Strafrecht (Fach) / §§ 263, 264 StGB (Lektion)

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Betrug und Subventionsbetrug

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  • Unterschiede zwischen § 263 StGB und § 264 StGB - § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit vor, da zur Vollendung des Delikts weder eine Irrtumserregung noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung, geschweige denn ein Vermögensschaden notwendig ist.  - § 264 StGB enthält im subjektiven Tatbestand keine "Bereicherungsabsicht"  - Bei § 263 StGB bezüglich der Vermögensbereicherung ist Absicht erforderlich; bei § 264 StGB ist bedingter Vorsatz ausreichend
  • Konkretes Gefährdungsdelikt Der Tatbestand eines konkreten Gefährdungsdelikts beschreibt ein Verhalten, das die Gefährdung eines bestimmten Objekts im Einzelfall zur Folge hat. Dabei ist der Eintritt der Gefahr ein Tatbestandsmerkmal. Bei dieser konkreten Gefährdung handelt es sich um einen Erfolg, weswegen konkrete Gefährdungsdelikte zugleich auch Erfolgsdeliktesind.Bsp.: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt Der Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts kennt einen solchen Erfolg hingegen nicht. Es wird lediglich eine begründete Vermutung gefordert, dass ein Verhalten eine Gefahr für ein Rechtsgut darstellen kann. Damit steht auch die Gefährlichkeit an sich kein Tatbestandsmerkmal dar.Bsp.: Subventionsbetrug § 264 StGB