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Privatrecht (Fach) / 5. Teil (Lektion)

Sachenrecht

Diese Lektion wurde von hassoph erstellt.

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  • Ersitzung wenn infolge Zeitablaufes ein Recht erworben wird -> Voraussetzung: wenn man am guten Glauben eine gesetzlich festgelegte Zeit so verhält , als übe er ein Recht aus Eigentliche Ersitzung:  - rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz - Ablauf der Ersitzungszeit: bew Sachen 3 Jahre, unbew 30 Jahre Uneigentliche Ersitzung: - nur redlicher und echter Besitz- bew und unbew Sachen 30 Jahre 
  • originärer Eigentumserwerb ursprünglicher Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft deritativer Eigentumsbewerb