Strafrecht (Fach) / Notwehrlage (Lektion)

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Aa) Notwehrlage Notwehr

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  • Angriff Jede von einem Menschen ausgehende Bedrohung gegen ein rechtlich geschütztes Interesse.
  • (2) Notwehrfähiges Rechtsgut Umfasste Interessen (bei gewisser Erheblichkeit) • Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter • aber auch andere Interessen wie o das allgemeine Persönlichkeitsrecht, o der Besitz, o das Recht am eigenen Bild, o das Recht am Gemeingebrauch.
  • (3) Gegenwärtigkeit Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er : - unmittelbar bevorsteht, - gerade stattfindet - oder noch andauert.
  • (4) Rechtswidrigkeit Der Angriff muss im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, also selbst nicht gerechtfertigt sein („Keine Notwehr gegen Notwehr“).