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Privatrecht (Fach) / 5. Teil (Lektion)
- Ersitzung wenn infolge Zeitablaufes ein Recht erworben wird -> Voraussetzung: wenn man am guten Glauben eine gesetzlich festgelegte Zeit so verhält , als übe er ein Recht aus Eigentliche Ersitzung: - rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz - Ablauf der Ersitzungszeit: bew Sachen 3 Jahre, unbew 30 Jahre Uneigentliche Ersitzung: - nur redlicher und echter Besitz- bew und unbew Sachen 30 Jahre
- originärer Eigentumserwerb ursprünglicher Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft deritativer Eigentumsbewerb