Strafrecht (Fach) / obj. und subj. TBM v. Raubdelikten (Lektion)
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obj. und subj. TBM v. Raubdelikten
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- obj. TBM Raub §249StGB fremde bewegliche Sache Wegnahme: mit Gewalt unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- subj.TBM Raub §249 StGB Finalzusammenhang zwischen Gewalt/Drohung und der Wegnahme Vorsatz Zueignungsabsicht für sich oder einen Dritten Absicht bezuglich der rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- Finalzusammenhang fordert, dass die Gewalt oder dien Drohung das MITTEL zur Wehnahme sein muss.
- Charakter des Raubes §249 StGB Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr = VERBRECHEN! Versuch ist strafbar! Offizialdelikt!
- Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in Aussicht stellt.
- Gegenwärtig ist die Gefahr für Leib oder Leben, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
- Gewalt gegen die Person ist jede Einwirkung auf den Körper eines anderen, die nach der Vorstellung des Täters geeignet und dazu bestimmt ist, einen geleisteten oder erwarteteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
- Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
- § 250 StGB Schwerer Raub Abs1 (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn NR 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder NR 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
- § 250 StGB Schwerer Raub Abs2 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
- Waffe Gemeint sind Waffen im technischen Sinn, also Geräte,die ihrer Natur nach oder nach allhemeiner Anschauung dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Musklekraft durch Hieb, Stich oder Stoß Verletzungen herbeizuführen.
- Ein anderes gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der unter Berücksichtung seiner besonderen Beschaffenheit und der Art seiner benutzung konkret geeignet ist, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer hervorzurufen.
- Beisichführen Bei sich führt der Täter die Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, wenn er sich bewusst ist, dass er es bei der Tat als solches benutzen könnte. Eine Gebrauchsabsicht ist nicht zwingend erforderlich!!!
- schwere Gesundheitsschädigung umfasst insbesondere langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder die erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers oder der Arbeitsfähigkeit aber auch die aus der schweren KV (226) genannten Verletzungen.
- § 249 StGB Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- § 251 Raub mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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- § 252 Räuberischer Diebstahl Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
- § 255 Räuberische Erpressung Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
- § 253 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
- schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die körperliche Integrität des Opfers schwer, d.h. mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise , die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt wurde.