WPR (Fach) / HGB (Lektion)

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HGB

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  • 3 Prinzipien im Handelsrecht - Handelsbräuche §346 HGB (Kaufm. Bestätigungsschreiben) - Flexibilität und Schnelligkeit bei Handelsgeschäften (Formfreiheit §350 HGB, Schweigen als Zustimmung §362 HGB, Untersuchungs- / Rügeobliegenheit §377 HGB) - Besondere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Schutz des guten Glaubens an Verfügungsbefugnis §366 HGB, keine Fristsetzung bei Fixgeschäften §376 HGB)
  • Form der Bürgschaft lt. HGB formfrei lt. §350 HGB
  • Was ist ein Formkaufmann? ein Kaufmann kraft seiner Rechtsform (GmbH, AG...) §6 II HGB
  • Was ist ein Gewerbe? Ein Gewerbe ist eine selbstständige und planmäßige Tätigkeit mit der Absicht dauerhafter Gewinnerzielung, die erlaubt und nach außen erkennbar ist.
  • Wann Handelsgewerbe? Ein Gewerbe ist Handelsgewerbe, wenn es nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erfordert.
  • Schein-Kaufmann? Jemand, der die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kaufmannseigenschaft nicht erfüllt, also keine Eintragung im Handelsregister vorweisen kann, aber Dritten (z. B. Vertragspartnern) gegenüber durch sein Auftreten und Verhalten trotzdem den Anschein erweckt, ein Kaufmann nach Handelsgesetzbuch (HGB) zu sein.
  • was ist eine Firma? lt. §17 HGB lediglich der Name unter dem der Kaufmann auftritt
  • Prokura §48 Prokura kann nur durch Inhaber oder dessen gesetzl. Vertreter erteilt werden. Nur mit Vertrag wirksam. Gesetzlich geregelt was Prokura umfasst.
  • KBS Sendet ein Kaufmann einem anderen Kaufmann einen Geschäftsbrief mit entsprechendem Inhalt (Mind.angaben: Firma des Unternehmens, also der Name, unter dem ein Kaufmann Geschäfte tätigt, mit dem er unterschreibt, unter dem verklagt werden und er klagen kann. Geregelt in dem § 17 HGBRechtsform des UnternehmensSitz des UnternehmensZuständige RegistergerichtHandelsregisternummer des UnternehmensNamen des Geschäftsführers und der Vorstandsmitglieder), gilt dieser Inhalt als angenommen, sollte der Angeschriebene nicht ohne Zögern widersprechen.
  • Aufbau der Rechtsordnung - Privatrecht - Regelungen zu Inhalt und Grenzen der Privatautonomie - Regelungen zu Rechtsverhältnissen zwischen rechtlich gleichwertigen Rechtssubjekten - Allgemeines Privatrecht / Sonderprivatrecht - Zivilprozessrecht Bsp: BGB, HGB, GmbHG, AktG
  • juristische Falllösungstechnik O - Obersatz -> A könnte gegen die B-Bank einen Anspruch auf Auszahlung (Valutierung) des Darlehens aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB haben. D - Definition -> Hierzu müsste zwischen A und der B-Bank ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB geschlossen worden sein. Ein solcher Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme). S - Subsumtion -> Vorliegend haben sich A und die B-Bank darüber geeinigt, dass die B-Bank dem A Gelder über eine Laufzeit von 10 Jahren zur Verfügung stellt. A will hierfür jährlich Zinsen zahlen. Ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB wurde geschlossen. E - Ergebnis -> A hat gegen die B-Bank einen Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB auf Valutierung des Darlehens.
  • Die einzelne in Betracht kommende Anspruchsgrundlage wird anhand einer festgelegten Prüfungsreihenfolge (Anspruchsaufbau) geprüft: - Anspruch enstanden?  Gibt es eine Anspruchsgrundlage? Entstehungstatbestand erfüllt? Keine rechtshindernden Einwendungen? - Anspruch nicht untergegangen? Keine rechtsvernichtenden Einwendungen? - Anspruch durchsetzbar? Keine rechtshemmenden Einwendungen (Einreden)?
  • Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlage   Primäransprüche (auf Vertragserfüllung gerichtet) Sekundäransprüche (bei Leistungsstörungen)  ggf. Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB)      
  • Grundsatz der Privatautonomie Die Freiheit des Einzelnen, selbst eine eigenverantwortliche Regelung seiner Lebensverhältnisse zu treffen.
  • Vertragsfreiheit sowohl Abschluss- als auch Gestaltungsfreiheit → ob, mit wem und mit welchem Inhalt
  • Willenserklärung ist, jede Äußerung, jedes menschliche Verhalten durch das zum Audruck gebracht wird, dass nach dem WIllen desjenigen bestimmteRechtsfolgen eintreten sollen.
  • Der innere Wille (Innerer Tatbestand der WE) bestehend aus:  Handlungswille Erklärungswille/ -bewusstsein  Geschäftswille
  • Die Äußerung des Willens (Äußerer Tatbestand der WE)   Ausdrücklich  Konkludent  In Ausnahmefällen durch Schweigen (gesetzliche Regelung oder Parteivereinbarung)
  • Herrschende Meinung bei Erklärungswille/ -bewusstsein Bsp. Auktion, winken zu jemandem H.M.: WE ist wirksam aber evtl. anfechtbar nach §119 BGB I 2
  • was bedeutet Erklärung? Wenn sich aus dem Verhalten des Erklärenden der Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen ziehen lässt.
  • was ist konkludent? Der Wille kann durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck kommen
  • Welche WE ist empfangsbedürftig? wann wird sie wirksam? - eine Kündigung - Grundsätzlich mitAbgabe, d. h. mit willentlicher Entäußerung der WE in den RechtsverkehrundZugang beim Empfänger (§ 130 I 1 BGB) AUßNAHME: - Ausnahmsweise bereits mit Abgabe, wenn   Empfänger auf Zugang verzichtet (§ 151 S. 1 Alt. 2 BGB  Zugang nach Verkehrssitte nicht erwartet wird (§ 151 S. 1 Alt. 1 BGB)  Annahme notariell beurkundet wird (§ 152 BGB)
  • welche WE ist NICHT Empfangsbedürftig? ein Testament
  • welche WE ist NICHT Empfangsbedürftig? und wann wird sie wirksam? - ein Testament - Mit Abgabe, d. h. mit willentlicher Entäußerung der WE in den Rechtsverkehr
  • Definition eines Rechtsgeschäft es besteht aus einer oder mehreren Willenserklärung(en), an die die Rechtsordnung den Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolgs knüpft. Die wichtigste Form des Rechtsgeschäfts ist der Vertrag.
  • Arten von Rechtsgeschäften   Einseitiges Rechtsgeschäft: Besteht aus nur einer Willenserklärung; z. B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, Testament;  Mehrseitiges Rechtsgeschäft: Besteht aus korrespondierenden Willenserklärungen mehrerer (mindestens zweier) Personen; insbesondere: Vertrag;  Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird (schuldrechtlicher Vertrag);  Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (dinglicher Vertrag, Erfüllungsgeschäft).
  • Trennungsprinzip Das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind selbständige Rechtsgeschäfte. Bsp.: Kaufvertrag (=Verpflichtungsgeschäft), Übereignung der Kaufsache und des Geldes (=Verfügungsgeschäft).
  • Abstraktionsprinzip Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der des Verpflichtungsgeschäfts. Bsp.: Ist der Kaufvertrag unwirksam, ändert dies nichts an dem Eigentumserwerb des Käufers (Abstraktionsprinzip). Es fehlt dann aber der Rechtsgrund für die Übereignung und der Verkäufer kann die Rückübereignung der Sache vom Käufer fordern (Bereicherungsrecht: § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB).
  • Allgemeine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB).
  • esentialia negotii -> Kaufvertrag - Kaufpreis- Kaufsache / -gegenstand- Parteien
  • Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB).   besteht von der Vollendung der Geburt bis zum Tod,  also auch der Säugling oder der Geisteskranke.  Vor der Geburt = Nasciturus (Partielle Grundrechtsfähigkeit, Träger bestimmter Rechte, z. B. § 844 II 2 BGB)
  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit einer Person, rechtswirksame WE zu äußern und von Dritten entgegennehmen zu können, um so Rechtsgeschäfte selbständig wirksam zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
  • Stellvertretung § 164 1. eigene WE2. in fremdem Namen3. Vertretungsmacht
  • Offenkundigkeitsprinzip   Abgabe der Willenserklärung in fremdem Namen  Deutliche Darlegung des Vertreters, dass er für einen anderen handelt  Ausdrücklich oder konkludent
  • Duldungsvollmacht   Keine Vollmacht  „Vertreter“ handelt für „Vertretenen“  „Vertretener“ wusste davon und duldete dies  Dritter vertraut gutgläubig auf Vollmacht
  • Anscheinsvollmacht   Keine Vollmacht  „Vertreter“ handelt für „Vertretenen“  „Vertretener“ weiß nicht davon, hätte dies jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können  Dritter vertraut gutgläubig auf Vollmacht
  • Erklärungsirrtum §119 Abs.1 Fall 2 Erklärender weiß nicht, was er sagt/erklärtz.B. VerschreibenVersprechenVergreifen (z. B. auf Tastatur des Computers)     
  • Inhaltsirrtum § 119 Abs. 1 Fall 1 Erklärender weiß, was er sagt/erklärt, weiß aber nicht, was es bedeutet Erklärender will Sache A/vom Geschäftspartner A kaufen und unterschreibt Kaufvertrag über Sache B/mit B als Vertragspartner
  • Eigenschaftsirrtum § 119 Abs. 2 Wille und Erklärung stimmen überein, aber Irrtum außerhalb Erklärung über Person (z. B. Vertragspartner) oder Sache (Vertragsgegenstand) Gekaufte Sache ist zu klein, nicht echt, zu alt, Vertragspartner zu alt, Mitglied einer Sekte, fachunkundig, unzuverlässig
  • Anfechtungsfrist (Irrtumsarten) Unverzüglich (§ 121: ohne schuldhaftes Zögern)nach Erkennen des Irrtums (ca. 14 Tage)
  • Definition Vertrag   Willenserklärungen von mindestens zwei Personen (Angebot und Annahme)  Inhaltlich korrespondierend, d.h. auf den selben Rechtserfolg gerichtet  Mit Bezug aufeinander abgegeben
  • Definition Schuldverhältnis Eine zwischen (mindestens) zwei Personen bestehende rechtliche Sonderverbindung, durch die Ansprüche begründet werden.
  • Vertragsfreiheit Vertragsbegründungs- freiheit (Abschlussfreiheit)- Freiheit des Einzelnen, Verträge abzuschließen oder auch nicht- Grenzen: Anschluss- und Benutzungszwang im Kommunalrecht Kontrahentenfreiheit (Freie Wahl des Vertragspartners)- Freiheit des Einzelnen, sich seine Vertragspartner auszuwählen- Grenzen: Kein Vertrag zu Lasten Dritter Gestaltungsfreiheit (Inhaltsfreiheit)- Freiheit des Einzelnen, den Inhalt der von ihm abgeschlossenen Verträge frei auszugestalten- Grenzen: Sittenwidrigkeit Gesetzliche Verbote
  • Stückschuld: Eine Stückschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand durch die Parteien ganz konkret bestimmt wird. – Unikate, bei dessen Zerstörung die Leistung unmöglich wird.
  • Gattungsschuld: Bei der Gattungsschuld wird die geschuldete Leistung nur nach bestimmten (Gattungs-)Merkmalen beschrieben. Zu einer Gattung i.d.S. gehören alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale/Eigenschaften gekennzeichnet sind und sich gerade dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden. Der Schuldner schuldet bei der Gattungsschuld Sachen mittlerer Art und Güte aus der vereinbarten Gattung.
  • Konkretisierung (Individualisierung) zur Stückschuld: Sobald der Schuldner das zur Leistung eines dem Standard des § 243 I BGB entsprechenden Gegenstandes Erforderliche getan hat, konkretisiert sich die Schuld auf diesen Gegenstand und es entsteht eine Stückschuld (konkretisierte Gattungsschuld, § 243 II BGB).
  • Regelfall des Erlöschens des Schuldverhältnisses i.e.S. = Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers durch Erfüllung (§§ 362 ff. BGB) oder ein Erfüllungssurrogat (§§ 372 bis 397)
  • Leistungsstörung =   Zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts ist die Pflichtverletzung.  Pflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei von den gem. § 241 BGB objektiv geschuldeten Pflichten abweicht.  Ist Erfolg geschuldet, genügt für Pflichtverletzung das Ausbleiben des Erfolgs.
  • Arten der Pflichtverletzung - Unmöglichkeit - Schlechtleistung - Schuldnerverzug - Gläubigerverzug - Sonstige (Neben-)Pflichtverletzungen