BGB (Fach) / Rechtsbindungswille (Lektion)

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Gefälligkeitsverträge/-verhältnisse, Beraterverträge, Schuldanerkenntnis

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  • Was fehlt den Parteien beim typischen Gefälligkeitsverhältnis? Der Rechtsbindungswille. Der Anbietende will bloß einer sozialen und keiner schuldrechtlichen Pflicht nachkommen.
  • Wann gründet sich eine unentgeltliche Leistung auf einen Gefälligkeitsvertrag? Wenn der Rechtsbindungswille vorhanden ist. Das ist durch §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln. Es ist zu fragen, ob der Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls die Willenserklärung als rechtlich verbindlich betrachten durfte.
  • Kann der Gefällige seine Zusage zurückziehen? Ja. Wenn dies schon beim Auftrag nach § 671 möglich ist, dann muss es erst recht hier möglich sein. Denkbar ist allerdings eine Pflicht zu Schadensersatz nach § 671 II 2 analog.
  • Was für Schadensersatzansprüche können gegen den Gefälligen geltend gemacht werden? Grundsätzlich nur aus Delikt. Bei Gefälligkeitsverhältnissen rechtsgeschäftlicher Art können aber auch Ansprüche aus §§ 280 I, 311 II Nr. 3, 241 II BGB entstehen, wenn Sekundärpflichten verletzt wurden.
  • Haftet man wie bei gesetzlich geregelten Gefälligkeitsverträgen auch bei Gefälligkeitsverhältnissen nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (bzw. nach Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)? Nach Literatur ja. Nach Rechtssprechung allerdings haftet der bloß Gefällige auch für leichte Fahrlässigkeit. Es wird jedoch ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen, wenn dem Schädiger der Versicherngsschutz fehlt (Parteiwillen).
  • Wann wird ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen, obwohl Versicherungsschutz besteht? Falls der Versicherungsnehmer wegen widerrechtlicher Handlung Regressansprüchen der Versicherung ausgesetzt wäre (Einzelfall!).
  • In welchen Fällen wird die Erteilung einer Auskunft als Haupt- bzw. Nebenleistungspflicht angesehen? Bei ausdrücklichen Beratungs- oder Auskunftsverträgen Konkludenter Vertragsschluss, wenn 1. Auskunft für Empfänger erkennbar von Bedeutung ist, und 2. Er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen möchte (wirtschaftliches Interesse)
  • Wann ist kein (konkludenter) Auskunftsvertrag anzunehmen? Wenn der Erklärende mit Haftung nicht zu rechnen braucht (zB. Anwalt wird auf einer Party nach Rat gefragt).
  • Was ist der Unterschied zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis? Beim konstitutiven SA wird eine neue Verpflichtung begründet. Beim deklaratorischen SA wird eine bestehende Verpflichtung bestätigt.