Zivilrecht (Fach) / BGB Allgemeiner Teil (Lektion)

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Allgemeiner Teil des Zivilrechts

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  • Warum sind unvollkommene zweiseitige Verträge für einen beschränkt Geschäftsfähigen nicht rechtlich vorteilhaft, auch wenn er der Vertragspartner ist, den nicht die vertragliche Hauptpflicht trifft? Weil bei derartigen Verträgen auch für denjenigen, der nicht die vertragliche Hauptpflicht übernimmt, bestimmte nebenpflichten entstehen und entstehen können, die schon im Vertragsschluss begründet sind oder unter weiteren Voraussetzungen entstehen können.
  • Wann sind Rechtsgeschäfte lediglich rechtlich vorteilhaft? Rechtsgeschäfte sind lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern.
  • Sind einseitg verpflichtende Verträge für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige derjenige ist, der sich nicht verpflichtet? Ja, denn regelmäßig erwirbt der beschränkt Geschäftsfähige hier lediglich einen Anspruch. Ausnahmen bestehen nur selten, beispielsweise bei der Schenkung unter einer Auflage (§ 525 BGB).
  • Wann sind Verfügungsgeschäfte für einen beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft? Verfügungsgeschäfte sind für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn zu seinen Gunsten ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.
  • Wie ist ein Übereignungsvertrag zu behandeln, wenn auf beiden Seiten beschränkt Geschäftsfähige stehen? Nach den allgemeinen Regeln wäre für denjenigen, der sein Eigentum verliert, das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und somit schwebend unwirksam, für den Anderen lediglich rechtlich vorteilhaft und damit wirksam. Die Situation wird wegen des gesetzlichen Grundgedankens, dass beschränkt Geschäftsfähige unbedingt vor Eigentumsverlust geschützt sein sollen, dahingehend aufzulösen, dass das Geschäft schwebend unwirksam ist.
  • Ist die Übereignung eines mit dinglich belasteten Grundstücks an einen beschränkt geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft? In der Regel ja, da grundsätzlich nur das Grundstück für die dingliche Belastung haftet (vgl. § 1147 BGB). Die Belastung schränkt mithin nur den Vorteil ein, hebt ihn jedoch nicht auf. Etwas anderes gilt wegen der sich aus ergebenden § 1108 BGB persönlichen Haftung für die Reallast und oder für beschränkt dingliche Rechte, die für den Eigentümer auch Pflichten begründen, die nicht lediglich eine Einschränkung des Rechts beinhalten.
  • Ist es für den Minderjährigen lediglich rechtlich worteilhaft, wenn ihm Wohnungseigentum übertragen wird? Nein, wegen der persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer.
  • st es für einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn ihm Dinge übereignet werden, die mit dem Tragen öffentlich-rechtlicher Lasten verbunden sind? Ja, denn erstens ergeben sich die öffentlich-rechtlichen Lasten nicht aus dem Rechtsgeschäft selbst, sondern aus gesetzlichen Vorschriften, sind also lediglich gesetzliche Folgen aus einem rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäft. Zweitens sind öffentlich-rechtliche Lasten ganz unerheblich im Vergleich zum wirtschaftlichen Nutzen und können in der Regel aus den regelmäßigen Erträgen gedeckt werden.