Strafrecht Allgemeiner Teil (Fach) / Täterschaft und Teilnahme (Lektion)
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Strafrecht Allgemeiner Teil
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- Wodurch zeichnet sich beim dt. Strafrecht die Beteilung aus? dualistisches System
- Wie ist der Strafrahmen bei dem jeweiligen Grad der Beteiligung aufgeteilt? 1. Täter: grds. Regelstrafrahmen 2.Anstifter: § 26, fakultative Strafmilderung 3.Gehilfen: §§ 27 II, 49 I zwingende Strafmilderung
- Ist die Teilnahme an einer Straftat generell strafbar? nein
- Ist die versuchte Beihilfe, § 27 strafbar? nein
- Ist die versuchte Anstiftung, § 30 I generell strafbar? nein nur bei Verbrechen iSv § 12 I
- Was prüft man im Falle der mittelbaren Täterschaft beim Versuch im Prüfungspunkt I. Vorprüfung 1. Vollendung? ob der mittelbare Täter zum Zeitpunkt der Tatausführung durch zB M obj. Tatherrschaft hatte und subj. Tatherrschaftswillen hatte
- Wann beginnt bei der mittelbaren Täterschaft der Versuch? Stichwort: Unmittelbares Ansetzen e.A.: erst mit der Tatausführung durch den Tatmittler a.A.: Versuchsbeginn bereits ab Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler h.M.: Versuchsbeginn ab dem Zeitpunkt in dem das angegriffene Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist, bzw. der mittelbare Täter den Tatmittler aus seinem Herrschaftsbereich entlässt und so das Geschehen aus der Hand gibt
- Was ist kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft? 1. die aus rechtl. und tatsächl. Gründen unterlegene Stellung des als Tatmittlers eingesetzten menschl. Wekzeuges 2. beherrschende Rolle des Hintermannes, der die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand hat
- Wie geht man im Falle einer mittlebaren Täterschaft am besten in der Klausur vor? Untersuchen: 1. Tatherrschaftsmangel beim Werkzeug? 2. Herrschaft des Hintermannes kraft überlegenen Wissens oder Willens? Hintermann muss sich dessen auch bewusst sein. Dann (+)
- Können bei den Mordmerkmalen, § 211 I 2.Gruppe, diese bei der mittelbaren Täterschaft über das Werkzeug zugerechnet werden? ja § 25 I 2. Variante
- Muss der mittelbare Täter die Merkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 selbst persönlich verwirklichen? ja
- Wann ist nach der Lit. der Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft anzusetzen? Prüfungspunkt: Unmittelbares Ansetzten e.A.: Eintritt in Versuchsstadium, wenn das Werkzeug mit der Tatausführung beginnt Versuchsstrafbarkeit des mittelbaren Täters erst mit Tatausführung des Tatmittlers ist abzulehnen Strafbarkeit für den mittelbaren Täter zu spät angesetzt und so erhebl. Strafbarkeitslücken mittelbare Täterschaft ungleich Mittäterschaft, da keine gemeinschaftl. Tatbegehung erfolgt Hintermann will dieTat als eigene, d.h. für Überschreiten der Versuchsgrenze kann nicht allein das Handeln des Tatmittlers maßgebend sein
- Wann ist der Versuchsbeginn der mittelbaren Täterschaft nach der früheren h.M. gegeben? Versuch (+), stets mit der Phase der Eigenaktivität des mittelbaren Täters Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler Versuchszeitpunkt wird zu sehr vorverlagert
- Wann ist der Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft bei der h.M. gegeben? unmittelbares Ansetzen des mittelbaren Täters (+) in dem Zeitpunkt, in dem dieser mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen derart aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, dass er die Tat zugunsten des Tatmittlers aus der Hand gibt Gefährdungskriterium
- Was kann man im Prüfungspunkt I. Tb 1.Subj. 2.Obj - Unmittelbares Ansetzen noch ansprechen, falls man die Meinungen über Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft erläutert hat? Zeitplan verabredet zwischen Tatmittler und mittelbaren Täter wenn (-), müsste mittelbarer Täter mit sofortiger Tatausführung rechnen Welches Rechtsgut von wem war dann ab welchem Zeitpunkt obj. unmittelbar gefährdet und wann war die Schwelle zum "Jetzt-gehts-los" aus Sicht des mittelbaren Täters subj. überschritten
- Wie leitet man beim Prüfungspunkt Rücktritt bei mehreren Beteiligten, den man nach der Schuld prüft, diesen ein? Versuchte zB Totschlag in mittelbarer Täterschaft strafbefreiend zurückgetreten? Kontakt zum Tatmittler gesucht?! Bitte um Abstandnahme und Aufklärung über tatsächl. Beschaffenheit oder Umstände § 24 II einschlägig - verschärfte Voraussetzungen beim Deliktsversucht mehrerer Beteiligter Gesetzgeber hat solche Straftaten für gefährl. gehalten, als Versuch eines Alleintäters bloßes freiwilliges Nichtweiterhandeln genügt zur Strafbefreiung nicht vielmehr wird § 24 II 1 oder § 24 II 2 verlangt
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- Wie geht man beim Rücktritt gem. § 24 II bei der Prüfung vor? Einleitend was zum Versuch mehrerer Beteiligter sagen § 24 II 1 prüfen dann § 24 II 2 1. und 2. Var. je nachdem was am besten passen könnte oder in Frage kommt
- Was gilt nach der Einleitung zum Rücktritt bei mehreren Beteiligten zu prüfen? Definition dazu bitte! Kein fehlgeschlagener Versuch! Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn es dem Täter, was ihm bewußt ist, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen
- Voraussetzungen des § 24 II 1? freiwillige Verhinderung der Tatvollendung verlangt zB durch unschädlich machen des Tatbeitrages durch Tun oder Nichtweiterhandeln mögl. ( aus Sicht der Beteiligten hängt die Erfolgsherbeoführung dann gerade von dem Unterlassenden ab, er verhindert dann die Vollendung für alle anderen )
- Was ist Freiwilligkeit im Rahmen des Rücktritts beim Versuch? Die Rücktrittshandlung muss nach dem Wortlaut des § 24 I 1. Alt. freiwillig erfolgen. Die Frage der Freiwilligkeit ist als subj. Moment aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen.
- Was sind die Voraussetzungen des § 24 II 2 Alt.1? Worin besteht die Rettungshandlung und was ist das ernsthafte Bemühen? es genügt ein freiwilliges ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern erforderlich sind das ernsthafte Bemühen um die Vollendungsverhinderung als Rücktrittshandlung und die Freiwilligkeit Rettungshandlung: ernsthafte Bemühen der Deliktsvollendung Ernsthaftes Bemühen: (+), wenn Täter alles tut, was aus seiner Sciht zur Abwendung des drohenden Erfolgs notwendig und geeignet ist, er muss aus seiner Sicht alle Hilfsmaßnahmen ausschöpfen und dar sich nicht mit erkennbar unzureichenden oder törichten Maßnahmen begnügen er kann sich Dritter bedienen, muss sich aber vergewissern, dass dieser alles Erfoderliche getan hat bes. hohe Rettungsmaßnahmen sind bei Menschenleben zu stellen
- Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 II 2 Alt.2? Rücktritt sog. fehlender Vollendungskausalität, d.h. wenn der tbl. Erfolg ohne Zutun des Täters eintritt Voraussetzungen: ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung als Rücktrittshandlung und Freiwilligkeit Tatbeitrag für Vollendung noch kausal? Tatentschluss aufgeben genügt nicht, Tatbeitrag vor/nach Versuchsbeginn muss beseitigt werden, darauf kommt es an Tatbeitrag beseitigt, "versuchte Beteiligung" §§ 30,31 Tatbeitrag nicht beseitigt, rücktritt scheidet aus
- Reicht beim Rücktritt nach § 24 II 2 ein ernsthaftes freiwilliges Bemühen aus? nein! zusätzl. Voraussetzungen: Tat unabhängig vom früheren Tatbeitrag, was bejaht werden könnte, wenn zB B diesen obj. neutralisiert hat in später begangene Tat nichts mehr enthalten, was mit dem früheren Tatbeitrag in ursächl. Zsm.hand steht
- Wie geht man gutachterlich vor, wenn der Versuch in mittelbarer Täterschaft durchgeht? Prüft man dann noch die Anstiftung? grds. bei Vollendung in mittelbarer Täterschaft nein bei Versuch: um vollendete Rechtsgutsverletzung zu verdeutlichen
- Was prüft man im Tb. bei Anstiftung? I. Obj. 1.Vorsätzl. und rewi Haupttat 2. Bestimmen
- Was ist Bestimmen iSv § 26 ? Hervorrufen des Tatenschlusses
- Wann bestimmt der Anstifter den Täter zur Tatausführung nach der Theorie vom Unrechtspakt? Vorliegen eines gemeinsamen Tatplanes von Anstifter und Täter erfoderlich in dessen Rahmen nehme der Anstifer dem Angestifteten das Versprechen der Tatausführung ab und ordne ihn unter Arg.: zu enge Grenzen des § 26 umgekehrt erscheint es zu weitgehend, sich mit jeder kausalen Verursachung des Tatentschlusses durch beliebige Mittel zu begnügen
- Wann bestimmt der Anstifter den Täter zur Tatausführung nach der h.M.? kommunikative Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes vorausgesetzt diese birgt wenigstens eine Anregung zur Begehung der Haupttat in sich und eröffnet dem Angestifteten die Möglichkeit, den ihm vermittelten Impuls zu Grundlage seines Tatenschlusses zu machen
- Der Rücktritt des Werkzeuges hat grds. für den mittelbaren Täter keine Bedeutung, egal ob doloses oder schuldloses Werkzeug! Stimmt
- Was liegt vor, wenn das Werkzeug aufrgrund einer vorherigen oder nachträgl. Anwesung des mittelbaren Täters zurückgetreten ist? Wonach werden Werkzeugun mittelbarer Täter behandelt? bewusste Willensvertretung : Rücktritt auf für mittelbaren Täter dann sind allg. Rücktrittsregeln auch für den mittelbaren täter anzuwenden eigener Rücktritt nur (+), wenn er aktiv in das Geschehen eingreift mittelbarer Täter: § 24 II Werkzeug: § 24 I
- Was muss im Prüfungspunkt 2.Subj Tb. doppelter Anstiftervorsatz, § 26, im Falle einer mittelbaren Täterschaft angesprochen werden? Vorliegen eines doppelten Anstiftervorsatzes? Erfoderl. ist Vorsatz hinsichtl. eigenen Tatbeitrages, also des Bestimmens, sowie hinischtl. der vollendeten Begehung einer in ihren wesentl. Grundzügen konkretisierten, vorsätzl. und rewi Haupttat
- Ist Anstiftervorsatz zum Zeitpunkt des obj. Bestimmens erfoderlich für die Bejahung des subj. Tb? ja
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- KLAUSUR! durchstrukturierte Aufgabenstellung!
- Bei der fahrlässigen Tatbegehung prüft man zuerst unter I. Unrechttatbestand den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges durch eine mögl. Handlung des Täters und dann? obj. Sorgfaltspflichverletzung
- Wie ist im Prüfungspunkt beim fahrlässigen Begehungsdelikt die obj. sorgfaltspflichverletzung definiert? I. Unrechtstb. 1. Eintritt des tbl. Erfolges 2. Kausalität derHandlung für Erfolgseintritt 3. obj. Sorgfaltspflichtverletzung Täter handelt nach h.M. obj.sorgfaltswidrig, wenn er nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage un der sozialen rolle des Handelnden zu erwarten ist. Bestehen Verhaltensregeln, gegen die der Täter verstoßen hat, ist die Sorgfaltspflichtverletzung indiziert.
- Nach h.M. liegt bei einer mittelbaren Täterschaft ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tb. iSd § 22 ab dem Zeitpunkt vor, in dem das angegriffene Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist bzw. der mittelbare Täter den Tatmittler aus seinem H Stimmt
- Ein Bestimmen iSd § 26 setzt nach h.M. eine kommunikative Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes voraus Stimmt
- Gem. § 25 I 2.Var. wird dem mittelbaren Täter die Tathandlung des Vordermannes zugerechnet stimmt
- Was ist im Prüfungspunkt 1.obj. Tb bei der mittelbaren Täterschaft zunächst zu prüfen? Zurechnung der Tathandlung des Vordermannes über § 25 I 2.Var. Erforderl. dann 1. eine aus rechtl. und tatsächl. Gründen unterlegene Stellung (Defekt) des als menschl. Wekzeug eingesetzten Tatmittlers und 2. die beherrschende Rolle des Hintermannes, der sie Sachlage richtig erfasst und daher das Gesamtgeschehen kraft seine planvoll lenkenden Willens in der Hand hält, mithin also Tatherrschaft "kraft überlegenen" Wissens oder Willens hat
- Was setzt mittelbare Täterschaft grds. voraus? ein nicht vollverantwortl. handelndes Wekzeug § 25 I 2.Var in Fällen denkbar, wo der Tatmittler vorsatzlos hinsichtl. best. Tb.merkmale oder gerechtfertigt oder entschuldigt handelt
