Verwaltungswissenschaft (Fach) / Grundlagen und Besonderheiten der Verwaltung im Stadtstaat (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Erayte erstellt.
- Was ist ein Stadtstaat i.w.S.? 1. Stadtstaat i.w.S. = definiert sich dadurch, dass das Staatsgebiet auf das Stadtgebiet beschränkt ist
- Was ist der Stadtstaat i.e.S? 2. Stadtstaat i.e.S. = muss die Binnenstruktur einer „ungeteilten Gebietskörperschaft“ haben Es bedeutet: Es gibt eine.. - Doppelnatur der Landesparlamente als staatliche und kommunale Volksvertretung- Doppelrolle der Verwaltung als Landes- und Kommunalverwaltung Der Stadtstaat im engeren Sinne ist UNGETEILT und hat keine UNTERGLIEDERUNG
- Warum ist Berlin sowohl Stadtstaat i.w.S. als auch i.e.S.? 1. „Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.“ (Art. 1 Abs. 1 VvB) - Staatsgebiet und Stadtgebiet sind identisch = Stadtstaat i.w.S 2. „Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.“ (Art. 3 Abs. 2 VvB) Das bedeutet Volksvertretung (Abgeordnetenhaus in diesem Fall), Regierung (Der Senat im engeren Sinn als Kollegialorgan) und die Verwaltung (einschließlich der Bezirksverwaltung)haben eine Doppelrolle. Genannte Institutionen nehmen sowohl die staatlichen Aufgaben (also die Landesaufgaben) als auch die Kommunalaufgaben Berlins wahr (Doppelnatur/-rolle) = Stadtstaat i.e.S. Damit ist Berlin auch ein Stadtstaat im engeren Sinne.
- Worauf beruht das Prinzip der Einheitsgemeinde? Berliner Verfassung beruht auf dem Prinzip der Einheitsgemeinde - Keine weitere gebietskörperschaftliche Untergliederung = Berlin ist abgegrenzt zum Flächenstaat Berlin ist eine Einheitsgemeinde mit Bezirken: Das Prinzip der Einheitsgemeinde erfordert allerdings nicht zwingend eine einheitlich zentralistisch organisierte Verwaltungsstruktur, sondern lässt lokale Untergliederungen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit zu
- Was bedeutet der Begriff Metropole? nicht eindeutig definiert; Großstädte, die einen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen Mittelpunkt für eine Region/ein Land bilden haben i.d.r Metropolfunktion - i.d.R. werden Millionenstädten Metropolfunktionen zuerkannt, dass sie Metropolfunktion haben
- Wie ist Berlin zur Metropole geworden? I: Berlin und Cölln besaßen seit dem 13. Jhd. ein eigenes Stadtrecht sowie ab 1307 eine eigene Bürgerverwaltung, die weitgehend selbständig war. - Berlin aber hat sich nicht in diese Richtung weiterentwickelt, sondern es gab eine Auseinandersetzung mit dem Landesfürsten (Kurfüsten von Brandenburg) gegeben. II: Ab dem 15. Jhd. wird Berlin kurfürstliche Residenzstadt. Das Bedeutet, dass der Landesherr die bürgerlichen Freiheiten auch die Selbstverwaltung beschränkt und anfängt seine eigenen Rechte in der Stadt durchzusetzen. Es ist in dem Sinne keine freie Stadt. III: Mit der Gründung Preußens ab 1709/1710 wird Berlin „Königliche Haupt- und Residenzstad“ mit einheitlicher staatlicher Verwaltung IV: 1808 kommt es im Zuge der Niederlage gegen Napoleon und der Gebietsabtretung zu den großen preußischen Reformen (Kommunalreform). V: 19.11.1808 wird die " Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie“ verlassen (kommunale Selbstverwaltung) VI:Berlin ab 1809 „normale“ kreisfreie Stadt mit kommunaler Selbstverwaltung VII: Gleichzeitig Besonderheiten durch Hauptstadtfunktion (Preußen, Deutsches Reich), rasantes Bevölkerungswachstum und Entwicklung zur Metropole im 19./20. Jhd. VIII: Durch das rasante Bevölkerungswachstum entstanden Administrative Anpassungsprobleme IX: 1881 Ausscheiden des „Stadtkreises Berlin“ aus Provinz Brandenburg - Der Stadtstaat berlin bekommt gleichzeitig Provinz ähnliche Rechte. Berlin ist eine Kreisfreiestadt mit zum Teil Befugnissen einer Provinz. X: 1883 Sonderstatus, indem der Berliner Polizeipräsident als staatliche Behörde zentrale Kompetenzen übertragen bekommt - Anhaltende Diskussion um erforderliche politisch-administrative Neugestaltung, aber aufgrund zahlreicher Lokalegoismen lange keine Einigung XI: Bevölkerungswachstum und Infrastrukturausbau machen Zusammenarbeit aber zunehmend erforderlich- ab 1874 Entstehung eines städt. Abwassersystems- ab 1881 Entstehung eines elektr. Straßenbahnsystems- ab 1902 erste U-Bahnlinie 1911/1912 gründen Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Lichtenberg, Neukölln, Spandau und die Kreise Niederbarnim und Teltow daher den „Zweckverband Groß-Berlin“ Folge waren u.a. erhebliche Probleme bei der einheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Ersten Weltkrieg und wachsende Unzufriedenheit XII: „Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Groß-Berlin“ v. 27.04.1920 mit diesem Gesetz entsteht Berlin im Wesentlichen in der Form, die es flächenmäßig und innerorganisatorisch bis heute beibehalten hat Durch das Groß-Berlin-Gesetz wird das Stadtgebiet in Bezirke untergliedert und ein zweistufiger Verwaltungsaufbau (Magistrat – Bezirke) eingeführt Die bezirkliche Selbstverwaltung sollte den ehem. eigenständigen Gemeinden einen Rest an Selbständigkeit erhalten und die Teilnahme der lokalen Bevölkerungen an den Bezirksangelegenheiten sichern XIII: Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs erließen die Alliierten die vorläufige „Verfassung von Groß-Berlin“ v. 13.08.1946: XIV: Durch die von den Alliierten schon vor 1945 geplante Auflösung Preußens durch Kontrollratsgesetz erlangte Berlin 1947 den Status eines deutschen Landes Und so „[…] wurde Berlin durch Zufall zum Stadtstaat.“ XV: inhaltlich lehnte sich die vorläufige Verfassung von 1946 und damit an das Groß-Berlin-Gesetz von 1920 an = Einheitsgemeinde/ begrenzt eigenenständige Bezirke XVI: erst mit der Wiedervereinigung und der Aufhebung der Teilung von Ost- und der Teilung von Ost- und Westberlin 1990 als „Land der Bundesrepublik Deutschland“ in vollem Umfang
- Warum ist Berlin als Einheitsgemeinde Trägerin der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG ist? Als Land und zugleich Stadt (Art. 1 Abs. 1 VvB) ist Berlin eine Einheitsgemeinde, die als Gesamtstadt Trägerin der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG ist. NICHT DIE EINZELNEN BEZIRKE Das bedeutet, dass die gesamte Stadt Berlin als Einheitsgemeinde über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung verfügt, nicht aber einzelnen untergliederungen dieser Stadt. - seit dem Groß-Berlin-Gesetz von 1920 verfügt Berlin mit den Bezirken aber über Untergliederungen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit --> damit ergibt sich ein traditionell zweistufiger Verwaltungsaufbau aus Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen
- Was bedeutet der Begriff unmittelbare Landesverwaltung? Wie in den Flächenländern ist auch im Stadtstaat grds. zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung zu unterscheiden Unmittelbare Landesverwaltung = das Land Berlin ist alleiniger Träger der Verwaltungsaufgabe und nimmt sie in seiner Behördenstruktur unmittelbar selbst wahr a) - besteht wiederum eine Zweistufige Hauptverwaltung als Oberstufe der Landesverwaltung -->Senatsverwaltungen als oberste Landesbehörden => ihnen nachgeordnete Sonderbehörden als Landesoberbehörden mit landesweiter Zuständigkeit für ein bestimmtes Aufgabengebiet(Bsp.: Polizeipräsident in Berlin; LABO = Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) b) Bezirksverwaltungen als Unterstufe der Landesverwaltung=> 12 Bezirksämter=> nachgeordnete nicht rechtsfähige Anstalten (z.B. Musikschulen, VHS)=> Eigenbetriebe (Kitas)
- Was bedeutet der Begriff mittelbare Landesverwaltung? Wie in den Flächenländern ist auch im Stadtstaat grds. zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung zu unterscheiden Mittelbare Landesverwaltung = die Verwaltungsaufgabe wird durch einen rechtlich selbständigen Träger wahrgenommen (unterliegen gem. § 28 AZG der Staatsaufsicht, um Gesetzmäßigkeit ihres Handelns sicherzustellen) Beispiele: - Körperschaften des öffentlichen Rechts (HWR) Berufskammern ( Ärztekammer, Apothekerkammer) - Anstalten des öffentlichen Rechts (BSR, BVG) - Öffentlich-rechtliche Stiftungen ( Museumsstiftungen wie Stiftung Stadtmuseum Berlin)
- Was sind die Besonderheiten der Bezirksverwaltung? Die Aufgabenverteilung zwischen Senat/Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen wird durch unterschiedliche Normen geregelt: 1. Rechtliche Bestimmungen 2. Bezirksgliederung 3. Örtliche Aufgabenwahrnehmung 4. Zuständigkeitsabgrenzung Senat/ Bezirke 5. Organisation der Bezirksämter
- Besonderheiten - Rechtliche Bestimmungen und Bezirksgliederung 1. Rechtliche Bestimmungen = v.a. geregelt in VvB (Verfassung von Berlin); BezVG (Bezirksverwaltungsgesetz); AZG (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) 2. Bezirksgliederung = Alegt die Gliederung des gesamten Stadtgebiets in 12 Bezirke fest und umschreibt deren Grenzen durch die Aufzählung der vormals 23 Bezirke - „Damit garantiert die Verfassung von Berlin sowohl die Existenz einer Bezirksebene als auch deren konkrete räumliche Untergliederung.“
- Besonderheiten - Örtliche Wahrnehmungen 3. Örtliche Aufgabenwahrnehmung = Bezirksverwaltungen sind ein konstitutiver Bestandteil der Berliner Verwaltung und i.d.R. ** zuständig für die selbständige Wahrnehmung der örtlichen Aufgaben ** „Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.“ (Art. 3 Abs. 2 VvB) Die Bezirke nehmen die ÖRTLICHE Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung wahr, NICHT DIE KOMMUNALE „Aber: Bezirke als Bestandteil der unmittelbaren Landesverwaltung (s.o.) sind keine Träger eines eigenständigen Rechts auf Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. GG --> Das bedeutet Bezirke sind keine Gemeinden nach Art. 28 Abs 2 GG --> „Die Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit.“Damit können sie also keine gemeinden sein. Gemeinden haben regelmäßig rechtspersönlichkeit. Gemeinden können ihre eigenen Angelegenheiten umfassend reglen und das können Bezirke eben nicht.
- Warum gibt es die Kommunale Selbstverwaltung? Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ermöglicht den deutschen Städten, Kreisen und Gemeinden, ihre örtlichen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Als Bestandteile der Bundesländer bleiben die Kommunen sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechts- bzw. Fachaufsicht der Bundesländer unterworfen. Bei der Erledigung der Angelegenheiten ihres örtlichen Wirkungskreises, der die gesamte kommunale Daseinsvorsorge umfasst, handeln die Gemeinden in einer Doppelrolle: Sie führen bestimmte Angelegenheiten der Selbstverwaltung aus und vollziehen zugleich Bundes- oder Landesgesetze.
- Besonderheiten - Zuständigkeitsabgrenzung Senat/ Bezirke 4. Zuständigkeitsabgrenzung Senat/ Bezirke = Unterscheidung zwischen Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung (Senat) und allen anderen Aufgaben (Bezirke) wichtig ist diese zuständigkeitsabgrenzung zwischen Senat und Bezirke - „Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören: 1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. […]. (Art. 67 Abs. 1 VvB) - „Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.“ (Art. 67 Abs. 2 VvB) --> Aufsichtsrecht Aber: Senat steht grds. ein Eingriffsrecht in die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung zu „Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden. (Art. 67 Abs. 1 S. 4 VvB) Es gibt keine Einschränkung, wenn die Senatsverwaltung es für notwendig hält, kann sie in allen Aufgabenbereiche der Bezirke eindringen und diese übernehmen sobald es sich um ein dringendes Gesamtinteresse von Berlin handelt.
- Besonderheiten - Organisation der Bezirksämter mit Organisationseinheiten Organisation der Bezirksämter = Ber Begriff Bezirksämter bezieht sich sowohl aufs Bezirksamt als kollegiale Verwaltungbehörde als auch auf das Bezirksamt als Verwaltungsorganisation. Das sind der gewählte Bezirksbürgermeister und die derzeit 5 Bezirksstadträte. - „Das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten, von denen einer zugleich zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird. […].“ - „Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks; es vertritt Berlin in Angelegenheiten seines Bezirks.“ - die gesetzlich zu regelnde Organisation der Bezirksämter wird durch das BezVG bestimmt Organisationseinheiten: Bezirksämter müssen bestimmte verpflichtend Organisationseinheiten aufweisen Bezirksämter sollen haben: - 5 Geschäftsbereiche/ Abteilungen ergibt sich aus der zahl der Bezirksamtsmitglieder als kollegialorgan. es gibt 4 Stadtrate und 1 Bezirksbürgeramt --> Wichtig: unterschliedlichen Zusammensetzungen möglich. Hier gibt unterschiedliche zusammensetzungen von Abteilungen. Das bedeutet, dass das was in dem einen Bezirksamt die aAbteilung Personal, Ordnung, Finanzen ist, kann in der anderen Abteilung Wirtschaft, soziales und Ordnung sein. Hier werden politische schwerpunkte deutlich. Damit verbunden sind mittel und personalzuweisungen und damit letzlich unterschiedliche Funktionsfähigkeiten unterschiedlicher Abteilungen sowie ämter. Die unterschiede in den Dezirken die markant sind bilden sich zunächst mal aus den Gliderungen der Abteilung ab. - darunter gibt es 10 Fachämter (Bsp.: „Amt für Bürgerdienste“; „Jugendamt“; „Amt für Soziales“) - 3 Serviceeinheiten (für „Finanzen“; „Personal“; „Facilitymanagement) - 6 Sonstige Organisationseinheiten - 6 Beautragte