Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / WPR: Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Lektion)

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WPR

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  • Rechtsfähigkeit §1 BGB: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt- Rechtsinhaber muss nicht in der Lage sein, sein Recht auch selbst ausüben können. (Neugeborenerkann Eigentümer eines Grundstücks sein.- Tiere und Pflanzen sind nicht rechtsfähig
  • Geschäftsfähigkeit §104ff. BGB: Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen.- 0-7 Jahre: Geschäftsunfähig- 7-18 Jahre: beschränkt Geschäftsfähig
  • Deliktsfähigkeit §827f. BGB: Fähigkeit, für eine begangene unerlaubte Handlung oder eine Pflichtverletzung i.R. eines Schuldverhältnisses (§276 BGB) verantwortlich zu sein.
  • Geschäftsunfähigkeit §104 BGB: 0-7 Jahre oder unter krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet§105 BGB: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig§1629 (1) BGB: gesetzlicher Vertreter
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit §106 BGB: 7-18 Jahre§2 BGB: Volljährigkeit
  • Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte Lediglich vorteilhafte Rechtsgeschäfte
  • Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Rechtlich nachteilhafte Geschäfte bedürfen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - vorherige Zustimmung = EINWILLIGUNG - nachträgliche Zustimmung = GENEHMIGUNG - Taschengeldparagraf/ Generaleinwilligung - schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne Einwilligung , so hängt die Wirksamkeit desVertrags von der Genehmigung des Vertreters ab