Öffentliches Recht (Fach) / Staatsrecht (Lektion)

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Staatsorga

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  • Worüber definiert sich der Staat als Rechtssubjekt? Nach der 3-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek definiert er sich über die 3 Elemente:a) Staatsgebiet = jeder in seinem Kernbestand gesicherte, beherrschbare und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete natürliche Teil der Erdoberfläche, der über Außengrenzen verfügtb) Staatsvolk = Gesamtheit der Personen, die einem Staat kraft seines Rechts zugeordnet sind und von Völkerrechts wegen zugeordnet werden dürfen, wobei sich der Zusammenschluss auf alle Teilbereiche des gesellschaftl. Lebens zu erstrecken hat („Schicksalsgemeinschaft“)c) Staatsgewalt = originäre Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die auf ihm befindl. Personen
  • Sind Identitätsfeststellung, Durchsuchung sowie Sicherstellung als Verwaltungsakte zu qulifizieren? Problemastisch ist hier allein das Merkmal der Regelung. Die Maßnahmen werden von vereinzelten Stimmen in der Literatur mangels Regelungscharakters als Realakte qualifiziert. Da die Maßnahmen jedoch nicht lediglich einen tasächlichen Vorgang darstellen, sondern immer auch die Regelung beinhalten, sie zu dulden, liegt jeweils zudem eine Duldungsverfügung vor, so dass den Maßnahmen eine Doppelnatur zukommt und sie insgesamt als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind.
  • Die Gefahrenabwehrgesetze der Bundesländer enthalten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren. Könnten hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden? Ja, denn der Gefahrenbegriff ist auf den ersten Blick sehr vage, so daß es den entsprechenden Verordnungen an der durch die Landesverfassungen vorgesehenen Bestimmtheit fehlen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, daß die Generalklauseln der Landesgefahrenabwehrgesetze durch Rechtsprechung und Lehre hinreichend präzisiert worden sind.
  • Mit welcher Entscheidung vollzog das Bundesverfassungsgericht die Abkehr von der Lehre des besonderen Gewaltverhältnisses? Mit der Strafgefangenenentscheidung, nach der auch in Grundrechte von Strafgefangenen nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.
  • Was versteht man unter einem Auffanggrundrecht? Die einzelnen Spezialfreiheitsrechte schützen bestimmte, im Einzelnen benannte menschliche Handlungen. Soweit Handlungen nicht Gegenstand eines bestimmten Freiheitsrechts sind, blieben sie ohne grundrechtlichen Schutz. Ein Auffanggrundrecht hat deshalb die Funktion, menschliche Handlungen zu schützen, die nicht durch ein Spezialfreiheitsrecht geschützt werden.
  • Was versteht man unter der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG? Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist einschränkbar durch die Rechte Anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Für diese drei unterschiedlichen Schranken ist der Begriff Schrankentrias geläufig.
  • Welche der drei Schranken des Art. 2 I GG hat in der Rechtsprechungspraxis die größte Bedeutung erlangt und warum? Fraglos die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht versteht hierunter die Summe aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsformen. Da auch die Rechte anderer sowie das Sittengesetz Gegenstand rechtlicher Normierungen ist, bestand im allgemeinen keine Notwendigkeit, auf die anderen Schranken zurückzugreifen.