Arbeitsrecht (Fach) / Arbeitsrecht (Lektion)
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Kündigungsschutz, Verhaltensbedingte Kündigung, Betriebsbedingte Kündigung
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- Kündigungsschutzgesetz, Anwendungsbereich, Voraussetzungen §23 KSchGmehr als 10 AN KschG immer anwendbar §23 (1) KSchGweniger als 5 AN KschG nie anwendbar IImehr als 5 weniger als 10 Differenzierung (Alt - Neu AN)
- Differenzierung (Alt / Neu AN) Zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 weniger als 10 ArbeitnehmerTrennung Alt - und Neu ANNeu ANKschG nicht anwendbarAlt ANKschG anwendbar wenn:am 31.12.03 UND im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mehr als 5 Alt AN
- 2. Schritt Persönlich Anwendungsbereich §1(1) S.1 KSchGVoraussetzung: -Arbeitnehmer-länger als 6 Monate-sozial ungerechtfertigt wenn nicht betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt
- Verhaltensbedingte Kündigung Erste StufePflichtverletzung, die an sich geeignet ist, einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund, darzustellen?Zweite StufeInteressenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Ist bei Berücksichtigung konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen derbeiden Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt und somitverhältnismäßig?
- Interessenabwägung (AN und AG) AG: Schaden, Betriebsauflauf, PflichtverletzungAN: Betriebszugehörigkeit; Alter, Familienstand; Unterhaltspflichten
- Betriebsbedingte Kündigung Erste StufeDringender betrieblicher GrundZweite StufeKorrekte Sozialauswahl?Fall 22
- Dringender betrieblicher Grund liegt vor wenn:-konkreter Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung weggefallen die Umsetzung des betroffenen AN innerhalb des Betriebes, notfalls per Änderungskündigung - schließt das Vorhandensein eines betrieblichen Grundes aus. (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
- Korrekte Sozialauswahl -nur horizontal vergleichbare Arbeitnehmer-ob in § 1 III S.1 KSchG nicht genannte Sozialdaten vomArbeitgeber zusätzlich berücksichtigt werden dürfen, ist umstritten
- Sozialauswahl 1. StufeFeststellung, welche AN miteinander vergleichbar sind, d.h.ausgetauscht oder umgesetzt werden könnten, ohne dass dafür eineÄnderungskündigung erforderlich wäre.2. StufeAN, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, z.B. wegen besonderer Kenntnisse oder auch einer ausgewogenen Altersstruktur, sind nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen.3. StufeUnter den nach Stufe 2 verbleibenden Arbeitnehmern sind diejenigen zur Kündigung auszuwählen, die im Vergleich zu anderen am wenigsten sozial schutzbedürftig sind. Dabei sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Schwerbehinderteneigenschaft zu berücksichtigen.