Gesetzliche Schuldverhältnisse (Fach) / GoA (Lektion)

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Karteikarten zur Geschäftsführung ohne Auftrag

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  • Was ist die Rechtsnatur der GoA? Ein gesetzliches Schuldverhältnis
  • Was ist der Zweck der GoA? Einerseits: Fremdnütziges Handeln soll gefördert werden   Andererseits: Schutz vor aufgedrängter Einmischung in die Angelegenheiten deds Geschäftsherrn
  • Wie verhalten sich deliktische Ansprüche zur berechtigten GoA? Deliktische Ansprüche sind nicht anwendbar, weil die berechtigte GoA der Rewi entgegen steht.
  • Wie verhalten sich deliktische Ansprüche zu den Regelungen aus unberechtigter und angemaßter GoA? Anspruchskonkurrenz
  • Wie verhalten sich Bereicherungsansprüche zur berechtigten GoA? Bereicherungsansprüche gehen nicht durch, weil die berechtigte GoA i.d.R. einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 I 1 BGB darstellt.
  • Was ist eine unberechtigte GoA? Wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt ohne diesem gegenüber dazu berechtigt zu sein und dies nicht dem Interesse oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht.
  • Ist § 677 BGB auf den unberechtigten Geschäftsführer anwendbar? (Ist der unberechtigte Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet? strittig: n.h.M.: nein, er ist nur zum Unterlassen der Geschäftsführung verpflichtet a.A.: § 677 ist auch auf den unberechtigten Geschäftsführer anwendbar, weil dieser sonst besser gestellt werden würde als der berechtigte.    
  • Treffen die Nebenpflichten aus § 681 BGB auch den unberechtigten Geschäftsführer? umstritten, n.h.M.: nein, weil Genehmigung aus 684 BGB sonst ihres Sinnes beraubt würde und wegen wechselseitiger Ansprüche   a.A.: ja, weil ohne § 681 für die unberechtigte GoA eine Regelungslücke bestünde und der unberechtigte Geschäftsführer nicht besser gestellt werden dürfe als der berechtigte.
  • Wofür haftet der Geschäftsführer nach § 678 BGB? Nur für das Übernahmeverschulden, nicht aber für das Ausführungsverschulden.
  • Was sind die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach § 678 BGB? Geschäftsführung gegen den beachtlichen wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn Übernahmeverschulden nach §§ 276, 680 BGB Schaden Rechtsfolge: § 249
  • Was versteht man unter angemaßter GoA? Ein fremdes Geschäft wird wider besseren Wissens als eigenes behandelt.
  • Besonderheit bei der angemaßten GoA hinsichtlich des Übernahmeverschuldens? Bei der angemaßten GoA ist das Übernahmeverschulden indiziert.
  • Was versteht man unter berechtigter GoA? Wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, dem gegenüber er weder vertraglich noch sonstwie zur Geschäftsführung berechtigt ist und dies dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
  • Was sind die Voraussetzungen einer berechtigten GoA? Voraussetzungen einer berechtigten GoA:   Es muss ein fremdes Geschäft vorliegen. Der Geschäftsführer muss Fremdgeschäftsführungswillen haben. Es darf kein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegen. Die GoA muss im Interesse des Geschäftsherrn sein und dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen.
  • Wann ist ein Geschäft objektiv fremd? Wenn es bereits nach seiner Natur oder seinem äußeren Erscheinungsbild in einen anderen Rechts- oder Interessenkreis fällt.
  • Wie verhält es sich bei dem objektiv-neutralen Geschäft mit dem Fremdgeschäftsführungswillen? Ein objektiv neutrales Geschäft ist nur als fremdes Geschäft zu werten, wenn der Wille, das Geschäft fürn einen anderen zu führen, irgendwie nach außen erkennbar ist.   -> ist der Wille nicht erkennbar, liegt keine GoA vor
  • Was ist mit dem Fremdgeschäftsführungswillen beim objektiv fremden Geschäft? Fremdgeschäftsführungswille ist indiziert
  • Wie haftet der berechtigte Geschäftsführer? Nach §§ 677, 280 BGB auch für Ausführungsverschulden, allerdings ist die Haftung ggf. nach § 680 BGB gemildert
  • Was kann der Haftung nach § 677 BGB entgegenstehen? Eine Genehmigung nach § 684 2 BGB
  • Was sind die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes nach § 683 BGB? Geschäftsbesorgung fremdes Geschäft ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Fremdgeschäftsführungswille Notgeschäft oder Genehmigung nach 684 2 BGB oder im Interesse und dem wirklichen bzw. gemutmaßten Willen des Geschäftsherrn entsprechend
  • Was versteht man unter gemutmaßten Willen? Das, was der Geschäftsherr nach seinen somstigen Gewohnheiten gewollt hätte.
  • Was ist im objektiven Interesse des Geschäftsherrn? Das, was in der konkreten Situation nützlich ist. 
  • Welche Ansprüche sollten in jeder zivilrechtlichen Klausur in welcher Reihenfolge stets gedanklich angeprüft werden?   Vertrag Dinglich GoA Delikt Bereicherung
  • Was versteht man unter "fremden Geschäft" bei der GoA?   Unter Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden zu verstehen.   Fremd ist ein Geschäft, das objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis eines anderen gehört.  
  • Was ist ein sogenanntes auch fremdes Geschäft?   Ein fremdes Geschäft im Sinne der §§ 677 ff. BGB ist dabei auch anzunehmen, wenn der Geschäftsführer durch das Geschäft sowohl eigene als auch fremde Interessen verfolgt  
  • Was versteht man unter Fremdgeschäftsführungswille? Wenn der Geschäftsführer Kenntnis von der Fremdheit hat und das Geschäft für einen anderen tätigen will.
  • Fallkonstellationen, in denen ein Fremdgeschäftsführungswille insbesondere auch angenommen wird? Geschäftsführer wird auf Grund eines nichtigen Vertrages mit dem Geschäftsherrn tätig Geschäftsführer wird auf Grund eines Vertrages mit einem Dritten tätig bei öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme als Störer gegenüber dem Mitverantwortlichen Wenn der Staat Aufgaben wahrnimmt, die als Verkehrssicherungspflicht zugleich dem Bürger obliegen Bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr, wenn der Unfall durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 II StVG verursacht wird
  • Wie verhalten sich Ansprüche aus EBV und GoA bei der berechtigten zueinander? Berechtigte GoA ist ein Recht zum Besitz so dass es an den Voraussetzungen eines EBV fehlt.
  • Wann ist der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich? In den Fällen des § 679 BGB.   wenn eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn besteht diese im öffentlichen Interesse liegt und nicht rechtzeitig durch den Geschäftsherrn erfüllt werden könnte
  • Was sind die Rechtsfolgen der berechtigten GoA (die Ansprüche des Geschäftsführers) ? §§ 683, 677, 670 BGB Ersatz der Aufwendungen Ersatz für Schäden, die er bei der Geschäftsführung erlitten hat §§ 683, 677, 670 analog Vergütung der Tätigkeit, wenn diese zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört nach §§ 683, 670, 1835 III analog BGB Befreiung von Verbindlichkeit nach §§ 683, 670, 257 BGB umstritten: Genehmigung des Geschäftes nach § 177 BGB -> wenn verneint, dann kann er aber Befreiung nach §§ 683, 670, 257 BGB von der Forderung aus § 179 BGB
  • Wozu ist der Geschäftsführer verpflichtet ? § 677 BGB -> Der Geschäftsfüher hat das Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse und Willen des Geschäftsherren entspricht. §§ 681 S. 2 i.V.m. 667 BGB -> Herausgabe des Erlangten
  • Wie haftet der Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen § 677 BGB? Schadensersatz nach §§ 677, 280 I BGB
  • Was versteht man unter "grober Fahrlässigkeit"? Die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders hohen Maße; die Außerachtlassung dessen, was in der gegebenen Situation jedem hätte einleuchten müssen.
  • Betrifft § 680 BGB nur das Ausführungsverschulden? Nein. Nach h.M. greift § 680 BGB bereits dann, wenn bereits die Übernahme des Geschäfts auf einer leichten Fahrlässigkeit beruht.
  • Was sind die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 678 BGB wegen unberechtigter GoA? Übernahme einer Geschäftsführung entgegen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren Übernahmeverschulden / erkennenmüssen des entgegenstehenden Willens
  • Wann liegt eine angemaßte GoA vor? Wenn jemand ein fremdes Geschäft wider besseren Wissens als sein eigenes führt.
  • Mit welcher Anspruchsgrundlage kann der Geschäftsherr die Herausgabe des Erlangten verlangen? §§ 687 II S. 1, 681 S. 2, 667  BGB
  • Sind die Ansprüche aus angemaßter GoA neben den Ansprüchen aus dem EBV anwendbar? Nach h.M. ja. Hier wird eine Ausnahme von der Abschlussfunktion des EBV gemacht, damit die Person, die sich eigenmächtig eine ihr nicht zustehende Geschäftsführung anmaßt, nicht priveligiert wird.
  • Was sind die Voraussetzungen der angemaßten Geschäftsführung? objektiv fremdes Geschäft positive Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts beim Geschäftsführer Führung des Geschäfts als eigenes keine Berechtigung
  • Wie verhalten sich die Ansprüche aus einer unberechtigten GoA zu den dinglichen, deliktischen und den Bereicherungsansprüchen? Der Geschäftsherr hat ein Wahlrecht zwischen den allgemeinen Vorschriften und daneben denen aus der angemaßten GoA.
  • Was ist der Vorteil der Ansprüche aus angemaßter GoA neben den allg. Vorschriften? Die Ansprüche nach den §§ 989, 990, 992, 823 I, II, 826 BGB ersetzen nur den Schaden, das darüber hinaus erlangte kann mit ihnen nicht verlangt werden. Das Erlangte kann zwar nach § 816 BGB verlangt werden, hierfür erforderlich ist aber zunächst die Genehmigung des Geschäfts nach § 185 BGB.
  • Was muss der Geschäftsherr herausgeben, wenn er das Erlangte herausverlangt? Zur Vermeidung eines juristischen Karusells entgegen dem Wortlaut der §§ 687, 684, 818 BGB nur die Aufwendungen des Geschäftsführers.
  • Sind die Regelungen der GoA anzuwenden, wenn der Geschäftsführer auf Grund eines nichtigen Vertrages tätig wird? h.M.: ja m.M. nein, weil es unbillig sei, nichtige Verträge über eine Leistung über das Bereicherungsrecht, dagegen nichtige Verträge über eine Tätigkeit über die GoA abzuwickeln