des Eigentümers auf Nutzungeherausgabe nach §§ 987 ff und Schadensersatzansprüche nach §§ 989 ff. BGB aus. Deliktische Ansprüch bleiben davon unberührt.
- Verjährung der Ansprüche aus § 985 BGB 30 jährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs, §§ 197 I Nr.1, 200 BGB. Wichtig § 197 I Nr. 1 nennt Ansprüche aus Eigentum und andere dingliche Rechte --> gemeint sind damit nur dingliche Rechte, schuldrechtliche Ansprüche sind somit davon nicht erfasst, auch wenn sie aus dem Eigentum resultieren.
- Recht zum Besitz aus § 986 BGB § 986 I 1 1. Alt. BGB --> eigenes Recht zum Besitz § 986 I 1 2. Alt BGB --> abgeleitetes Recht zum Besitz Unterscheiden zwischen absolutem Recht (wirkt gegenüber jedem) und relativem Recht ( wirkt nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern)
- Recht zum Besitz § 986 BGB Einwendung oder Einrede Amtliche Überschrift geht von Einwendung aus! Außerdem ergibt es sich aus der Systematik. §985 ist Unterfall von 1004 I. §1004 II ist jedoch auch eine EInwendung, von daher muss § 986 auch Einwendung sein.
- Recht zum Besitz gem. § 986 II Gibt auch dem neuen Eigentümer ein recht zum Besitz, wenn dieser das Eigentum gem. § 929, 931 BGB erworben hat. Damit Durchberechung des Grundatzes der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen. Grund--> Schutz des Besitzer muss auch nach der Veräußerung gewährleistet sein. § 404 findet auf § 985 keine Anwendung, da Anspruch aus § 985 selbst nicht abgetreten werden kann. §986 II auch analog auf eine Übereignung gem. §§929, 930 anwendbar
- Anwendbarkeit von §823 neben EBV? Anwendbarkeit des § 823 ff. BGB ist ausgeschlossen, wenn die Regelungen des EBV gem. § 993 I HS 2 abschließend sind.
- Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB als Recht zum Besitz Wortlaut --> identisch mit Wortlaut des § 986 I 1 1. Alt., grammatikalische Auslegung spricht somit dafür, § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Beseitz gem. § 986 I 1 1. Alt. gelten zu lassen. Praktische Wirkung --> Arg. es besteht kein Unterschied, ob der Besitzer die Sache wegen § 1000 S 1 oder wegen § 986 I 1 1. Alt. nicht herausgegen muss Allerdings unterschiedliche RF -->
- Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB als Recht zum Besitz Wortlaut --> identisch mit Wortlaut des § 986 I 1 1. Alt., grammatikalische Auslegung spricht somit dafür, § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 1. Alt. gelten zu lassen. Praktische Wirkung --> Arg. es besteht kein Unterschied, ob der Besitzer die Sache wegen § 1000 S 1 oder wegen § 986 I 1 1. Alt. nicht herausgegen muss Allerdings unterschiedliche RF --> ZbR nur Verurteilung zu Herausgabe Zug um Zug. RzB --> fürht dazu, dass die Herausgabeklage nach § 985 abgewiesen wird. Teleologische Auslegung --> ZbR soll dem Beseitzer nur Druckmittel gegen den Eigentümer geben, damit dieser zur Erfüllung angehalten wird. RzB soll dagegen dem Besitzer den Besitz an der Sache erhalten, weil der Besitzer ein Recht und ein Interesse am Besitz der Sache hat. Teufelskreisargument Wenn § 1000 = ZbR, dann würde sich folgende Situation ergeben: § 1000 setzt ersatzfähige Verwendung gem. §§ 994 ff voraus, diese fordern aber Vindikationslage. Wenn aber § 1000 RzB dann entfällt die Vindikationslage. § 100 liefe somit ins Leere. Fazit: § 1000, § 273 geben kein Recht zum Besitz.
- Figur des "Nicht-so-berechtigten-Besitzes" Bsp. unerlaubte Untervermietung, gültiger Mietvertrag liegt aber ansonsten vor. Besitzer überschreitet sein Recht zum Besitz gem. § 986 durch die Gebrauchsüberlassung an Dritte. Damit läge ein Recht zu einem solchen Besitz nicht vor, daher Schadensersatzansprüche- und Nutzungeherausgabeansprüche unter analoger Anwendung der §§ 987ff BGB. Allerdings kein wirkliches Bedürfnis für die Analogie, da Schutz über vertragliche Schadensersatzansprüche besteht und zu einem selben Ergebnis kommt. Außerdem nicht ersichtlich, warum jemand, der seinen vertraglichen Pflichten zu wieder handelt, die Priviligierung der §§ 987ff. BGB genießen soll. Auch endet das Besitzmittlungsverhältnis nicht durch Überschreitung des Besitzrechts- Figur des "Nicht so berechtigten Besitzes" ist abzulehnen.
- Aufschwingen vom berechtigten Fremdbesitzer zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer h.L. gleiche Argumentation, wie beim "nicht so berechtigten Besitz", Besitzrecht endet grds. nicht. BGH --> Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer so gravierender Einschnitt, dass neuer Besitzerwerb nach § 990 vorliegt, bei dem KEIN Recht zum Besitz gem. § 986 mehr vorliegt. --> bisheriges Besitzmittlungsverhältnis erlischt. Dieses Argument ist deshalb zu bejahen, weil Fremdbesitz und Eigenbesitz 2 unterschiedliche Rechtsinstitute sind. Daher neuer Besitzerwerb. P fraglich aber, ob beim unredlichen Besitzer auch über § 993 I Hs. 2 BGB SE aus §§ 280 I und 823 BGB ausgeschlossen ist --> strittig. h.M. Ausschluss + a.A. --> kein Grund ersichtlich warum. Im Aufschwingen ist eher eine verbotene Eigenmacht zu sehen, so dass keine Sperrwirkung gem. § 992 eintritt.
- Wann ist der Besitz der verklagt? Sobald die Rechtshängigkeit eingetreten ist. §§ 987, 989 BGB §§ 261 I, 253 I ZPO Zustellung der Klage an den Beklagten
- Bösgläubigkeit im Rahmen von § 990 Bösgläubig ist der Besitzer, wenn er bei Erwerb des Besitzes nicht im, guten Glauben ist oder später positiv davon Kenntnis hat, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. Dabei analoge Anwendung von § 932 II. Bezugspunkt der Bösgläubigkeit ist allerdings nicht das Eigentum, sondern das Recht zum Besitz.
- Voraussetzungen einer Vindikationslage OS VL setzt voraus, dass der E Eigentümer der Sache und B unberechtigter Besitzer im Zeitpunkt der Schädigungshandlung war.
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- Bösgläubigkeit bei Minderjährigen im Rahmen von § 990 BGB. auf welche Kenntnis ist abzustellen? entweder könnte auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst abzustellen sein, § 828 II BGB analog. oder auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter gem. § 166 I BGB analog. --> Soweit der Besitz aufgrund einer Leistungsbeziehung erlangt wurde, ist § 166 analog anzuwenden, es kommt also auf die Kenntnis des gesetlichen Vertreters an. Arg. Nähe zum rechtsgeschäftlichen Handeln -->Bei Besitzerlangung auf anderer Weise insbesondere durch unerlaubte Handlung, dann gelten die §§ 828 ff BGB analog. Es ist wegen der Nähe zur Eingriffskondiktion auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen.
- Verschulden § 989 BGb § 276 , Vorsatz und Fahrlässigkeit. Weiss Besitzer aber, dass er kein Recht zum Besitz hat und gibt Sache trotzdem nicht heraus, dann auch Fahrlässigkeitsvorwurf bei leichtester Unachtsamkeit.
- Verhältnis von vertraglicher Rückabwicklung und Ansprüchen ausn §§ 987 ff BGB Die vertragliche Rückabwicklung hat den Vorrang, nach BGH aber auch die §§ 987ff. BGB anwendbar. Andere Ansicht --> alleine vertragliche Rückabwicklungsregelungen zur Anwendung nehmen.
- Verhältnis §§987ff und §823 --> grds. entalten die §§ 987 ff. BGB abschließende Sonderregelungen, weil § 993 I eine weitergehende Haftung ausschließen soll. Allerdings Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess Rechtsfolge des Exzess ist, dass die Haftungsprivilegierung des § 993 BGB aufgrund teleologischer Reduktion entfällt und auch der gutgläubige unverklagte Fremdbesitzer unbeschränkt auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe in Anspruch genommen werden kann. Ohne dies Reduktion des § 993 BGB würde der A aus dem Beispiel für die Beschädigung der Wohnung nicht haften, da ein wirksamer Vertrag fehlt und § 993 BGB das Deliktsrecht ausschlösse.
- Zurechnung des Verschuldens im Rahmen von §§ 989, 990 BGB. § 278 findet Anwendung --> es muss jedoch ein Schuldverhältnis (vertraglich oder gesetzlicher Art) vorliegen, damit § 278 angewendet werden kann. Ab Vorliegen einer Vindikationslage besteht ein Schuldverhältnis
- Fremdbesitzerexzess im 3-Personenverhältnis Besondere gesetzliche Regelung im § 991 II BGB. Die Schutzwürdigkeit des redlichen und unverklagten Besitzers wird durchbrochen, da er damit rechnen muss, dass er dem mittelbaren Besitzer gegenüber zu Schadensersatz aus Vertrag z.B. verpflichtet ist. Unmittelbarer Besitzer haftet dem Eigentümer jedoch nur in diesem Umfang gegenüber --> daher inzidente Prüfung, ob Anspruch auf SE von mittelbarem Besitzer gegen Besitzer.
- Fremdbesitzerexzess = Überschreitung des vermeintlichen Besitzrechtes. Bei einem unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten FB einer Sache liegt ein FBE vor, wenn der Besitzer die Beschädigung, Zerstörung oder ein sonstiges Herausgabehindernis zu vertreten hat und auch bei Bestehen des Besitzrechtes haften würde. Eine Vindikationslage liegt vor, der Besitzer ist aber redlich und unverklagt und der Fremdbesitzer überschreitet sein Besitzrecht. Bei vorliegen eines wirksamen SV würde der FB daraus haften, dies wäre aber beim FBE nicht der Fall, deshalb muss die Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB hier entfallen.
- § 991 I BGB Nutzungsersatz nach § 987 BGB im 3 Personen-Verhältnis Nach § 991 I BGB ist der unmittelbarer Besitzer dem EIgentümer zur Nutzungsherausgabe nur verpflichtet, wenn auch der mittelbare Besitzer unredlich nach § 990 I BGB oder verklagt ist. Grund der Regelungen, weil sonst der unmittelbarer BS den mittelbaren Besitzer in Regress nehmen könnte. --> Schutz des mittelbaren Besitzers. § 991 I NUR für die Nutzungshaftun anwendbar! VS: 1. Besitzmittlunsgverhältnis 2. Ableitung des Besitzrechts vom mittelbaren Besitzer 3. Unredlichkeit/ verklagt des mittelbaren Besitzers --> § 993 II analog ! --> allerdings findet § 990 I BGB dann keine Anwendung, wenn dem mittelbaren Besitzer kein Regress droht. Bsp.unmittelbarer Besitzer bereits zum Zeitpunkt der Besitzerlangung bösgläubig.
- § 988 BGB --> Ausnahme zu §993 I BGB Verweis ins Bereicherungsrecht Findet Anwendung für den Eigen- und den Fremdbesitzer. VS: 1. Unentgeltlichkeit = Ohne Leistung Besitz erlangt 2. Tatsächlich gezogene Nutzunge--> § 100 BGB 3. RF= Herausgabe nach Bereicherungsrecht --> Rechtsfolgenverweis Grund für Ausnahme, geringe Schutzwürdigkeit des Besitzers, da Besitz ohne Gegenleistung erlangt wurde.
- Analoge Anwwndung von § 988 BGB Bei Nutzungsherausgabeansprüchen ist der rechtsgrundlose Erwerb dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Grund, der Eigentümer darf nicht schlechter gestellt werden als der Kondiktionsgläubiger. Lit. --> lehnt Ananlogie ab, sieht aber in diesem Fall die §§ 812, 818 I BGB direkt für anwendbar. Die Sperre des § 993 I greift aus den gleichen Gründen nicht.
- vertretbare Sache § 91 ist eine Sache, wenn sie sich von gleichartigen anderen nicht durch besondere Merkmale unterscheidet, maßgeblich = Verkehrsanschauung
- Scheinbestandteile § 95 sind rechtlich selbständige bewegliche Sachen, wenn die Überlassung an den Eigentümer nicht geplant ist.
- Besitzerwerb §854 1.Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (Verkehrsanschuung) --> tatsächliche Machtbeziehung einer Person zu einer Sache, gewisse räumliche Beziehung und Nähe vorausgesetzt 2. Besitzbegründungswille --> tatsächlicher Wille §§ 104 ff nicht anwendbar
- Voraussetzungen Besitzdiener Besitzdiener übt tatsächliche Gewalt für einen anderen aus. BS bleibt alleiniger Besitzer. 1. soziales Abhängigkeitsverhältnis (weisungsgebundenheit), Ausübung der tatsächlichen Gewalt i.R.d. Verhältnisses, 3. Erkennbarkeit des Verhältnisses
- Besitz von juristischen Personen jur. Personen natürlichen Personen gleichgestellt. BS aber tatsächliche Beziehung zu einer Sache, daher muss natürliche Person den Besitz für jur. Pers. Ausüben (Organbesitz)
- VS des §861 Besitzentziehung 1.AS war Besitzer 2. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht § 858 I, 3. Anspruchsgegner ist fehlerhafter Besitzer § 858 II BGB, 4. kein Ausschluss nach § 861 II und kein Erlöschen nach § 864
- VS des § 862 1. Anspruchsteller = BS, 2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht § 858 I, 3. Anspruchsgegner = Störer, 4. kein Ausschluss nach § 862 II und kein Erlöschen nach § 864
- Verwendungen keine Legaldefinition, Def. Strittig. H.L. = willentliche Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen sollen. BGH = Verwendung nur, wenn die Sache nicht grundlegend verändert wird. P--> bei engem Verwendungsbegriff strittig, ob ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht zulässig ist, wenn wegen der grundlegender Veränderung keine Verwendung mehr gegeben ist. BGH lehnt Rückgriff ab, der Besitzer geht leer aus. P --> unbillige Ergebnisse entstehen Klassike --> Haus auf Grundstück = Verwendung? Dann erforderlich zwischem weiten und engen Verwendungsbegriff differenzieren. BGH lehnt in diesem Fall Verwendung ab, auch kein Ausgleich über 951, 812 BGB. Auch beachten, dass wenn Verwendunge, nur die reinen Baukosten gelten, die Wertsteigerung des Grundstücks ist ausgenommen.
- VS § 1004 1. Anspruchsteller= Eigentümmer 2. Eigentumsbeeinrächtigung 3. Anspruchsgegner = Störer (Störer derjeniege, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängt) 4. Keine Duldungspflicht
- Nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit im Rahmen von § 990 keine gesetzliche Regelung. Dafür spricht aber, dass nachträgöoche Kenntnis dem Besitzer auch schadet. Dagegen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, eine solche Regelung einzufügen