Öffentliches Recht (Fach) / Verwaltungsrecht (Lektion)
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allgemeines Verwatlungsrecht; Prozessrecht
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- Was ist unter Rücknahme, was unter Widerruf eines Verwaltungsakts zu verstehen? Die Rücknahme ist die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der Widerruf die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts durch die erlassende Behörde außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
- Was ist im Verwaltungsrecht unter dem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verstehen und in welchem Verhältnis steht es zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten? Das Wiederaufgreifen ist eine verfahrensrechtliche Handlung, mit der ein durch Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren erneuter rechtlicher Prüfung unterzogen wird. Da Rücknahme und Widerruf grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehen, hat diese folgerichtig auch nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Verfahren wieder aufgegriffen wird. § 51 I VwVfG räumt dem Adressaten in Ausnahmefällen einen Anspruch gegen die Behörde auf Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens ein. Da das Wiederaufgreifen des Verfahrens Voraussetzung dafür ist, daß erneut eine rechtliche Prüfung stattfindet und diese ggf. zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts führt, stellt das Wiederaufgreifen die zeitlich vorgelagerte Entscheidung der Behörde dar.
- Welche Vertragstypen werden im VwVfG ausdrücklich geregelt und sind weitere Vertragstypen denkbar? Der Vergleichvertrag (§ 55 VwVfG) und der Austauschvertrag (§ 56 VwVfG). Es besteht jedoch kein numerus clausus der Vertragstypen, so daß öffentlich-rechtliche Verträge anderen Inhalts zulässig sind, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
- Sind öffentlich-rechtliche Verträge zu Lasten Dritter zulässig? Woraus ergibt sich die Antwort? Grundsätzlich ja, sie bedürfen aber der Zustimmung des Dritten (§ 58 Abs. 1 VwVfG). Damit wird die Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß an die Stelle eines Verwaltungsaktes ein Vertrag treten kann (§ 54 Satz 2 VwVfG), ein Verwaltungsakt aber eine drittbelastende Wirkung haben könnte.
- Welche in der VwGO vorgesehenen Klagearten entsprechen den Grundtypen der Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsklage? Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist eine Gestaltungsklage, die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) und die Allgemeine Leistungsklage sind Leistungsklagen. Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) trägt die Bezeichnung des Grundtyps.
- Was versteht man im Verwaltungsrecht unter der Widerspruchsbefugnis und woraus wird sie hergeleitet? Die Widerspruchsbefugnis ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs. Sie ergibt sich aus einer analogen Anwendung des §§ 42 Abs. 2 VwGO und wird zusätzlich auf den Wortlaut des §§ 70 Abs. 1 VwGO gestützt, der eine Beschwer voraussetzt. Wie bei der Anfechtungsklage ist also Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, dass der Widerspruchsführer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
- Was versteht man unter mittelbarer Bundesverwaltung? Unter dem Begriff mittelbare Bundesverwaltung werden die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zusammengefaßt, die rechtlich verselbständigt - also juristische Personen des öffentlichen Rechts - sind, aber unter der Rechtsaufsicht des Bundes stehen. Beispiele hierfür sind die Sozialversicherungsträger. Der Begriff mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, daß die Bundesverwaltung durch diese Verwaltungsträger vermittelt wird.
- Was ist unter formeller, funktioneller und materieller Privatisierung zu verstehen? a) Bei der formellen (oder Organisations-) Privatisierung erfüllt der Staat (oder eine kommunale Gebietskörperschaft) die öffentlichen Aufgaben durch ein Privatrechtssubjekt (etwa eine AG, GmbH oder einen eingetragenen Verein).b) Als funktionelle (oder Erfüllungs-) Privatisierung wird die Aufgabenerfüllung durch ein Privatrechtssubjekt verstanden, an dem die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht beteiligt ist, für dessen Aufgabenerfüllung sie aber die Verantwortung behält.c) Materielle (oder Aufgaben-) Privatisierung kennzeichnet den Vorgang, daß öffentliche Aufgaben Privaten zur Erfüllung überlassen werden. Dies ist naturgemäß nur bei Aufgaben denkbar, zu deren Erfüllung der Staat oder andere Gebietskörperschaften rechtlich nicht verpflichtet sind.
- Sind an den Inhalt von Satzungen geringere Anforderungen zu stellen als an den von Rechtsverordnungen? Nein, Satzungen müssen in gleicher Weise inhaltlich bestimmt sein wie Rechtsverordnungen und damit allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn die Behörde in Form des Verwaltungsakts handelt? a) Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist auf das behördliche Verfahren anwendbar, denn es ist definitionsgemäß auf den Erlaß eines Verwaltungsakts (oder den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) gerichtet (§ 9 VwVfG).b) Sofern der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat und unanfechtbar bzw. sofort vollziehbar ist, kann ihn die Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze selbst vollstrecken.c) Statthafte Klageart gegen Verwaltungsakte sind die Anfechtungsklage bzw. die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist demgegenüber nicht vom Vorliegen eines Verwaltungsakts abhängig.
- Welche Erwägungen sprechen dagegen, das Definitionsmerkmal "hoheitlich" als "öffentlich-rechtlich" zu verstehen? In Gestalt des Begriffsmerkmals "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" wird klargestellt, daß Verwaltungsakte nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen ergehen können. Definierte man den Begriff "hoheitlich" ebenfalls als "öffentlich-rechtlich", so handelte es sich in § 35 Satz 1 VwVfG um einen Pleonasmus. Die besseren Gründe sprechen deshalb dafür, die "hoheitliche Maßnahme" als einseitig verbindliches Handeln der Verwaltung zu definieren.
- Welchen behördlichen Maßnahmen wird der Regelungsgehalt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG abgesprochen? Gutachten, Untersuchungsberichten, Auskünften und Hinweisen stellen nach h.M. keine Regelungen dar, weil es an einer konkreten Rechtsfolge fehlt. Auch die Aufnahme in ein Register stellt jedenfalls dann keine Regelung dar, wenn hiermit keine Änderung der Rechtslage verbunden ist.
- Mit welchem Begriffspaar werden üblicherweise Verwaltungsakt einerseits und Rechtsnorm andererseits gekennzeichnet und voneinander unterschieden? Verwaltungsakte werden als konkret-individuell, Rechtsnormen als abstrakt-generell gekennzeichnet. Das Gegensatzpaar "individuell/generell" betrifft den Adressaten der Regelung, das Gegensatzpaar "konkret/abstrakt" den Gegenstand der Regelung.
- Wie modifiziert die Allgemeinverfügung den Verwaltungsakt hinsichtlich des Adressatenkreises? § 35 Satz 2 VwVfG läßt es für das Vorliegen einer Allgemeinverfügung genügen, daß der Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar ist.
- Was ist unter "unmittelbarer Rechtswirkung nach außen" zu verstehen und welchen Maßnahmen kommt keine "Außenwirkung" zu? Die "unmittelbare Rechtswirkung nach außen" bedeutet, daß sich ein Verwaltungsakt begriffsnotwendig außerhalb der Verwaltungsorganisation auswirken muß. Verwaltungsinternen Maßnahmen fehlt dieses Begriffsmerkmal, so daß sie nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, was freilich nichts daran ändert, daß auch gegen diese Maßnahmen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu erwirken ist.
- Welche Versuche gibt es, im Rahmen des § 35 VwVfG zwischen innerdienstlichen Maßnahmen und solchen mit Außenwirkung zu unterscheiden? Auf Carl Hermann Ule geht das Begriffspaar von "Grundverhältnis" und "Betriebsverhältnis" zurück. Im "Grundverhältnis" ergehen (statusändernde) Verwaltungsakte, während für das "Betriebsverhältnis" Maßnahmen ohne Außenwirkung kennzeichnend sind.
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- Ist eine Behörde stets befugt, eine gesetzlich niedergelegte Verhaltenspflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren? Keineswegs. Hierzu bedarf es einer besonderen Verwaltungsaktsbefugnis, also der ausdrücklichen Ermächtigung, durch Verwaltungsakt zu handeln.
- Wie sind gesetzliche Vorschriften, die zu gestattenden Verwaltungsakten ermächtigen, grundrechtsdogmatisch zu qualifizieren? Sie schränken ausnahmslos Grundrechte ein und sind deshalb am Maßstab der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte rechtfertigungsbedürftig. Erlaubt (genehmigt, konzessioniert) werden kann nämlich nur ein Verhalten, das vor Erlaß des Verwaltungsakts verboten war (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Ein solches Verbot ist, sofern nicht Spezialgrundrechte einschlägig sind, in jedem Fall eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
- Sind rechtsgestaltende Verwaltungsakte vollstreckungsfähig? Nein, denn die Rechtswirkungen treten unmittelbar bei Erlaß des Verwaltungsakts ein. Von der Vollstreckbarkeit ist allerdings die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zu unterscheiden, die unter Umständen dann entfällt, wenn ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt von einem Dritten angefochten wird und der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 VwGO).
- Worauf beziehen sich feststellende Verwaltungsakte und welchen Zweck dienen sie? Mit feststellenden Verwaltungsakten werden keine Tatsachen, sondern Rechtsverhältnisse festgestellt. Die dem Verwaltungsakt zukommende Bestandskraft hat zur Folge, daß ein festgestelltes Rechtsverhältnis nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
- Was ist demgegenüber ein belastender Verwaltungsakt? Belastende Verwaltungsakte sind dadurch gekennzeichnet, daß sie sich auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Adressaten oder Drittbetroffenen) nachteilig auswirken.
- Was ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung? Verwaltungsakte mit Doppelwirkung sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen ambivalent, begünstigen also entweder den Adressaten und belasten einen Dritten oder belasten den Adressaten und begünstigen einen Dritten. Aus dieser Konstellation ergeben sich besondere Rechtsschutzprobleme, insbesondere im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 a VwGO).
- Was ist demgegenüber ein belastender Verwaltungsakt? Belastende Verwaltungsakte sind dadurch gekennzeichnet, daß sie sich auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Adressaten oder Drittbetroffenen) nachteilig auswirken.
- Bedürfen Verwaltungakte einer bestimmten Form? Nein, sie können schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Eine andere Weise liegt etwa bei Zeichen (eines Polizeibeamten) oder bei Verkehrsampeln vor. Vielfach ist gesetzlich jedoch die Schriftform vorgesehen.
- Bedeutet das Erfordernis einer Rechtsgrundlage, daß stets ein förmliches Parlamentsgesetz vorliegen muß? Nein, denn Grundrechtseinschränkungen sind auch aufgrund untergesetzlicher Rechtsnormen zulässig, sofern die Gesetzesvorbehalte nicht ausdrücklich ein förmliches Gesetz verlangen (z.B. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG).
- Was versteht man unter einem unbestimmten Rechtsbegriff? Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ein Begriff, der über die Begriffen allgemein eigene Unschärfe hinaus bewußt offengehalten worden ist, um unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen zu erfassen.
- In welchen Fallgruppen hat das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Behörden angenommen? Bei Prüfungsentscheidungen, prüfungsähnlichen Entscheidungen, insbesondere bei dienstlichen Beurteilungen, und der Aufnahme von Schriften in das Verzeichnis der jugendgefährdenden Schriften nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM).
- Welche Kontrollmaßstäbe wendet das Bundesverwaltungsgericht bei Prüfungsentscheidungen an? Prüfungsentscheidungen werden darauf hin überprüft, ob ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren stattgefunden hat, der richtige Sachverhalt zugrundegelegt worden ist, Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt haben, allgemeine gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind und das Fairneßgebot eingehalten worden ist.
- Was haben der Beurteilungsspielraum und das Ermessen gemeinsam und worin unterscheiden sie sich? Beurteilungsspielraum und Ermessen ist eine geringere verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte gemeinsam. Sie unterscheiden sich darin, daß der Beurteilungsspielraum bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs besteht, das Ermessen dagegen die Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge betrifft.
- Was ist im Verwaltungsrecht unter einer Koppelungsvorschrift zu verstehen? Als Koppelungsvorschriften werden Ermessensvorschriften bezeichnet, bei deren Tatbestandsauslegung ähnliche Erwägungen angestellt werden müßten, wie bei der Ermessensausübung. Die Rechtsprechung neigt dazu, derartige Vorschriften als einheitliche Ermessensvorschriften zu qualifizieren.
- Was ist unter einer Ermessensunterschreitung zu verstehen? Eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn sich die Behörde irrtümlich für rechtlich gebunden hält, obwohl ihr ein Ermessen zusteht, und deshalb Ermessenserwägungen überhaupt nicht anstellt
- Welche Möglichkeiten gibt es, die Befolgung einer Auflage durchzusetzen? Eine Auflage kann grundsätzlich mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Andererseits kann aber bei Nichterfüllung der Auflage auch der Hauptverwaltungsakt widerrufen und damit die Begünstigung rückgängig gemacht werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
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- Welche Punkte werden gewöhnlich im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geprüft? Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde, das Verfahren, die Form, die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung.
- Womit läßt sich die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage begründen, während nach der gesetzlichen Regelung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) offenbar in erster Linie die Feststellungsklage als geeignete Rechtsschutzform angesehen wird? Über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts können durchaus unterschiedliche Auffassungen bestehen. Sofern nur die Feststellungsklage statthaft wäre, würde man dem Adressaten das Risiko aufbürden, daß das angerufene Gericht den Verwaltungsakt nur für fehlerhaft (nicht aber nichtig) hält. Für die Anfechtung eines (nur) fehlerhaften Verwaltungsakts nämlich ist allein die Anfechtungsklage statthaft (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
- Kommen auch nichtige Verwaltungsakte für eine Umdeutung gem. § 47 VwVfG in Betracht? Ja, denn auch ein nichtiger Verwaltungsakt ist im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft. Weiterhin spricht § 140 BGB (Umdeutung nichtiger Rechtsgeschäfte) dafür, daß nichtige Verwaltungsakte umgedeutet werden können. Überdies fehlt in § 47 VwVfG – im Gegensatz zu den §§ 45 Abs. 1, 46 VwVfG – eine Ausnahme hinsichtlich nichtiger Verwaltungsakte. Auch dies spricht dafür, § 47 VwVfG auf nichtige Verwaltungsakte anzuwenden.
- Wodurch zeichnen sich Treunhandverhältnisse im allgemeinen aus? Treuhandverhältnisse zeichnen sich allgemein dadurch aus, dass der Treugeber dem Treuhänder ein Recht dinglich vollumfänglich überträgt. Der Treuhänder erlangt auf Grund dieser Rechtsübertragung eine im Außenverhältnis unbeschränkte Rechtsmacht. Im Innenverhältnis zum Treugeber ist der Treuhänder jedoch nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung in der Ausübung des ihm übertragenen Rechts beschränkt.
- Was ist unter dem Begriff des Verwaltungsprivatrechts zu verstehen? Der auf Hans Julius Wolff zurückgehende Begriff des Verwaltungsprivatrechts soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verwaltung einerseits vielfach in privatrechtlicher Rechtsform handelt, sich hierdurch andererseits ihren verfassungsrechtlichen Bindungen nicht soll entziehen können. Entscheidend ist, daß die Grundrechtsgeltung und damit Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung (Art. 1 Abs. 3 GG) ubiquitär ist, also nicht von einer bestimmten Handlungsform und einem damit verbundenen Rechtsregime abhängt. Hieraus folgt, daß jegliches Verwaltungshandeln in privatrechtlicher Form grundrechtsgebunden ist und auch einzelne Geschäfte (z.B. Bedarfsdeckung) hiervon nicht ausgenommen werden können.
- Warum kommt dem Verständnis der verfassungsmäßigen Ordnung als des Inbegriffs auch der formell verfassungsmäßigen Rechtsnormen im Rahmen des Art. 2 I GG eine besondere Bedeutung zu? Der Grund ist denkbar einfach: Die Handlungsfreiheit darf nur dann eingeschränkt werden, wenn das betreffende Gesetz auch formell der Verfassung entspricht, also von der zuständigen Körperschaft in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen worden ist.
