Politikwissenschaft (Fach) / Die EU als internationaler Akteur (Lektion)
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- EWR - Europäischer Wirtschaftsraum - Assozierungs- und Kooperationsvereinbarungen zwischen der EU und den EFTA-Staaten (EFTA = Europäische Freihandelsassoziation; Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz --> Schweiz ist aber NICHT am EWR beteiligt) - stellt auf wirtschaftliche Aspekte ab - EWR-weit gelten insbesondere die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, mit Sonderregelungen für Agrarwaren. - im EWR vollziehen sich ca. 50% des Welthandels und er ist die größte Wirtschaftszone der Welt - innerhalb des EWR sind die Zölle zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschafft, es gelten etwa 80% der Binnenmarktvorschriften der EU - ABER: keine Zollunion, Verbrauchersteuer wird fällig bei Einfuhr - durch Harmonisierungsvorschriften mehr als eine einfache Freihandelszone
- EU Erweiterungspolitik - Ziel: Vereinigung der europäischen Länder in einem gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen Projekt - Erweiterung der EU auf Grundlage ihrer Werte, unterliegt strengen Auflagen - erfolgreichsten Instrumente zur Förderung politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Reformen und zur Konsolidierung von Frieden, Stabilität und Demokratie auf dem gesamten Kontinent - Erweiterungspolitik stärkt Präsenz der EU auf internationaler Ebene - Ein Land, das der EU beitreten möchte, richtet einen Antrag an den Rat. Das Europäische Parlament wird über den Antrag unterrichtet. Wenn die Stellungnahme der Kommission positiv ausfällt, kann der Europäische Rat einstimmig entscheiden, dem Land den Status eines Bewerberlandes zu gewähren. - Im Anschluss an eine Empfehlung der Kommission entscheidet der Rat – wiederum einstimmig – darüber, ob Verhandlungen aufgenommen werden sollen. - Die gesamten Rechtsvorschriften der EU (der gemeinschaftliche Besitzstand) sind in mehr als 30 Kapitel unterteilt. Vor Beginn der eigentlichen Verhandlungen legt die Kommission einen Bericht über eine Vorprüfung („Screening“) für jeden Bereich vor. - Auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission entscheidet der Rat einstimmig, ob neue Verhandlungskapitel eröffnet werden. - Nach dem Abschluss der Verhandlungen über sämtliche Kapitel werden die Bedingungen – einschließlich etwaiger Ausnahmeregelungen und Übergangsmaßnahmen – in einen Beitrittsvertrag zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Beitrittsland aufgenommen. - Erst wenn das Parlament seine Zustimmung erteilt und der Rat ihn einstimmig gebilligt hat, kann der Beitrittsvertrag unterzeichnet werden. - Anschließend wird er allen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Ratifizierung vorgelegt (d. h. Ratifizierung durch das Parlament oder im Rahmen eines Referendums)
- ENP - Europäische Nachbarschaftspolitik - privilegierte Partnerschaft auf der Grundlage des beiderseitigen Bekenntnisses zu gemeinsamen Werten (Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung, Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung) - Der Umfang der Beziehungen hängt davon ab, inwieweit der jeweilige Partner sich tatsächlich für diese gemeinsamen Werte einsetzt. - ist getrennt von der Erweiterungspolitik - Ziel: Wohlstand, die Stabilität und die Sicherheit aller zu stärken - bilaterale Politik zwischen der EU und dem jeweiligen Partnerland