Jus (Fach) / Zivilgerichtsverfahren I (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 144 Karteikarten

Zivilprozessrecht Kodek/Mayr Zmf

Diese Lektion wurde von CamillaS erstellt.

Lektion lernen

  • Justizgewährungsanspruch Zum Ausgleich des (grundsätzlichen) Selbsthilfeverbots muss der Staat dem Bürger einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz einräumen. Art 6 EMRK normiert hierzu den Justizgewährungsanspruch als subjektives öffentliches Recht des Einzelnen gegen den Staat auf Entscheidung seines Privatrechtsstreites. --> dies ist ein öffentlich-rechtlicher ("formeller") Rechtsschutzanspruchder vom Bestehen des behaupteten Privatrechtsanspruch unabhängig ist.
  • Wiederherstellung und Bewahrung des Rechtsfriedens Der Zivilprozess wahrt sowohl den Rechtsfrieden des Einzelnen, als auch (präventiv) jenen der Allgemeinheit.
  • Der Prozess als Ultima Ratio idR zuerst außergerichtl. Einigung Prozessausgang kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden -> Vergleich: Wer Klage beabsichtigt kann Gegner ohne Rücksicht auf Streitwert vor Wohnsitzgericht laden lassen (prätorischer Vergleich gem § 433 ZPO, geringe praktische Bedeutung) verschiedene Schlichtungsverfahren (Arzthaftung, Vereinsrecht) EU: ADR-RL seit 2013: Verbraucherstreitigkeiten: Transparenz, Effektivitöt, Fairness (AStG in Ö, Unterwerfung für Unternehmer freiwillig), Online-Streitbeilegungsverordnung Mediationsverfahren (ZivMediatG) im Familienrecht, § 344a ZPO: erlaubt schriftl. Vereinbarung vor jedem Bezirksgericht - ermöglicht auch vollstreckbaren Titel.  einmal Klage erhoben, gerichtl. Vergleich trotzdem möglich, beendet Prozess, Wirkung = Urteil
  • Das Rechtsschutzinteresse Rechtsschutz für den, der von RO gebilligtes Interesse an der Rechtsschutztätigkeit hat - Teil der Lehre: allgemeine Prozessvoraussetzung- Rsp: nur in Form der Beschwerde als besondere Prozessvoraussetzung Klage oder sonst. Antrag ist jedenfalls mangels RSI zurückzuweisen Mangelndes RSI in der ZPO in den Prozesshindernissen- der Rechtskraft- der Streitanhängigkeit-der Klagerücknahme unter Anspruchverzicht  Ausdrücklich als besondere ProzessV normiert die ZPO das Rechtsschutznteresse in Form des rechtl. Interesses, als Nebenintervenient beizutreten (§ 17 ZPO). Keine gesetzl. Grundlage für RSI als allgemeine ProzessV
  • Gerichtsbarkeit und Verwaltung B-VG: Vollziehung der Gesetze in Gerichtsbarkeit (Gerichte, weisungsungebunden, unabhängig) und Verwaltung (weisungsgebunden) Justiz lt. B-VG von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Kein Rechtsmittelzug zw. Gerichten und Verwaltungsbehörden. Materielle Kontrolle verwalt.behördl. Bescheide durch Verwaltungsgerichte VfGH und VwGH "sukzessive Kompetenz": einzelne Gesetze sehen statt Beschwerde bei Verwaltungsgericht die Anrufung eines ordenlichen Gerichts vor zB Sozialrechtssachen, Mieterschutz, Enteignung § 1 JN: ordentl. Gerichte entscheiden über privatrecht. Ansprüche.  Bestimmungen des B-VG über die Gerichte (Art 90 Abs 1, Art 91 Abs 2, 3, Art 92 Abs 1, Art 94): nur Mindestaufgabenbereich -> Art 6 EMRJ erweitert: Anspruch eines jeden darauf, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein Gericht ("tribunal") zu entscheiden hat.  EGMR und VfGH weite Auslegung "zivilrechtlicher Ansprüche -> esgenügen Auswirkungen der Entscheidung auf zivilrechtliche Positionen
  • Die ordentlichen Gerichte ordentl. Gerichte: volle Gerichtsgewalt (Erkenntnis- und Ordnungsgewalt): - bindende Entscheidungen in privatrechtl Streitigkeiten (Erkenntnisgewalt)- Zwangsmittel gegen die Prozessbeteiligten (Ordnungsgewalt)- außerdem Kompetenz einstweil. Verfügungen und zu vollziehen (§ 387 EO) in Ö 116 Bezirksgerichte (12 in Wien), Bezirksgericht für Handelssachen in Wien 20 Landesgerichte ASG in Wien 4 Oberlandesgerichte Wien, Graz, Innsbruck, Linz OGH Wien
  • Der Instanzenzug dreistufiger Instanzenzug:  Erste Instanz: BG oder LG Zweite Intsanz: BG > LG; LG > OLG Dritte Instanz: OGH
  • Zustellungen §§ 87 - 122 ZPO, ZustG Zustellungen der vo den Gerichten/Verw.Behörden zu übermittelnden Schriftstücke Zustellungen werden von Amts wegen durchgeführt (§87 ZPO); zugestellt werden alle Entscheidungen des Gerichts, alle Anträge und sonst. Erklärungen, die sich (auch) an den Gegner richten Zustellverfügung: gerichtl. Anordnung der Zustellung, Bestimmung der Zustellungsart § 89 ZPO, § 5 ZustG) Zustellbevollm.: (jur)Person (oder PersG) die zum Empfang der für eine am Prozess beteiligte Person bestimmte Dokumente bevollmächtigt worden ist (§§ 9, 10 ZustG, § 97 ZPO) Abgabestellt: Ort an dem das Dokument zugestellt werden darf, also Wohnsitz, Arbeitsstelle, Sitz einer Gesellschaft (§ 2 Z 4 ZustG).  Zustellnachweis/Rückschein: Urkunde, die Zustellung beweist EUZustellVO: MS müssen Empfangsstellen einrichten, die grenzüberschr. Zustellungen ermöglichen, es gilt dann das nationale Zustellrecht des jeweiligen MS
  • Physische Zustellung von Dokumenten 1. Mit oder ohne Zustellnachweis OHNE (§ 26 ZustG): Dokument an Abgabestelle in entspr. Abgabeeinrichtung eingelegt/zurückgelassen, gilt mit dritten Werktag nach Übergabe an Zustellorgan als bewirkt, außer Empfänger konnte wegen Abwesenheit nicht rechtzeit. Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen MIT: Zustellung ist zu beurkunden und gewisse andere Daten (Ersatzempfänger, Verweigerung der Annahme) zu vermerken, Zustellnachwes muss von Empfänger und Zustellorgan unterfertigt werden, an Gericht zurückzusenden, Rückschein ist öffentliche UrkundezB Zustellung zu eigenen Handen, Zustellung mit Zustellnachweis und Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung, Verweigerung der Annahme, sonstige Zustellungen Dokument konnte nicht zugestellt/nachgesandt werden/hinterlegtes Dokument wird nicht abgeholt > Dokument + Fehlbericht an Gericht zurückzustellen (§ 19 ZustG)
  • Zustellung zu eigenen Handen Gericht kann Zustellung zu eigenen Handen anordnen: RSa, Rückschein blau Dokument darf nur dem Empfänger zugestellt werden, Ersatzzustellung ist unzulässig bei erfolglosem Zustellversuch ist Schriftstück zu hinterlegen Jur. Personen: best. Dokumente sind von zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellenZustellung in Kanzleien von zur berufsmäßigen Perteienvertretung befugten Personen: Zustellung an jeden anwesenden Angestellten Zustellung zu eigenen Handen heute weitestgehend beseitigt
  • Zustellung mit Zustellnachweis und Ersatzzustellung RSb-Zustellung, Rückschein weiß (§§ 13 ff ZustG): ist dem Empäfnger an Abgabestelle zuzustellen, Zustellung darf an Ersatzempfänger erfolgen, wenn Zusteller davon ausgehen kann, dass der Empfänger sich regelm. an der Abgabestelle aufhält Ersatzempfänger: jede zur Abnahme bereite Person, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, dess AN oder AG istErsatzempfänger wohnt im sleben Haushalt und nimmt nicht an > Verweigerung der Annahme Gericht und Empfänger können best. Personen als Ersatzempfänger ausschließen Ersatzzustellung trotz dauernder Ortsabwesenheit ist unwirksam, heilt mit Rückkehr an Abgabeort (nachfolgender Tag) Keine (Ersatz)Zustellung: Dokument ist zu hinterlegen
  • Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) kann davon ausgegangen werden, dass sich der Empfänger regelm. an der Abgabestelle aufhält, aber Zustellung scheitert > Hinterlegung an zuständiger Geschäftsstelle (zB Postamt) (§ 17 Abs 1 ZustG) Hinterlegungsanzeige: schirftliche Verständigung, dass Dokument während best. Frist zur Abholung bereit liegt, Angabe von Ort und Wirkungen, Beginn und Dauer der Abholfrist (mind. 2 Wochen) (§ 17 ZustG) Fiktive Zustellung: am ersten Tag der Abholfrist, gilt nicht, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit vom Zustellvorgang nicht so rechtzeit. Kenntnis erlangen konnte, dass er das Dok. am 1. Tag abholen hätte könnenEmpfänger kehrt innerhalb der Abholfrist zurück: wirkungslose Zustellung wird mit dem auf Rückkehr folgenden Tag wirksam und Frist beginnt neu zu laufen (§ 17 Abs 3 ZustG) Rückkehr nach Ablauf der Abholfrist > Unwirksamkeit der Hinterlegung Nachsendung an andere inländ. Abgabestelle, wenn Empfänger sich nicht regelm. aufhält Hinterlegung ohne Zustallversuch nur in best. Fällen
  • Verweigerung der Annahme § 20 ZustG: Verweigerung durch Empfänger/in gemeinsamen Haushalt lebenden Ersazempfänger ohne vorliegen eines gesetzlichen Grundes > Zusteller hat das zuzustellende Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder ohne schriftl. Verständigung zu hinterlegen, Dokumente gelten als zugestellt Gleiches gilt bei Verwehren des Zugangs zur Abgabestelle, Verleugnen (lassen) der Anwesenheit
  • Was, wenn dem Gericht keine Abgabestelle des Empfängers bekannt ist oder Zustellung an mehrere unbekannte Personen? § 25 ZustG, § 115 ZPO: Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung: erfolgt durch Aufnahme entsprechender Mitteilung in Ediktsdatei (Ediktalzustellung) Person unbekannten Aufenthalts kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Kurator bestellt werden, wenn sie zur Wahrung ihrer Rechte eine Prizesshandlung vornehmen müsste (insbes. bei Ladung) (§ 116 ZPO)Veröffentlichung der Kuratorenbestellung in der Ediktsdatei (§ 117 ZPO)Zustellung gilt mit Veröffneltichung und Übergabe des Dokuments an den Kurator als vollzogen (§ 118 ZPO)Kurator hat Partei auf deren Gefahr und Kosten zu vertreten
  • Elektronische Zustellung Gesetzl. Grundlage: § 28 Abs 2 ZustG verweist auf §§ 89a ff GOG Zustellvorgang: Elektronische Übersendung des Dokuments von Gericht > Bundesrechenzentrum > Übermittlungsstelle > Empfänger Beurkundung des Zustellvorgangs: durch Protokolle Zustellzeitpunkt: Werktag nach Einlangen din elektronischen Verfügungsbereichs des Empfängers
  • RSa Gesetzliche Grundlagen: § 21 und §§ 13-15 sowie § 17 ZustG Zustellvorgang: Zustellung nur an den Empfänger Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis - Rückschein blau erfolglose Zustellung: Hinterlegung, danach Zurückstellung Zustellzeitpunkt: Übergabe an den Empfänger/erster Tag der Abholfrist außer: Empfänger hielt sich nicht regelm. am Abgabeort auf Heilung (jedenfalls, wenn Dokument Empfänger tatsächl. zukommt): am Tag, der auf die Rückkehr innerhalb der Abholfrist folgt, an dem das Dokument abgeholt werden konnte
  • RSb Gesetzliche Grundlagen: §§ 13-17 ZustG Zustellvorgang: Zustellung an Empfänger oder Ersatzempfänger Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis - Rückschein weiß erfolglose Zustellung: Hinterlegung, danach Zurückstellung Zustellzeitpunkt: Übergabe an den Empfänger oder Ersatzempfänger/erster Tag der Abholfrist außer: Empfänger häöt sich nicht regelm. an Abgabestelle auf Heilung (jedenfalls, wenn Dokument Empfänger tatsächl. zukommt): bei Ersatzustellung: Tag, der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgt; bei Hinterlegung: Tag, der auf die Rückkehr innerhalb der Abholfrist folgt, an dem das Dokument abgeholt werden konnte
  • Hinterlegung ohne Zustellversuch Gesetzliche Grundlagen: § 23 ZustG Zustellvorgang: Bereithalten des Dokuments und (sofern Zweckmäßig) Benachrichtigung des Empfängers Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis Zustellzeitpunkt: erster Tag der Hinterlegung
  • Unmittelbare Ausfolgung (Zustellung) Gesetzliche Grundlagen: § 24 ZustG Zustellvorgang: versandbereite Dokumente können dem Empfänger direkt bei der Behörde ausgefolgt werden Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis Zustellzeitpunkt: Übergabe
  • Zustellung am Ort des Antreffens Gesetzliche Grundlagen: § 24a ZustG Zustellvorgang: Übergabe des Dokuments an Empfänger Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis Zustellzeitpunkt: Übergabe
  • Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Gesetzliche Grundlagen: § 25 ZustG Zustellvorgang: Veröffentlichung in Ediktsdatei Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis Zustellzeitpunkt: Aufnahme in Ediktsdatei
  • Zustellung an den Kurator Gesetzliche Grundlagen: §§ 116 ff ZPO Zustellvorgang: Veröffentlichung in Ediktsdatei, Pbergabe des Dokuments an Kurator Beurkundung des Zustellungsvorgangs: Zustellnachweis Zustellzeitpunkt: Veröffentlichung und Übergabe an Kurator
  • Zustellung ohne Zustellnachweis Gesetzliche Grundlagen: § 26 ZustG Zustellvorgang: Einlegen in die Abgabeeinrichtung oder Zurücklassen an Abgabestelle Beurkundung des Zustellungsvorgangs: keine Zustellzeitpunkt: dritter Werktag nach Übergabe an Zustellorgan außer: Empfänger hielt sich nicht regelm. an Abgabestelle auf Heilung (jedenfalls, wenn Dokument Empfänger tatsächl. zukommt): am Tag, der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgt
  • Was sind die Folgen von Zustellmängeln? Nicht ordnungsgem. Zustellung entfaltet keine Rechtswirkung, ein in Folge durchgeführtes Verfahren und eine gefällte Entscheidung sind nichtig (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO) Fristen werden nicht ausgelöst Zustellverfügung und Zustelvorgang selbst können fehlerfrei sein Zustellung ist mangelhaft, zB wenn Empränger sich nicht regelm. an Abgabestelle aufgehalten hat, wenn ein RSb-Dokument dem 17-jährigen Sohn des Empfängers übergeben wurde, wenn ein RSa-Dokument der Ehefrau des Empfängers zugestellt wurde
  • Wie können Zustellmängel heilen? Allgemeine Heilungsregel (§ 7 ZustG): Zustellung gilt als Bewirkt, wenn das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zukommt, zu diesem ZP treten dann die Rechtswirkungen der Zustellung ein Spezielle Heilungsbestimmungen: bei Zustellung ohne Zustellnachweis, bei Vornahme einer Ersatzzustellung trotz Ortsabwesenheit, bei Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch
  • Prozessuale Fristen Handlungsfristen: Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine Partei eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann oder muss. Wird die Frist nicht genutzt, ist die Partei von der betreffenden Prozesshandlung ausgeschlossen > PräklusionsfristzB Klagebeantworungsfrist, Rechtsmittelfrist, Anrufung des Gerichts bei sukzessiver Kompetenz
  • Materielle Fristen Zeiträume, bis zu deren Ablauf ein best. Ereignis eintreten muss, woran das Gesetz best. materielle Rechtsfolgen knüpftzB Verjährungsfrist, Frist für gerichtl. Aufkündigung, Vergleichswiderrufsfrist, Frist für Einbringung einer Besitzstörunsklage (strittig)
  • Unterschiede zwischen prozessualen und materiellen Fristen Prozessuale Fristen:a) Postlauf nicht eingerechnet (§ 89 GOG): ausrecend, wenn Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird > Poststempel Datum, Schriftstück muss richtig adressiert seinb) Nichteinhaltung der Frist von Amts wegen wahrzunehmenc) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglichd) Vorschriften der ZPO über Fristen (§§ 123 bis 129) sind anzuwenden Materielle Frist: a) Postlauf wird eingerechnet: Schriftstück muss am letzten Tag der Frist beim Gericht eingelangt sein > Datum Eingangsstempelb) Nichteinhaltung der Frist nur aufgrund Einwendung wahrzunehmenc) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossend) Vorschriften der ZPO über Fristen (§§ 123 bis 129) sind nicht anzuwenden
  • Gesetzliche und richterliche Fristen Gesetzliche Fristen werden unmittelbar durch Gesetz festgesetzt zB RM-Fristen Richterliche Fristen können vom Richter bestimmt werden zB Verbesserungsfristen
  • Absolute und relative Fristen Absolute Fristen: bestimmt durch ZP an dem sie enden, zB Kalendertag Relative Fristen: Beginn und Dauer weden angegeben, zB vier Wochen ab Zustellung
  • Erstreckbare und unerstreckbare Fristen (Notfristen) Fristen sind idR durch den Richter erstreckbar (verlängerbar). Untersagt das Gesetz die Verlängerung, spricht man von Notfristen (Ausnahmen). Verlängerung von Fristen auf Antrag, wenn die Partei aus unabwendbaren oder sehr erheblichen Gründen an der rechtzeit. Vornahme gehindert ist und ohne Fristverl. einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde (§ 128 Abs 2 ZPO) Verlängerung durch Parteivereinbarung unzulässig! (§ 128 Abs 1 ZPO) Verkürzungen sind sowohl auf Antrag als auch durch Parteinvereinbarung möglich (urkundl. Nachweis) (§ 129 ZPO)
  • Restituierbare und nicht restituierbare Fristen Unterscheidung zielt darauf ab, ob bei Fristenversäumung Wiederherstellung in vorherhigen Zustand möglich ist. idR Restituierbarkeit gegeben, ansonsten spricht man von Präklusiv- oder Fallfristen (Prozessuale) Präklusivfristen im Erkenntnisverfahren nur bei den absoluten Fristen für Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmeklage. Im EV und IV sowie Grundbuchsverfahren sind alle Fristen Präklusivfristen
  • Fristenlauf Berechnung der Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren Lauf einer Frist wird mit wirksamer Zustellung oder Verkündung der die Frist auslösenden Entscheidung ausgelöst (§ 124 ZPO) Fristenlauf beginnt dann mit dem Tag, der dem auslösenden Ereignis folgt. Beginn und Lauf werden durch werkfreie Tage nichht behindert - Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, ist der darauf folgende Tag der kein solcher ist, der letzte Tag der Frist
  • Fristenhemmung § 222 Abs 1 ZPO: zwischen 15. Juli und 17. August sowie zwischen 24. Dezember und 6. Jänner werden nur Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und im Recisionsrekursverfahren gehemmt. > Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer Rechtsmittelfrist, wird die Frist um die gesamte Dauer des Zeitraums verlängert > Fällt der Beginn einer Rechtsmittelfrist in den Zeitraum, wird die Rechtsmittelfrist um den noch übrigen Teik des Zeitraums verlängert, dh sie beginnt erst am Tag nach Ende des Zeitraums zu laufen Fristenhemmung gilt nicht für Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumnis- und Anerkenntnisurteile und für RM-Verfahren in § 222 Abs 2 ZPO aufgezählten Streitigkeiten
  • Was ist eine Tagsatzung? Eine Tagsatzung ist eine vom Gericht angeordnete Zusammenkunft von Gericht und Parteien sowie dritten Personen (Zeugen, Sachverständigen etc) zur Vornahme von Prozesshandlungen. nicht gleich Sitzung: hier werden nur die Mitglieder des Richtersenats tätig. TS zur mündlichen Streitverhandlung: es wird über das Klagebegehren des Klägers und den Gegenantrag des Beklagten - also in der Sache selbst - mündlich verhandelt. Daneben gibt es auch eine TS, die der Behandlung rein prozessualer Fragen dient oder eine Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter im Rahmen der Rechtshilfe zum Inhalt hat.
  • Anberaumung und Abhaltung von Tagsatzungen Anberaumung: Festsetzung von Ort und Zeit erfolgt ausschließlich durch das Gericht Abhaltung: im Gerichtsgebäude (§ 132 ZPO), ausnahmsweise auch "an Ort und Stelle" (Augenscheinstagsatzungen am Unfallort) oder in der Wohnung gebrechlicher Zeugen (§ 328 Abs 2 ZPO) statt. Keine TS an Samstag, Sonntagen und gesetzl. Feiertagen Ladung: Verständigung der Parteien von der anberaumten TS und Aufforderung zum Erscheinen; den Parteien ist dabei genügend Vorbereitungszeit zu geben: mindestens 3 Wochen für die vorb. TS (§ 257 Abs 1 ZPO) und  14 Tage für eine etwaige Berufungsverhandlung (§ 480 Abs 1 ZPO) Ablaufder TS: - Aufruf zur Sache durch den Richter- Feststellung der Anwesenheit der Parteien und des Gegenstands der TS Versäumung (§ 133 ZPO), wenn Partei/ihr Prozessvertreter bei Aufruf der Sache nicht erscheint, erscheint aber nicht verhandelt, sich vor Schluss der TS entfernt, im Anwaltsprozess ohne RA erscheint
  • Erstreckung von Tagsatzungen Abberaumung (Widerruf) ohne neuen Termin, Verlegung auf neuen Termin, Erstreckung in der Verhandlung (unter Anberaumung eines neuen Termins oder auf unbestimmte Zeit) auf Antrag oder von Amts wegen. Gründe: § 134 ZPO taxativ aufgezählt, aber Generalklausel in Z 4: wenn die Verhandlung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Erstreckungsgrund ist zB gegeben, wenn sich ein Parteienvertreter oder die Partei zwischen dem 15. Juli und dem 17. August/24. Dezember oder 6. Jänner auf Urlaub befindet. 
  • Was sind Amtstage? An bestimmten im Voraus festgesetzten Tagen kann die Bevölkerung bei den Bezirksgerichten unentgeltlich allgemeine Rechtsauskünfte und Rechtsbelehrungen sowie mündliche Klagen, Anträge und sonstige Erklärungen zu Protokoll geben.  Früher, heute nicht mehr: Gerichtstage, an denen dem zuständigen Gericht ein anderes Gerichtsgebäude als Verhandlungsort diente.  GOG Novelle 2013 > "Justiz-Servicecenter für die Behandlung besonders einfacher und rasch zu erledigender Aufgaben für bestimmte größere Bezirksgerichte. 
  • Allgemeines zum Stillstand des Verfahrens Grundsatz der Verfahrenskonzentration gebietet Durchführung ohne Unterbrechung, jedoch uU unmöglich.  Zwei Arten des Verfahrensstillstands: - Unterbrechung des Verfahrens - Ruhen des Verfahrens bisher getätigte Prozesshandlungen bleiben aufrecht
  • Warum und wie kann ein Verfahren unterbrochen werden? 1. Unterbrechung ieS ex lege:  - Tod/Eintritt der Prozessunfähigkeit der unvertretenen Partei/des Rechtsanwalts im Anwaltsprozess- Eröffnung des IV über Vermöen einer Partei in allen vermögensrechtl. Prozessen- Stillstand der Rechtspflege aufgrund von Kriegs- und Elementarereignissen- Antrag einer Verwaltungsbehörde auf Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt beim VfGH 2. Aussetzung des Verfahrens aufrund richterlichen Beschlusses (rechtlich zwingend oder nach eigenem Ermessen):  - wenn bei Gericht/Verw. Behörde ein Verfahren über präjudizielle Vorfragen anhängig ist (§ 190 ZPO)- Verdacht einer strafbaren Handlung (Einleitung eines StrafV und Aussetzung) (§ 190 ZPO)- bei Wiedereinsetzungsantrag/Wiederaufnahmsklage (§§ 152, 545 ZPO)- wenn das Gericht Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes/der Gesetzmäß. einer VO beim VfGH stellt ider ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH richtet- wenn während einem streitigen Eheverfahren ein Antrag auf eine einvernehml. Scheidung gestelt wird (§ 460 Z 10 ZPO)
  • Was sind die Wirkungen einer Verfahrensunterbrechung? vollständiger Stillstand des Verfahrens:  - Fristenlauf erlischt und beginnt nach Fortsetzung von neuem - Parteihandlungen sind bedeutungslos - Gerichtshandlungen sind unzulässig Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen mittels Gerichtsbeschluss
  • Was versteht man unter "Ruhen des Verfahrens" und wie kommt es dazu? Ruhen des Verfahrens: mindestens dreimonatiger Verfahrensstillstand Ruhen aufgrund Parteienvereinbarung (§ 168 ZPO): tritt mit Ruhensanzeige beider Parteien an das Gericht ein, Gericht fasst keinen Beschluss, sondern hält es nur im Akt fest (Stempel: Verfahren ruht) Ruhen infolge Säumnis (§ 170 ZPO): tritt ein, wenn beide Parteien eine mündliche Versammlung versäumen, das kann absichtlich oder unabsichtlich erfolgen - in letzterem Fall ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Fall möglich Es gibt auch Fälle, wo das Gesetz anordnet, dass das Gericht ohne Rücksicht auf Erscheinen der Parteien zu verhandeln hat, zB Beweisaufnahmetagsatzung vor dem ersuchten Richter oder in Sozialrechtssachen
  • Wirkungen des ruhenden Verfahrens dieselben Wirkungen wie beim untebrochenen Verfahren:- Fristenlauf erlischt- Patreihandlungen bedeutungslos- Gerichtshandlungen grundsätzl. unzulässig Besondere Wirkungen: - Stillstand mindestens für drei Monate- Dispositionshandlungen der Parteien, die den Prozess zur Gänze beenden sind weiterhin möglich- Lauf der Notfristen hört nicht auf
  • Wie kann ein ruhendes Verfahren fortgesetzt werden? Auf Antrag einer der Parteien nach Ablauf der Ruhensfrist ein vorzeitiger Fortsetzungsantrag ist gem § 169 ZPO als unzulässig zurückzuweisen
  • Was versteht man unter "ewiges Ruhen"? im Gestez nicht vorgesehen, aber in Praxis kommt es vor und wird richterlich zugelassen Folgen sind umstritten:  hM: als prozessual unwirksambetrachtet, muss dennoch ihr materiellrechtlicher Inhalt geprüft werden. --> IdR wird darin ein materiell-rechtlicher Verzicht des Klägersliegen. Der Prozess bleibt dann trotz der Vereinbarung streitanhängigund es kann jederzeit ein Fortsetzungsantrag gestellt werden. Einer neuerlichen prozessualen Geltendmachung stünde das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen. teilweise Rsp: Umdeutung der Vereinbarung in eine Klagerücknahme (ohne Anspruchsverzicht) unter Ausschluss der Kostenersatzpflichtum. Der Prozess wäre damit beendet und eine neue Klage zulässig. Einer Umdeutung steht aber rechtsdogmatisch die Formgebundenheit der Prozesshandlungen entgegen. Mindermeinung: Rechtsschutzverzichtvertrag beendet Prozess endgültig
  • Was ist ein Verhandlungsgprotokoll? Das Verhandlungsprotokoll ist die Beurkundung des Ganges und des Inhalts jeder mündlichen Verhandlung Aufzunehmen sind: - Sachverhaltsvorbringen und Beweisanbote, wobei auf die vorbereitenden Schriftsätze und Akten verwiesen werden soll (Flickprotokoll § 210 ZPO) - Einschränkungen/Abänderung der Klage, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich - Anträge, denen nicht stattgegeben wurde ider die nicht bis zum Schluss der mündl. Verhandlung zurückgezogen wurden, sofern sie die Hauptsahce betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Prozesses erheblich sind. Am Schluss ist Zeit der Beednigung und Dauer der TS festzuhalten
  • Was, wenn eine eine Partei meint, der Verhandlungsverlauf wäre nicht richtig festgehalten worden? Widerspruch gegen das Protokoll: wenn eine Partei der Ansicht ist, dass der Verhandlungsinhalt wie er im Protokoll wiedergegeben wird nicht dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung enstpricht, kann sie das Gericht darauf aufmerksam machen. Stelt das Gericht den Protokollsinhalt nicht auf Antrag richtig, so kann die Partei Widerspruch gegen das Protokoll erheben ( § 212 Abs 1 ZPO) Der Widerspruch ist kein RM, verhindert aber volle Beweiskraft des Protokolls (§ 215 Abs 1 ZPO)> Partei kann im RM-Verfahren die Unrichtigkeit des Protokolls geltend machen, das RM-Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonts. Umstände zu beurteilen, welche Bedeutung dem Widerspruch beizumessen sind (§ 489 Abs 2 ZPO).
  • Welche Beweiskraft hat das Verhandlungsprotokoll? Es liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis über Inhlat und Verlauf der Verhandlung (§ 215 Abs 1 ZPO) Beweislastumkehrregel des § 292 Abs 2 ZPO: Beweis der Unrichtigkeit ist zulässig! Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung/Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges ist trotz Wortlautes des § 215 Abs 2 (Widerspruch) auch ohne Widerspruch zulässig.
  • Was verseht man unter den Prozesskosten und was umfassen sie? Prozesskosten sind "alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten" (§ 41 Abs 1 ZPO). Beurteilung ob das vorliegt, bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen. auch vorprozessuale Kosten, nicht aber Kosten von Inkassobüros oder solchen, die der Information oder Klärung der eigenen Rechtslage dienen. Umfang: Kosten des Gerichts, der Parteienvertreter und der Parteien- Gerichtskosten: Zeugengebühren, Kosten für Sachverständige und Dolmetscher und den Gerichtsgebühren (nach Wert des Stretgegenstands abgestufte Pauschalgebühr- Kosten der Parteienvertreter (nach eigenen Tarifen)- Kosten der Parteien sowie des Nebenintervenienten (bloß Verdienstentgang und Reiseauslagen)
  • Wer bezahlt die Prozesskosten? § 40 Abs 1 ZPO: jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen. In bestimmten Fällen muss das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen (§§ 332, 365 ZPO).  Anspruch der Parteien auf Porzesskostenersatz (§ 40 Abs 2 ZPO): öffentlich-rechtlicher Anspruch (verfahrensrechtl. Nebenanspr.), keine selbstständige Geltendmachung (Akzessorietät zum Hauptanspr.) - Unzulässigkeit des Rechtsweges, keine Anwendung der Bestimmungen des SE-Rechts Nach dem Erfolgshaftungsprinzip hat die unterliegende Partei ihrem Gegner alle Prozesskosten zu ersetzen bzw sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnism. zu teilen, wenn beide Parteien teisl obsiegen und teils unterliegen.  Ausnahmen vom Erfolgshaftungsprinzip: zB Kostenstrafe, Kostenseparation