Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / WPR: Rechtsgeschäft und Willenserklärung (Lektion)
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WPR
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- Einseitiges Rechtsgeschäft - Kündigung eines Mietvertrages (§542 BGB) WE der kündigenden Parte- Errichtung eines Testaments (§2064 BGB) WE des Erblassers
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte Kaufvertrag (§433 BGB) WE des Verkäufers und hiermit sich inhaltlich deckende WE des Käufersüber die notwendigen Bestandteile eines Kaufvertrages (Kaufgegenstand, Kaufpreis,Kaufvertragsparteien)- Mietvertrag (§535 BGB) Mietobjekt, Mietzins, Mietvertragsparteien- Übereignung eines Autos nach §929 BGB WE des Übereignenden + WE des Erwerbers (=Einigung) und Übergabe (anderes TBM (Tatbestandsmerkmal))
- Innerer Erklärungstatbestand I. Handlungswille:- Wille zu handeln Nicht gegeben: im Schlaf; unter Hypnose II. Erklärungsbewusstsein:- Abstraktes Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Handlung zu vollziehen III. Geschäftswille:- Wille mit der Erklärung eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen
- Äußerer Erklärungstatbestand Nur tatsächlich geäußerte Dinge• Wille muss aus dem Stadium der inneren Willensbildung heraustreten• Aus Sicht des Erklärungsempfängers muss die Erklärung den Rückschluss auf einen inneren Willen,also Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille zulassen.
- Anfechtung von Willenserklärungen Wille des Erklärenden und der Wille wie es der Erklärungsempfänger versteht müssen übereinstimmen -> Sonst: Empfänger kann Erklärung anfechten und nichtig machenn (§142 I BGB), Erklärender muss Schadensersatz zahlen ( §122 BGB)
- Ablauf Anfechtung einer Willenserklärung I. Zulässigkeit der Anfechtung (§§119ff. BGB)II. Anfechtungsgrund (§§119I, II, 120 BGB) (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Übermittlungsirrtum, Eigenschaftsirrtum)III. Kausalität zwischen Irrtum und WEIV. Fristgerechte Anfechtungserklärung, muss unverzüglich erfolgen(§§143, 121)V. Kein Ausschluss der Anfechtung