Strafrecht (Fach) / Strafrecht I (Lektion)
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Strafrecht erstes Semester
Diese Lektion wurde von haeda erstellt.
- Die Hauptstrafen des Strafrechts sind... die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe.
- Die Freiheitsstrafe... ist nach § 38 I StGB zeitlich begrenzt (d.h. sie beträgt im Höchstmaß fünfzehn Jahre und im Mindestmaß einen Monat, § 38 II StGB), wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise lebenslange Freiheitsstrafe (z.B. für den Mord, § 211 StGB) androht.
- Lebenslänglich bedeutet... nicht, dass der Täter tatsächlich bis an sein Lebensende in der Justizvollzugsanstalt interniert wird. Vielmehr wird unter bestimmten Voraussetzungen –jedoch frühestens nach fünfzehn Jahren – die Vollstreckung der weiteren Strafe (d.h. des Strafrestes) zur Bewährung ausgesetzt, vgl. § 57a StGB. Sind diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt (etwa weil die Schwere der Schuld der Strafrestaussetzung entgegensteht), verbleibt der Täter weiter in Haft. Das kann im Einzelfall dann bis zu einer tatsächlich lebenslangen Freiheitsstrafe gehen. Es ist also keineswegs richtig, wie manchmal behauptet wird, dass „lebenslänglich“ stets „nur 15 Jahre“ bedeutet. Richtig ist lediglich, dass nach 15 Jahren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Strafrestaussetzung vorliegen. Und wenn sie vorliegen, muss die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Schnitt liegt die Verbüßungsdauer derzeit bei knapp 20 Jahren.
- Die Geldstrafe... wird in Tagessätzen verhängt; sie beträgt mindestens fünf und (wenn nicht das Gesetz ausnahmsweise etwas anderes bestimmt) höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze, § 40 I StGB.
- Die Nebenstrafe ist... eine Strafe, die neben einer Freiheits- oder Geldstrafe, nicht aber isoliert verhängt werden kann.
- Als Nebenstrafe enthält das StGB... nur das Fahrverbot, § 44 StGB.
- Vergeltungstheorie Die Bestrafung des Täters dient dem Ausgleich des Tatunrechts und der Tatschuld und damit der Wiederherstellung des Rechts. Der Täter erhält das, was er durch seine Tat „verdient“, die Tat wird ihm „vergolten“
- Theorie der negativen Generalprävention Die Bestrafung des Täters dient der Verhinderung künftiger Straftaten, indem sie andere – potentielle Täter – von der Begehung solcher Taten abschreckt.
- Theorie der positiven Generalprävention Die Bestrafung des Täters dient der Verhinderung künftiger Straftaten, indem sie das Vertrauen der Bevölkerung in die Geltungskraft des Rechts stärkt und diese so zur Rechtsbefolgung motiviert.
- Theorie der Spezialprävention Die Bestrafung des Täters dient der Verhinderung künftiger Straftaten, indem sie ihn von der Begehung weiterer Straftaten abschreckt bzw. bessert (resozialisiert)
- Vereinigungsansatz (hM) Grundlage für die Strafzumessung ist zunächst die Schuld des Täters (Vergeltungskomponente), vgl. § 46 I 1 StGB. Nachrangig sind aber auch die anderen Strafzwecke der Resozialisierung (spezialpräventive Komponente) sowie der Abschreckung und Normstabilisierung (generalpräventive Komponente) zu berücksichtigen, vgl. §§ 46 I 2, 47 I StGB.
- Die Paragrafen des Allgemeinen Teil des StGBs sind... §§ 1 – 79b
- Die Paragrafen des Besonderen Teils des StGBs sind... §§ 80a – 358
- Der BT regelt... die einzelnen Delikte (z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Raub, Betrug)
- Der AT normiert... die allgemeinen Voraussetzungen, die für alle Straftaten gleichermaßen gelten.
- Im Einzelnen trifft der AT Regelungen zu den... - allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen (z.B. Strafbarkeit des Versuchs, Rechtfertigung durch Notwehr, Ausschluss der Schuld)- Rechtsfolgen (z.B. Ober-/Untergrenze von Freiheits- und Geldstrafe, Kriterien der Strafbemessung, Strafaussetzung zur Bewährung) - Strafverfolgungsvoraussetzungen (z.B. Verjährung, Strafantragserfordernis)
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- nullum crimen, nulla poena sine lege kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz
- Art. 103 II GG/§ 1 StGB besagt: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
- Die Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips sind... das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot, das Verbot des Gewohnheitsrechts, das Analogieverbot
- Bestimmtheitsgebot: Der Gesetzgeber muss die Gesetze so präzise wie möglich abfassen – nullum crimen sine lege certa.
- Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot wäre es, wenn z.B. ... der Gesetzgeber die Norm erließe „Moralisch unangemessenes Verhalten wird angemessen bestraft.“
- Rückwirkungsverbot: Der Gesetzgeber darf die Strafbarkeit für ein Verhalten nicht rückwirkend einführen oder verschärfen – nullum crimen sine lege praevia.
- Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot wäre es, wenn z.B. ... der Gesetzgeber nun den Ehebruch rückwirkend unter Strafe stellte.
- Verbot des Gewohnheitsrechts: Der Rechtsanwender darf die Strafbarkeit nicht durch ein nicht-kodifiziertes Gewohnheitsrecht begründen – nullum crimen sine lege scripta.
- Ein Verstoß gegen das Verbot des Gewohnheitsrechts wäre es, wenn z.B. ... das Gericht die Verurteilung wegen Ehebruchs auf ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht stützen würde.
- Analogieverbot: Der Rechtsanwender darf eine Strafvorschrift nicht über ihren Wortlaut hinaus zulasten des Täters anwenden – nullum crimen sine lege stricta.
- Als Straftat gilt... jedes menschliche Verhalten, das den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt sowie rechtswidrig und schuldhaft ist.
- Die Prüfung, ob ein menschliches Verhalten eine Straftat darstellt, erfolgt daher nach hM in ... drei Stufen – sog. dreistufiger Deliktsaufbau.
- Die drei Stufen des dreistufigen Deliktsaufbaus: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld
- Tatbestandsmäßigkeit: Im Straftatbestand einer Strafvorschrift werden Rechtsgüterverletzungen/-gefährdungen (z.B. Tötung, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug) beschrieben, die besonders sozialschädlich sind und deshalb typischerweise Unrecht darstellen. In der Tatbestandsmäßigkeit wird geprüft, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um eine solche Rechtsgüterverletzung/-gefährdung handelt.
- Rechtswidrigkeit: Ist Tatbestandsmäßigkeit gegeben, wird im zweiten Schritt geprüft, ob ausnahmsweise besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen, die dazu führen, dass das die Tatbestandsverwirklichung in diesem besonderen Fall doch kein Unrecht darstellt (z.B. Notwehr, Einwilligung).
- Erst mit Bejahung der Rechtswidrigkeit wird... ein abschließendes Urteil über das Unrecht der konkreten Tat getroffen.
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- Schuld: Liegt die Rechtswidrigkeit vor, wird in einem dritten Schritt geprüft, ob das Unrecht der Tat dem Täter auch persönlich vorzuwerfen ist. Es wird hier also danach gefragt, ob der Täter für das Unrecht seiner Tat auch verantwortlich gemacht werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn Schuldausschließungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit infolge von Geisteskrankheit) oder Entschuldigungsgründe (z.B. entschuldigender Notstand) vorliegen
- Ohne Schuld gibt es ... keine Strafe.
- Von einer aA wird dagegen ein ______ Deliktsaufbau befürwortet. zweistufiger
- Beim zweistufigen Deliktsaufbau sollen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit zu einem ______ verbunden werden. Gesamtunrechtstatbestand
- Der zweistufiger Deliktsaufbau setzt sich damit zusammen aus ... • den Tatbestandsmerkmalen der konkreten Strafvorschrift als positiven Tatbestandsmerkmalen (= Umstände, die vorliegen müssen) und • den Rechtfertigungsgründen als sog. negativen Tatbestandsmerkmalen (= Umstände, die nicht vorliegen dürfen).
- Positive Tatbestandsmerkmale sind ... Umstände, die vorliegen müssen.
- Negative Tatbestandsmerkmalen sind ... Umstände, die nicht vorliegen dürfen.
- Es lassen sich zwei Grunderscheinungsformen der Straftat unterscheiden: das Begehungsdelikt und das das Unterlassungsdelikt
- das Begehungsdelikt: Der Täter verwirklicht den gesetzlichen Tatbestand durch aktives Tun.
- das Unterlassungsdelikt: Der Täter verwirklicht den gesetzlichen Tatbestand bereits durch bloßes Untätigbleiben.
- Das Unterlassungsdelikt ist weiter zu unterscheiden in... echte Unterlassungsdelikte und unechte Unterlassungsdelikte.
- Bei echten Unterlassungsdelikte handelt es sich... um spezielle Strafvorschriften, die ausdrücklich ein bestimmtes Unterlassen unter Strafe stellen.
- unechte Unterlassungsdelikte: Die allermeisten Strafvorschriften beschreiben als Tathandlung zwar nur ein aktives Tun. Gleichwohl kann der Tatbestand aber auch hier durch ein Unterlassen erfüllt werden, wenn der Täter eine Garantenstellung, d.h. eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung hat, vgl. § 13 StGB.
- Eine Garantenstellung ist... eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung.
- Fehlt dem Täter eine Garantenstellung, kann er dagegen ggf. nur aus einem ____ Unterlassungsdelikt bestraft werden echten
- Sowohl das Begehungs- als auch das Unterlassungsdelikt kann wiederum auf zwei verschiedene Arten verwirklicht werden: als Vorsatzdelikt oder als Fahrlässigkeitsdelikt
- Beim Vorsatzdelikt weiß der Täter ... dass durch sein Tun oder Unterlassen alle Umstände, die zu einem gesetzlichen Tatbestand gehören, verwirklicht werden und er will dies auch.
- Beim Fahrlässigkeitsdelikt verstößt der Täter... durch sein Tun oder Unterlassen gegen eine Sorgfaltspflicht und bedenkt dabei nicht, dass sein Verhalten zu einer Rechtsgutsbeeinträchtigung führt, bzw. er vertraut unzulässigerweise darauf, dass diese Beeinträchtigung ausbleibt.
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