Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / WPR: Vetrtretung und Verjährung (Lektion)

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WPR

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  • Verjährung Schuldner (Anspruchsverpflichtete) ist nach einer gewissen Zeit berechtigt, die Leistung zuverweigern, muss dies aber nicht tun- Anspruch des Gläubigers kann nicht durchgesetzt werden; er ist dafür verantwortlich- Verjähren können nur Ansprüche, nicht das absolute Recht (etwa das Eigentum) oderGestaltungsrechte
  • Verjährungsfrist §195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre§196-197 BGB besondere Verjährungsfristen§438 BGB Mängelgewährleistungen§902 Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen Rechten
  • Verjährungsbeginn §199 I BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginnbestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1. Der Anspruch entstanden ist und2. Der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des SchuldnersKenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  • Hemmung §209 BGB: der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nichteingerechnet- Hemmung = Verjährungsfrist wird angehalten und später auf die Frist draufgerechnet
  • Neubeginn §212 I BGB: Die Verjährung beginnt erneut, wenn1. Der Schuldner dem Gläubiger gegenüber dem Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2. Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
  • Wirkung der Verjährung - Anspruch geht nicht untern, sondern verliert seine Durchsetzbarkeit §214 I BGB- Der Schuldner muss sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht, also die Einrede der Verjährungberufen- Hat der Schuldner geleistet, obwohl der Anspruch bereits verjährt war, kann er diese Leistungnicht nach §§ 812, 813 BGB zurückfordern