Einkommensteuer (Fach) / Steuerpflicht, Veranlagung, Tarif (Lektion)

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EStG

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  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG - Natürliche Person - "einen" Wohnsitz oder "ihren gewöhnlichen Aufenthalt - im Inland
  • Rechtsfolgen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG Rechtsfolge: Sind die Voraussetzungne der persönlichen Steuerpflicht erfüllt, so unterliegt die natürliche Person mit sämtlichen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (sachliche Steuerpflicht) der ESt.
  • Musterformulierung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht Sachverhalt: X mit Wohnsitz in Berlin. X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland (Berlin). X ist unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG.
  • erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs 2 EStG
  • Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig § 1 Abs. 3 EStG
  • beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStG
  • erweiterte beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG
  • einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte §§ 179, 180 AO
  • Wohnsitz § 8 AO
  • gewöhnlichen Aufenthalt § 9 AO > 6 Monate
  • Wohnsitzfinanzamt § 19 AO
  • Steuerbilanz § 60 abs. 2 Satz 2 EStDV
  • Überleitungsrechnung (Handelsbilanz zu Steuerbilanz) § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV
  • Einzelveranlagung § 25 EStG Grundtarif (§ 32a Abs.1 EStG) oder Splittingtarif (§ 32a Abs. 6 EStG)
  • Ehegattenveranlagung § 26 EStG Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) immer Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) 1 Steuererklärung und 1 Gesamtbetrag der Einkünfte Einzelveranlagung von Ehegatten (§26a EStG) immer Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) 2 Steuererklärungen und 2 Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Voraussetzung der Ehegattenveranlagung (§ 26 EStG) Wahlrecht Voraussetzungen müssen kummulativ zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorliegen oder während des Veranlagungszeitraumen eintreten: - rechtgültige Ehe / Lebenspartnerschaft - unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten / Lebenspartner - kein dauerndes Getrenntleben § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG.
  • Wittwensplitting § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG - Splitting-Tarif Besoderheit: Ehemann verstirbt in 01 und Ehefrau heiratet in 02 erneut. Liegen bei der neuen Ehe die Voraussetzungn kumulativ gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor: - Ehegattenveranlagung § 26 EStG (Wahlrecht zw. § 26a EStG und § 26b EStG) - Bei Ehegatteneinzelveranlagung § 26a EStG kein Witwensplitting, § 32a Abs. 6 Satz 2 EStG.