Wirtschaftsprivatrecht (Fach) / WPR: Eigentum und Besitz (Lektion)
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WPR
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- Eigentum Rechtliche Herrschaft über eine Sache (§903 BGB)
- Besitz Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (§854 BGB)
- Eigentumsvermutung §1006 (1) 1 BGB-> Besitzer wird auch als Eigentümer vermutet
- Herausgabeanspruch §985 BGB-> Eigentümer kann von Besitzer Herausgabe verlangen
- Übertragung und Übereignung: §929 BGB-> Eigentümer muss Sache an Käufer übergeben und beide müssen sich einig sein dass Eigentum übergehen soll
- Übertragung des Eigentum an einem Grundstück [...] ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der rechtsäänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt