Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Allgemeines (Lektion)
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Definition und Allgemeines des Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Was bedeutet Handelsrecht? = Sonderprivatrecht der Kaufleute - Flexibilität - Eigenverantwortlichkeit - Handelsbräuche - Professionalität - Schnelligkeit - Vertrauensschutz
- Inhalt BGB - für alle - Zustandekommen von verschiedenen Vertragstypen - Folgen von Pflichtverletzungen - Mangelansprüche => Generelles Gesetz
- Inhalt HGB - nur für Kaufleute - Kaufmann - Firma - Handelsregister - Handelsgeschäfte => Spezielles Gesetz
- Was besagt das Spezialitätsgesetz? 1) Wer will was von wem woraus? 2) a) zunächst vertragliche, b) ergänzend gesetzliche z.B. §433, 280, 985 etc. 3) Voraussetzungen prüfen 4) Rechtsfolge wählen
- Welche Kaufmannsarten gibt es? - Istkaufmann §1 HGB: Betreiben eines Handelsgewerbe (Großbetrieb) - Kannkaufmann §2 HGB: Betreiben eines Kleingewerbes; Eine Eintragung ins Handelsregiester führt zur Einhaltung HGB-Pflichten - Formkaufmann §6 HGB: Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) & Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) - Scheinkaufmann: Auftreten als ein Kaufmann ohne einer zu sein führt dazu, dass man die Pflichten aus HGB einhalten muss, die Rechte aber nicht bekommt.
- Erweitertes Prüfungsschema für Erfüllungsansprüche A: Anspruch entstanden? I. Prüfung von vertraglichen Erfüllungsansprüchen (Zustandekommen vom Vertrag?) 1. Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile - Einigung durch Angebot & Annahme- Einigung durch Einschaltung eines SV §164 I S. 1 BGBa) Eigene WEb) im Namen des Vertretenenc) innerhalb der Vertretungsmacht BGB: Hat der Stellvertreter innerhalb der erteilten Vollmacht gehandelt?-> WEDER NOCH: Vertrag schwebend unwirksam §177 BGB-> INNERHALB VOLLMACHT, ABER WEISUNG NICHT EINGEHALTEN: Wenn Dritter von interner Beschränkung wusste wirksam, bei Unkenntnis schwebend unwirksam §177 BGB HGB: a) Welche Vollmacht wurde erteilt und besteht sie noch?- genaue Bezeichnung (Einzelprokura, Gesamtprokura, Handlungsvollmacht, OHG- oder KG-Vertretung)- Bekanntmachungswirkung §15 HGB-> NEIN: Vertrag schwebend unwirksam §177 HGBb) Einhaltung gesetzlichen Umfangs- je nach Art der Vollmacht genau bestimmen (a)-> NEIN: Vertrag schwebend unwirksam gem. §177 c) Einhaltung interner Weisungen bzgl. Umfang? -> NEIN: - bei Prokura/OHG/KG-Vertreter grundsätzlich trotzdem wirksam (§50 I/126 II HGB, 37II GmbHG)- AUSNAHME: Missbrauch der Vertretungsmacht-> bei Hanndlungsvollmacht §54 III HGB bei Unkenntnis des Dritten
- Erweitertes Prüfungsschema für Erfüllungsansprüche A: Anspruch entstanden? I. Prüfung von vertraglichen Erfüllungsansprüchen (Zustandekommen vom Vertrag?) 1. Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile - Einigung durch Angebot & Annahme- Einigung durch Einschaltung eines SV §164 I S. 1 BGBa) Eigene WEb) im Namen des Vertretenenc) innerhalb der Vertretungsmacht BGB: Hat der Stellvertreter innerhalb der erteilten Vollmacht gehandelt?-> WEDER NOCH: Vertrag schwebend unwirksam §177 BGB-> INNERHALB VOLLMACHT, ABER WEISUNG NICHT EINGEHALTEN: Wenn Dritter von interner Beschränkung wusste wirksam, bei Unkenntnis schwebend unwirksam §177 BGB HGB: a) Welche Vollmacht wurde erteilt und besteht sie noch?- genaue Bezeichnung (Einzelprokura, Gesamtprokura, Handlungsvollmacht, OHG- oder KG-Vertretung)- Bekanntmachungswirkung §15 HGB-> NEIN: Vertrag schwebend unwirksam §177 HGBb) Einhaltung gesetzlichen Umfangs- je nach Art der Vollmacht genau bestimmen (a)-> NEIN: Vertrag schwebend unwirksam gem. §177 c) Einhaltung interner Weisungen bzgl. Umfang? -> NEIN: - bei Prokura/OHG/KG-Vertreter grundsätzlich trotzdem wirksam (§50 I/126 II HGB, 37II GmbHG)- AUSNAHME: Missbrauch der Vertretungsmacht-> bei Hanndlungsvollmacht §54 III HGB bei Unkenntnis des Dritten
- Was ist ein Gewerbe? - fast jede wirtschaftliche Tätigkeit - Unabhängigkeit - Erkennbar für Dritte - Eigennützig - Gewinnmaximierend
- Konsequenz der Kaufmannseigenschaft - Hilfspersonen (Prokuristen) §§48 ff. HGB - Firmennamen §§17 ff. HGB - Regeln über Handelsgeschäfte §§343 ff. - strengere Vorschriften als Privatperson z.B. §348 ff., 377 HGB - Pflicht zur Buchführung §§238 ff. HGB
- Konsequenz fehlender Kaufmannseigenschaft (=Nichtkaufleute) - Keine Anwendung des HGB, aber evtl. Unternehmer nach §14 BGB (z.B. Freiberufler oder Kleingewerbetreibende ohne Eintragung)
- Wo findet man das Gesetz zur Bürgschaft? §765 BGB§766 S.1 BGB: Bürgschaftserklärung über Schriftform (Formerfordernis §125 BGB, es sei denn es ist ein Handelsgeschäft, dann §350 HGB (Handelsgeschäft wenn §343)
- Was ist ein Handelsgeschäft? - §343 HGB / §344 HGB- Geschäft eines Kaufmanns das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört- Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB (z.B. Kaufvertrag §433)--> Zustandekommen, Durchführung & Beendigung--> Mangelanspruch statt 2-Jahre-Zeitfenster, nur ein paar Tage!
- Was besagt die unverzügliche Mangelrüge? - §377 HGB- Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung der Mängel- Voraussetzung: Vorliegen eines Handelsgeschäftes- max. 3-4 Tage
- Was sind Hilfspersonen des Kaufmanns? Selbstständige:- Handelsvertreter- Spediteure- KomissionäreUnselbstständige (=Angestellte)- Prokuristen- Handlungsbevollmächtigte- Ladenangestellte
- Was besagt die Stellvertretung gem. §§164 ff. BGB? - Vertretener (Unternehmer) erteilt Vollmacht durch Arbeitsvertrag an Vertreter (Angestellter des Vertretenen- Vertreter einigt sich durch Austausch einer Willenserklärung mit dem Dritten (Geschäftspartner)- Dritte (Geschäftspartner) sind Vertragspartner des Vertreters (Unternehmers), z.B. §433 BGB
- Hierarchie der Vollmachten 1. Kaufmann / Inhaber / Geschäftsführer2. Prokurist3. Handlungsbevollmächtigter (General/Arten/Spezial)4. Ladenangestellter
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- Was ist die Prokura? - Gesetzliche Vollmacht §§48 ff. HGB- Erteilung nur persönlich durch Kaufmann- Erteilung nur ausdrücklich (nicht stillschweigend)- Eintragung von Erteilung & Löschung ins Handelsregister §53 HGB (deklatorisch, also besteht auch ohne) - Unterschrift mit "ppa" (per Prokura) §51 HGB
- Was darf ein Prokurist? Umfassende Befugnis zu allen Geschäften eines Handelsgewerbes §49 HGB, z.B.--> Ein- & Verkauf von Waren--> Einstellung/Kündigung von Mitarbeitern--> Erteilung von Vollmachten (außer Prokura!) --> Zahlungsgeschäfte, Darlehen (nur bei besonderer Erteilung §49 II), Bürgschaften--> Prozessführung etc.
- Was darf ein Prokurist NICHT? --> Verkauf oder Belastung von Grundstücken (außer Erlaubnis §49 II) --> Insolvenzanmeldung--> Betriebsveräußerung--> Unterschreiben der Bilanz & Steuererklärung
- Ausnahmen der Prokura durch Einschränkungen - interne Weisungen §50 I - Gesamtprokura: Ausübung der Prokura an Mitwirkung anderer Personen gebunden §48 II- Filialprokura: Prokura bezieht sich nur auf entsprechende Filiale §50 III=> beide müssen in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden=> Geschäfte der Prokuristen sind gegenüber dem Geschäftsführer/-partner wirksam, die dem gesetzlichen Umfang entsprechen, auch wenn sie internen Weisungen widersprechen
- Wie kann eine Prokura gelöscht werden und wann nicht? JA, durch:- Widerruf §52 HGB- Kündigung §168 BGB- Veräußerung- Tod des ProkuristenNEIN, durch:- Tod des Betriebsinhabers §52 III HGB
- Wichtige Anspruchsgrundlagen - §985 BGB: Herausgabeanspruch- §280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung- §823 BGB: Schadensersatzpflicht- §433 BGB: Kaufvertrag
- Was ist eine Handlungsvollmacht? - §54 HGB- Erteilung durch Kaufmann, Prokuristen oder Inhaber Kleingewerbe- Erteilung stillschweigend oder Duldung- keine Eintragung ins Handelsregister, da zu viele- Unterschrift mit eigenem Namen (i.V. = in Vertretung)
- Arten der Handlungsvollmacht 1) Generalhandlungsvollmacht §54 I Alt. 1 = alle Geschäfte2) Artenhandlungsvollmacht §54 I Alt. 2 = bestimmter Bereich3) Spezialhandlungsvollmacht §54 I Alt. 3 = einzelne Geschäfte
- Umfang der Handlungsvollmacht - §54 HGB je nach Art = nach außen - ggü. dem Geschäftspartner - sind alle Geschäfte des Handlungsbevollmächtigten wirksam, auch wenn interne Weisungen widersprechen, es sei denn der Geschäftspartner kannte die internen Weisungen §54 III = schwebend unwirksam §177 BGB NICHT ERLAUBT: - Aufnahme von Darlehnen, Prozessführung- Gleiches wie Prokura
- Was ist die Ladenvollmacht? - §56 HGB Voraussetzungen:- Geschäftsabschluss im Laden oder Warenlager (= der Öffentlichkeit zugänglich)- Angestellt = Kundenkontakt im Laden mit Wissen & Wollen des Inhabers (Arbeitsvertrag ist nicht zwingend)- Ladenangestellt darf verkaufen (Verlässlichkeit für Kunden) inkl. Übereignung & Empfang
- Wann ist eine Stellvertrag wirksam? (§164 BGB) I. Ist ein Vertrag zwischen Geschäftspartner & Arbeitgeber zustande gekommen? 1) WE des Geschäftspartners (+) 2) WE des Arbeitgebers? - Hat sein Vertreter gem. §164 wirksam gehandelt? --> Abgabe eigener WE des Vertreters (+)--> Im Namen des Vertretenen (+) 3) Innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht?a) Welche Vollmacht wurde erteilt und besteht sie noch? - Genaue Bezeichnung, z.B. Einzelprokura, Gesamtprokura, Hnadlungsvollmacht, OHG-/KG-Vertretung, GmbH-Geschäftsführer etc. --> Eintragung ins Handelsregister beachten §15 HGB!)--> wenn NEIN: schwebend unwirksam gem. §177 BGBb) Einhaltung gesetzlichen Umfangs?- Je nach ARt der Vollmacht genau bestimmen --> wenn NEIN: schwebend unwirksam gem. §177 BGBc) Einhaltung interner Weisungen bzgl. Umfang? --> wenn NEIN: - Prokura, OHG-/KG-Vertreter, GmbH-Geschäftsführer: Trotzdem wirksam! (§50 I, §126 II HGB, 37 GmbHG)- Handlungsvollmacht: Bei Unkenntnis des Dritten von interner Beschränkung wirksam, bei Kenntnis des Dritten schwebend unwirksam §177 BGB
- Schwebend unwirksame Verträge (§177 BGB) 1) Erteilung der Genehmigung -> Vertrag endgüldig wirksam -> Kaufmann hat Recht auf Schadensersatz ggü. dem Stellvertreter gem. §280 BGB 2) Verweigerung der Genehmigung -> Vertrag endgültig unwirksam -> Vertragspartner hat Recht auf Schadensersatz ggü. Stellvertreter gem. §179 BGB, es sei denn er kannte den Mangel der Vertretungsmacht §179 III
- Bekanntmachungsgesetz bei Stellvertretern Wenn man Stellvertreter kündigt etc. muss dies sofort Dritten mitgeteilt werden, ansonsten Gefahr eines Rückzahlungsanspruches etc!
- Was ist eine Firma? - §§17 ff. HGB- Name, unter dem der Kaufmann im Handelsverkehr auftritt- Differenzierung/Abgrenzung- Trennung privatlich/geschäftlich- grundsätzlich freie Wahl des Firmennamens
- Funktionen des Handelsregisters - öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute (inklusive Firmennamen, Firmensitz, Gesellschafter, Prokuristen, Inhaber etc.) - jeder ht das Recht auf Einsicht §9 HGB
- Eintragungsverfahren des Handelsregisters - Eintragung setzt Anmeldung voraus- nur per Gesetz eintragungspflichtige oder eintragungsfähige Tatsachen- jeder Kaufmann muss sich von sich sich aus eintragen - Eintragung wird nach Aufnahme in Datenspeicher wirksam- §10 HGB: Wirksamkeit ist die Bekanntmachung auf externem Portal
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- Wirkung der Eintragung ins Handelsregister 1) Konstitutive Wirkung= rechtserzeugend / begründet-> Kapitalgesellschafte, Kannkaufmann, GmbH, UG 2) Delatorische Wirkung= rechtsbezeugend / erklärend-> Istkaufmann, Firma, Prokura
- Publizität des Handelsregisters §15 HGB => Grundsätzlich Schutz des Vertrauens derjenigen, die sich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen 1) Wirkung eingetragener Tatsachen §15 II HGB- Eintragung & Bekanntmachung eintragspflichtiger Tatsache- 15 Tage Schonfrist - Kenntnis des Dritten, d.h. gegen sich gelten lassen- schwebend unwirksam oder vorhanden 2) Wirkung nicht eingetragener Tatsachen §15 I HGB- keine Eintragung & Bekanntmachung einer eintragspflichtigen Tatsache- keine Kenntnis des Dritten, also muss er sie auch nicht gegen sich gelten machen- nicht vorhanden 3) Wirkung unrichtiger Bekanntmachung §15 III HGB- Unrichtige Bekanntmachung einer Tatsache, auch wenn eingetragen- keine Kenntnis des Dritten von wahrer Sachlage- Dritter darf sich auf Bekanntmachung beruhen => Auf eine Bekanntmachung im Internet kann man grundsätzlich vertrauen
- Haftung bei Inhaberwechsel 1) Ohne Unternehmensfortführung -> Keine Haftung 2) Mit Unternehmensfortführung-> Mit Firmenfortführung -> JA, außer bei Haftungsausschluss-> Ohne Firmenfortführung -> NEIN, außer Schuldenübernahme (es sei denn anders geregelt)
- Haftung mit Firmenfortführung -Fortführung eines Handelsgeschäfts §25 I HGB(gilt nicht bei Kleingewerbe)-Unter bisherigen Firmennamen(nur bei Einwilligung §22 HGB) Rechtsfolge:- persönliche Haftung des Erwerbers (neben Betriebsvermögen)- ggfs. auch mit gesamten Vermögen (OHG, KG)- neben dem früheren Inhaber- gesamtschuldnerisch §421 BGB (beide haften) ABER §25 II: Abweichende Vereinbarung gültig, wenn diese unverzüglich und ausdrücklich oder durch Eintragung ins Handelsregister mitgeteilt wurden
- Haftung ohne Firmenfortführung - §25 III HGB- Fortführung Handelsgeschäft unter neuen Namen Rechtsfolge:- keine Haftung für Altschulden- Ausnahme: besonderer Verpflichtungsgrund §25 III HGB Rechtsfolge bei Übernahme der Schulden:- Haftung des Erwerbers für Altschuldung ggf. mit Privatvermögen- neben dem früheren Inhaber- gesamtschuldnerisch §421 BGB
- Haftung der Erben - §27 HGB- Anwendung des §25 HGB- unbeschränkte Haftung nach §25 I tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird / Firmenname geändert wird / Haftungsausschluss stattfindet / Betrieb eingestellt wird.
- Haftung bei Eintritt in ein Einzelunternehmen - §28 HGB- Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns- Neugründung einer Personengesellschaft (OHG, KG)--> zwischen bisherigem Einzelkaufmann & neuem Gesellschafter--> mit Einbrinung des bisherigen Betriebs- Fortführung des Unternehmens Rechtsfolge:- Grundsätzlich Haftung der neuen Personengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen--> für Altschulden des bisherigen Einzelkaufmanns--> gesamtschuldnerisch neben bisherigen Kaufmann §421 BGB AUSNAHME keine Haftung: - bei Vereinbarung eines Haftungsausschluss §28 II HGB- Wirkung nach außen aber nur bei unverzüglicher & ausdrücklicher Mitteilung oder Eintragung ins Handelsregister => Haftung der Gesellschafter selbst nicht nach §28, sondern nach §128 HGB
- Begrenzte Nachhaftung des früheren Inhabers - §26 HGB- früherer Inhaber haftet nach außen weiter als ursprünglicher Vertragspartner- gesamtschuldnerisch neben Erwerber §421 BGB- 5 Jahre nach Austragung aus Handelsregister--> Sonderverjährung & somit nicht mehr haftbar- Frist ist nicht verlängerbar - intern sind Schulden übertragbar--> reduzierte Kosten für Erwerber
- Bürgschaft - §765, 767 BGB- Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen- falls Handelsgeschäft formfrei: §350
- Darlehensvertrag - §488 - Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer, einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen- Der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzaheln
- Was besagt die Firmenbeständigkeit? - Verbot der Leerübertragung- Firma kann niemals alleine veräußert werden, da es immer ein Handelsgeschäft verbindet
- Arten des Inhaberwechsels - Durch Rechtsgeschäft (z.B. Verkauf): §25 HGB (oft gesamtschuldnerisch §421 BGB)- Durch Erbe: §27 HGB- Einbringung des Handelsgeschäftes in OHG/KG §28 HGB Allgemein haftet neuer Inhaber, wenn:- Unternehmenskontinuität - Firmenkontinuität- kein Haftungsausschluss
- Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Schweigen i.d.R. keine Wirkung (§241a BGB)- Ausnahme bei Kaufleuten:--> ausdrückliche Vereinbarung--> gesetzlich (§362, 377 HGB)--> Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt als Bestätigung!
- Vorraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) = Schreiben auf einen abgeschlossenen Vertrag1) Vorhergegangener, abgeschlossener Vertrag durch telefonische oder mündliche Vereinbarung 2) Beteiligt sind Kaufleute oder gleichgestellte Personen (Freiberufler) 3) Unmittelbar nachfolgende, zusammenfassende, schriftliche Bestätigung des schon abgeschlossenen Vertrages 4) Schweigen des Empfängers (max. 4-5 Tage Reaktionszeit) gilt als Bestätigung Rechtsfolge des Schweigens / Verspätung:- bei unerheblicher Abweichung des KBS vom Vertragsinhalt gilt Abweichung als neuer Vertragsinhalt (konstitutiv wirkend)- bei erheblicher Abweichung des KBS vom Vertragsinhalt gilt ursprünglicher Vertragsinhalt mit Schwierigkeit des Beweises der Voraussetzung
- Was ist der Unterschied vom KBS (kaufmännischem Bestätigungsschreiben) zur Auftragsbestätigung? KBS:- Wenn Vertrag abgeschlossen & KBS unerheblich abweicht--> Bei Schweigen gilt Inhalt des KBS Auftragsbestätigung:- Wenn noch Vertragsannahme fehlt & Auftragsbestätigung abweicht--> Neuer Antrag bei Schweigen -> Keine Annahme
- Sondervorschriften der Bürgschaft - §765 BGB- für Privatpersonen schriftlich- Kaufleute mündlich (§350 HGB)
- Sondervorschriften für Zinsen - §288 II BGB- §352 HGB
- Was besagt die negative Publizität? - §15 I HGB- Ins HReg einzutragende Tatsachen haben dem Dritten ggü. keine Wirkung, solange sie nicht eingetragen und bekanntgemacht worden sind
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