Wirtschaftsfachwirt (Fach) / BWL (Lektion)
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Gesellschaften
Diese Lektion wurde von xxscalli erstellt.
- OHG mind. 2 Gesellschafter Geschäftsführung unterliegt allen Gesellschaftern (Arbeitsteilung) Eigenkapitalbeschaffung durch Privatvermögen Aufnahme/ Ausscheiden eines Gesellschafters benötigt Zustimmung aller Gesellschafter jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten (Privat)Vermögen Gesamtschuldnerische Haftung Gewinnverteilung: 4% Zinsen auf jeweiligen Einlagen der Gesellschafter, der Rest wird nach Köpfen gleichmäßig aufgeteilt Wettbewerbsverbot
- KG sind juristische Personen selbstständige Steuersubjekte (Körperschaftssteuer) stärkere Trennung von Eigentum am Unternehmen und Leitung der Geschäfte (Gesellschafter & Geschäftsführer) beim Ausscheiden muss Gesellschafter seine Anteile an Dritte veräußern ---> keine Verringerung des Eigenkapitals AG, GmbH, SE, Ltd., Amerikanische Board-Verfassung
- AG Wertpapier verbrieft Anteil an einem Unternehmen verkörpert Gesellschafterrechte: Recht auf Dividendenbezug Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung Recht auf anteiligen Liquiditätserlös ( Restvermögensaufteilung bei AG-Auflösung) Stimmrecht in der Hauptversammlung hohe Fungibilität: Aktionär kann Aktien an Dritte veräußern Nennwertaktien (Aktie lautet auf einen best. Nennwert mind. 1 €) Inhaberaktien ( Besitzer der Aktie ist Gesellschafter der AG) Namensaktien ( ist auf best. Personen ausgeschrieben & im Aktienbuch der AG verzeichnet) Stammaktien ( beinhalten best. Gesellschafterrechte)
- Vorstand AG im Handelsregister eingetragen Geschäftsbefugnisse (gerichtl. & außergerichtlich) beruft Hauptversammlung ein erstellt Jahresabschluss nur natürliche Personen (müssen keine Aktionäre sein) auf 5 Jahre von Aufsichtsrat bestellt (Wiederbest. mgl) mind. alle 3 Monate Berichterstattung durch Aufsichtsrat Wettbewerbsverbot Organistionsprinzipien: - Kollegialitätsprinzip ( Primatkollegialität, Abstimmungskollegialität, Kassationskollegialität;) - Direktorialprinzip
- Aufsichtsrat 3- 21 Mitglieder durch Hauptversammlung für max. 4 Jahre gewählt muß kein Aktionär sein darf kein Vorstandsmitglied sein Aufgaben: Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes Bestellung, Abberufung und Gehaltsfestlegung des Vorstandes Entscheidung in den zustimmungspflichtigen Geschäften -> meißt "strategische Geschäfte" Bestellung der Abschluß-/Wirtschftsprüfung Beratung des Vorstandes in strategischen Fragen (erster Ratgeber) --> widerspricht der Kontrollfunktion
- Hauptversammlung (AG) Versammlung der Aktionäre Entscheidungsfelder: Beschlüsse über wesentliche Veränderungen im Eigenkapital(Kapitalerhöhung) Beschlüsse über Zusammenschluss oder Auflösung des Unternehmens Bestellung der Anteilseigner im Aufsichtsrat Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates Satzungsänderung Wahl des Abschlussprüfers Erörterungsrechte zu Maßnahmen der Geschäftsführung und Recht auf Auskunft vom Vorstand --> sehr wages Recht, da Vorstand nicht alles offen legen muss, wenn der Verlust der Geheimhaltung zum Nachteil der Gesellschaft wäre
- Sperrminorität (Hauptversammlung der AG) Beschlüsse zur Veränderung im Eigenkapital oder Zusammenschlüssen bedürfen mind. 75% Zustimmung ein Anteil von mehr als 25 % wird als Sperrminorität bezeichnet
- Prokura (ppa) (Handlungsrechtliche Vollmachten) berechtigt Prokuristen zu allen Arten von (außer)gerichtlichen Entscheidungen, die das Betreiben eines Handelsgewerbes mit sich bringen (Prinzipalgeschäfte) berechtigt nicht zu:Geschäftsauflösung, Verkauf des Unternehmens, Aufnahme von neuen Gesellschaftern, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erteilung von Prokura, Feststellung der Bilanz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Handelsregister einzutragen Abgrenzung möglich/ nötig: Einzelprokura eine Person alleine Vertretungsberechtigt Gesamtprokura: dürfen zwei oder mehrere Pers. die Vertretungsmacht nur gemeinsam ausüben Filialprokura: erstreckt sich die Vertretungsmacht nur ein eine Niederlassung und deren Geschäfte Generalprokura betrifft alle Niederlassungen
- Handlungsvollmacht (Handlungsrechtliche Vollmachten) jede Vollmacht die keine Prokura ist auf spezielle Anforderungen zugeschnitten keine Eintragung ins Handelsregister eine Generalhandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme aller branchenüblicher Geschäfte und Rechtshandlungen
- GmbH keine Mindestpersonenzahl Kapitaleinlage (Stammkapital) von 10.000 € (in Stammeinlagen von 100€ gestückelt) erschwerte Fungibilität (nur durch notariell beurkundete Abtretung übertragbar) Haftung nur mit Stammeinlage Gewinnverteilung anteilig nach Kapitaleinlage der Gesellschafter Nachschusspflicht kann vereinbart werden(beschränkt/ unbeschränkt) Abadonrecht bei unbeschränkter Nachschusspflicht: Recht auf Austritt--> Anteile werden an Gesellschafter versteigert zwei Organe : Gesellschafterversammlung (wie Hauptversammlung der AG) wählt Geschäftsführer Geschäftsführung Aufsichtsrat bei mehr als 500 Mitarbeitern
- Britische Limited (Ltd.) Kapitaleinlage von 1 Penny (schnell und einfach möglich) seit 2003 innerhalb der EU führbar (GmbH gleichgestellt) strengere Vorschriften hinsichtlich Bilanzierung und Publizität bei schweren Verstößen kann Director haftbar gemacht werden und Vermögen geht an brit. Staat bei Verdacht auf Briefkastenfirma wird die Ltd. in Dtl. als Personengesellschaft/ Einzelunternehmen behandelt
- Kommanditgesellschaft auf Aktien Verbindung von Elementen der AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und der KG ( Existens von persönlich haftender und haftungsbeschränkter Eigner) Einlagen von persönlich haftendem Komplementär und dem gezeichneten Kapital der Komanditistaktionäre mind. 50.000 € in Aktien and der Börse
- Shareholders- Meeting (amerik. Board- Verfassung) Hauptversammlung der Aktionäre Wahl der Boardmitglieder (kumuliertes Wahlsystem: keine Stimmenabgabe an Driite möglich, nur ohne Weisungsauftrag an Proxy- Comittee < das ist vom Board gewählt und erhält von ihm Weisungen) Erlassung der by- laws Entscheidung über außerordentliche Geschäfte
- Genossenschaft quasi wirtschaftliche Vereine (weder Personen- noch Kapitalgesellschaft) 7 Gründungsmitglieder keine Mindestkapitaleinlage Kapitaleinlagen bilden Grungkapital beschränkte Haftung Vorstand mind. 2 Personen von Generalversammlung gewählt Aufsichtsrat mind. 3 Personen(müssen Genossen sein und nicht im Vorstand der gleichen Genossenschaft) Generalversammlung: jeder Genosse nur 1 Stimmanteil vertreterversammlung: bei mehr als 3000 Genossen
- Stille Gesellschaft tritt zu bereits bestehenden Einzel-, Personen-, Kapitalgesellschaften mit Einlage --> Unternehmen+ stiller Gesellschafter Rechte: wird über Einlage am Gewinn/ Verlust beteiligt, hat keine Leitungsbefugnis aber Kontrollrecht, bei Insolvenz wird er Gläubiger gegenüber Ursprungsunternehmen, verliert seine Kapitaleinlage, haftet nicht gegenüber anderen Gläubigern atypische Form: weitergehende Rechte, Beteiligung an stillen Reserven