Ökologie und Raumplanung (Fach) / Raumplanung (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 64 Karteikarten

Grundlagen der Raumplanung

Diese Lektion wurde von Neuntoeter erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Definition Planung „Planung ist die gedankliche Vorwegnahme des zukünftigen Handelns und geht jeder einigermaßen rationalen Entscheidung voraus“
  • Basismerkmale von Planung • Kollektives Handeln• Konsensbildung• Zukunftsbezug• Zielorientierte Handlungsvorbereitung (Weg ebnen zur einer Handlung in der Zukunft)• Fachübergreifende, raumbezogene Planinhalte (man braucht nicht nur Raumplaner, sondern auch Löks, Juristen, Geoinformatiker, Quereinsteiger blabla > interdisziplinär)
  • Was ist Planung • Zusammenfassende, fachübergreifende, überörtliche Pläne• Raumordnerische Zusammenarbeit und Abstimmung• Entwickeln, ordnen, sichern (Wo kann man Windenergie erzeugen wo nicht?)• Konflikte auszugleichen• Vorsorge treffen
  • Materielle (inhaltliche) Aufgaben der Planung • Ordnungsfunktion (räumliche Ordnung (auf Karte)(• Entwicklungsfunktion (Pläne + Ordnung ändern Bsp. Mehr Wohnraum > wie kommen wir dahin?• Ressourcensicherungsfunktion (Fließgewässer Bsp. Aasee wegmachen und Wohnheim bauen, Rieselfelder > hier greift Planung ein (Naturschutz/Politik))• Ausgleichsfunktion
  • Prozessuale (dienstleistende) Aufgabe der Planung • Orientierungsfunktion (Orientierung an Gesetz z.B. für Bauherren)• Frühwarnfunktion (Bsp. Keine Flächen mehr (Planung sagt stopp) wir gehen in den Außenbereich rein))• Organisationsfunktion (bietet Organisation an)• Moderationsfunktion• Koordinations-/ Konfliktregelungsfunktion (Konflikte moderieren, Lösung erarbeiten z.B. Naturschutz und neue Wohnflächen)
  • Querschnittsplanung betrifft die Koordination und Ordnung der Nutzungen von Ressourcen, Flächen oder Gebieten (Landesentwicklungsplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung(>örtlich))
  • Sektorplanung (Fachplanung) Betrifft die Planung von konkreten Projekten (Abfall, Bergbau, Rohstoffabbau, Verkehr (Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr), Denkmalschutz, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, etc.)
  • Querschnittsplanung • Kommunale Bauleitplanung (Gemeinden und Städte)• Regionalplanung (Bezirksregierung und regionale Planungsverbände, je nach Bundesland)• Landesplanung/- entwicklung (Landesplanungsbehörde)• Landschaftsplanung/ Fachplanung (quasi querschnittsorientiert)
  • Gegenstromprinzip Das Gegenstromprinzip sieht vor, dass die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen.• der kommunalen Zuständigkeit wird durch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Grenzen gesetzt. (ARL 2015)• Keine hierarchische Einbahnstraße (Priebs 2013, S.101) ->  Dabei hat die jeweilig untere Planungsebene (zum Beispiel örtliche Planung (Bauleitplanung)) Mitsprache- und Beteiligungsrechte bei der Erstellung überörtlicher Pläne (zum Beispiel Regionalplan) sowie einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der eingebrachten örtlichen Belange, die sich planerisch durch Abwägung niederschlagen muss. Im Gegenzug muss sich die untere Planungsebene jedoch an die Vorgaben der überörtlichen Planung halten (Abwägung von Grundsätzen der Raumordnung bzw. Beachtung von Zielen der Raumordnung). Das Gegenstromprinzip soll sicherstellen, dass die Träger der Raumordnung (Bundesraumordnung, Landesplanung, Regionalplanung) Rücksicht auf die Bauleitpläne der Kommunen nehmen
  • Subsidiaritätsprinzip „Das Subsidiaritätsprinzip beinhaltet verallgemeinert, dass hierarchisch vorgeordnete staatliche, regionale, administrative Organisationsebenen oder Verfahren nur dann greifen sollen, wenn die nachgeordneten administrativen oder gesellschaftlichen Einheiten (bis hinunter zur Familie und zum Individuum) und Verfahren die zu lösenden Aufgaben eigenständig nicht zu lösen vermögen.“ (ARL 2015) (die niedrigste Ebene, die in der Lage ist das eigenständig zu tun, macht das)
  • Merkmale der Planung • Kollektives Handeln (Multiakteure und nicht nur PlanerInnen)• Konsensbildung (Konfliktvermeidung)• Zukunftsbezug• Zielorientierte Handlungsvorbereitung (Planinhalt)• Fachübergreifende, raumbezogene Planinhalte (S.25)
  • formal-logisch vs. politisch formal-logisch: Problemwahrnehmung, Problemdefinition, Beschreibung und Prognose, Zielformulierung, Alternativenentwicklung und Wirkungsprognose, Bewertung der Alternativen anhand der Ziele, Auswahl einer Alternative, Entscheidung, Vollzug politisch: Planung unterliegt politischen Aushandlungsprozessen, Planungsziele sind abhängig von den jeweiligen politischen Werten, Planung ist selbst machtvoll, Planung ist pseudo-konsensuales Handeln, Planung als Ausdruck und Ergebnis hegemonialer Machtstrukturen -> beide wichtig, Planung weder rein formal-logisch noch politisch
  • Raumwirksame Daseinsgrundfunktionen 1. Wohnen2. Arbeiten3. Sich versorgen4. Sich bilden5. Sich erholen6. In Gemeinschaft leben7. Entsorgen8. Am Verkehr teilnehmen
  • Grundsätze der Raumordnung • Allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgabe für nachfolgende• Abwägungs- und Ermessungsentscheidungen. In §2 ROG festgelegt, in den Landes- und Regionalplänen• angepasst und konkretisiert.
  • Ziele der Raumordnung • Verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der• Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung in• Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes (ARL, 2017). Ziele der• Raumordnung sind im Raumordnungsplan als solche zu kennzeichnen und entfalten eine strikte• Beachtungspflicht (Zielbeachtungspflicht) gegenüber raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von• allen öffentlichen Stellen und Planungsträgern.
  • Aufgaben der Raumordnung (Text) Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. […]Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung […].Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken.[…] Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten.Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
  • Raumordnung: Zusammenarbeit von Bund und Ländern Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Ministerkonferenz für Raumordnung gemeinsam beraten werden.
  • Leitbilder der Ministerkonferenz für Raumordnung 1. Wettbewerbsfähigkeit stärken 2. Daseinsvorsorge sichern 3. Raumnutzungen steuern und nachhaltig entwickeln 4. Klimawandel und Energiewende gestalten
  • Zentrale-Orte-System - Zentralität eines Ortes ist durch den „Bedeutungsüberschuss“ für das Umland definiert- Ab 1930er Jahren wurde das Konzept für die nationale Raumplanung übernommen- Willkommenes Konzept für Organisation „neuer“ Ostgebiete in NS-Zeit- Seit 1960er Jahre Prinzip der bundesdeutschen Raumordnung- 3-4 Hierarchiestufen (Ober-, Mittel-, Unter- und Kleinzentren, Grundzentren) Äußere Reichweite:Maximale Reichweite der Konsumenten für ein ProduktInnere Reichweite:Mindestabsatzgebiet zur Deckung der KostenUntere Grenze der Orte:Reichweiten gegeben, unterschiedliche Zentralitäten z.B.: man würde aus Telgte nach Münster zur Uniklinik fahren aber nicht zum Bäcker (unterschiedliche Reichweiten)
  • Grundstufen zentraler Orte Oberzentrum (mind. 200-300.000 Einw.): Fachhandel, größere Banken, Fach-/Hochschule, Schwerpunktkrankenhaus, wiss. Bib., Sportstadion, Fernbahnhof Mittelzentrum (mind. 30-40.000 Einw.): Warenhaus, Krankenhaus, Fachärzte, Hotel, Altenheim, Theater, Museum, weiterführende Schule, Bib, Sportanlage, Bahnhof Grundzentrum/Kleinzentrum (mind. 7-10.000 Einw.): Post, Bank, Einzelhandel, Allgemeinarzt, Zahnarzt, Apotheke, KiTa, Grundschule, Sportstätte
  • Landesplanung allgemein Synonyme Begriffe Landesplanung, Landesraumordnung, Landesentwicklung„Unter der Begriff der Landesplanung versteht man heute in Deutschland die räumliche Gesamtplanung auf Ebene der Bundesländer“ (Priebs 2013, S. 77)Hier eigentliche Umsetzung der Funktion der Raumplanung (Fürst 2010, S. 57)In den meisten Bundesländern unterschiedliche Regelungen / Organisation Flächenstaaten vs. StadtstaatenJe nach Bundesland, unterschiedlich vor allem in Stadtstaaten (Bsp. Berlin)
  • Organisation und Zuständigkeiten der Landesplanung Unterschiedliche und wechselnde Zuständigkeiten bei Ressorts der LandesregierungenZeitliche Entwicklung (nach Fürst 2010, s. 62-3):- 1950/60er Jahre: ordnungsfunktionale Zuordnung (Innenministerien und Staatskanzleien)- 1980er Jahre: ökologische Konnotation- 1990er Jahre: WirtschaftsministerienSymbolik, Machtverteilung, Verhältnis von FachressortsOrganisationales Grundprobleme : Querschnittsressort in „sektoralisierter und versäultenVerwaltungsstruktur“, Fachpolitiken mit starkem politischen Klientel, Ressourcen und eigeneminstitutionellem Gefüge (ebenda, 63).
  • Aufgabe der Landesplanung Umsetzung der Grundsätze des ROG (§2) für das GebietErstellung von übergeordneten und zusammenfassenden Programmen / Plänen (§ 7 ROG)Koordinationsfunktion für alle Akteure, „die öffentliche, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen durchführen“ (Fürst 2010, S. 57)Beachtung des Subsidiaritätsprinzip, insbesondere bei der KoordinationsfunktionBeispiele: Landesentwicklungspläne, Raumordnungsprogramme der Länder etc.
  • Begriffsbestimmungen NRW 1. Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne, dieBraunkohlenpläne, und der Regionale Flächennutzungsplan 2. Die Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet 3. Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des regionalverbandes Ruhr sowie der Riegierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster
  • Aufgabe der MKRO (Ministerkonferenz für Raumplanung) - verabschiedet nach einem umfassenden Konsulationsverfahren die Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in DE - Zusammenarbeit/Koordination von Bund und Ländern -> Wer sitzt in der MKRO? - für Raumordnung zuständige Bundesminister - für Landesplanung zuständige MinisterInnen der Bundesländer
  • Querschnittplanung Beispiele a) Kommunale Bauleitplanung (Gemeinden und Städte) b) Regionalplanung (Bezirksregierung und regionale Planungsverbände) c) Landesplanung (Landesplanungsbehörde)
  • Widersprüche zwischen den Leitbildern der MKRO Leitbilder „Kulturlandschaften gestalten“ und „Ausbau der erneuerbaren Energien“ können sich widersprechen à Windkraftanlage Leitbilder „Wettbewerbsfähigkeit stärken“ und „Flächenneuinanspruchnahme reduzieren“ können sich widersprechen à z.B. Bau von neuer Infrastruktur à Generelle Schwierigkeit bei Leitbildern ist räumliche Abgrenzung z.B. bei c) Nachhaltigkeit. Bsp.: Freiburg betrachtet sich als Container, der nachhaltige Gestaltung der Pendlerinfrastruktur nicht beachtet. Klimawandel und Wettbewerbsfähigkeit steigern/ beim Wettbewerb gibt es auch Verlierer/Wohnungsmärkte nicht drin/ Internationaler Blick fällt raus/ globaler Kontext fehlt)
  • Pro und contra des Zentrale-Orte-Systems PRO: Kurze Wege, Standortsicherheit, Versorgungssicherheit, Führungsvorteile, Konzentration der Nachfrage, weniger Verkehr und Flächeninanspruchnahme (Bäckerei nah, Gartencenter weiter weg) CON: 1) Konzept zu starr, entspricht nicht den Anforderungen der heutigen Raumplanung (prozessorientierte Entwicklung) Beispiel: Unterzentren bilden ein Netzwerk (≠ Hierarchiescher Aufbau) 2) Unterschiedliche Geomorphologie -> Raum ist nicht homogen
  • Interkommunale Zusammenarbeit „Die interkommunale Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen soll unterstützt und bürgerschaftliches Engagement aktiviert werden. Damit sollen insbesondere die Auslastung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge erhöht und die Kosten für deren Unterhalt reduziert werden.“ Weiß nicht, woher der Satz kommt à Bürger sollen sich engagieren und Kommunen sollen Geld sparen -> frech!!
  • Raumkategorien der Raumplanung nach ARL 1) Verdichtete Räume/Verdichtungsräume (höhere Einwohnerdichte und hoher Anteil der Siedlungsflächen an der Gesamtfläche) 2) Ordnungsräume (Verdichtungsräume + umgebende Randgebiete; Abgrenzung auf Basis intensiver Pendelbeziehungen) 3) Strukturschwache Räume (Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit wesentlich unter dem Bundesdurchschnitt ) 4) Ländliche Räume (Gebiete außer der Ordnungsräume (z.B. Roxel, Warendorf))
  • Vorranggebiete (Regionalplanung) Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind -> Die mit Vorrang versehende Nutzung genießt oberste Priorität à Ziel der Raumordnung Bsp.: Windenergie in Schleswig-Holstein MUSS dort gebaut werden
  • Vorbehaltsgebiete (Regionalplanung) Vorbehaltsgebiete / Vorsorgegebiete (bestimmte Nutzung für zukünftige Planungen) In Vorbehaltsgebieten haben bestimmte, raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen bei Abwägungsentscheidungen ein besonderes Gewicht -> gilt eher für Ressourcen, Wald, Bodenressourcen etc. à Grundsatz der Raumordnung, ergo der Abwägung zugänglich Bsp.: Hier KÖNNTE ein Rückhaltebecken gebaut werden
  • Eignungsgebiete (Regionalplanung) Eignungsgebiete Gebiete, die für spezielle Nutzung besonders geeignet sind, wobei die Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist -> kann mit Vorranggebiet zusammenfallen. Bsp.: Eine Fläche mit besonders hohen Windgeschwindigkeiten kann besonders gut für Errichtung von Windkraftanlagen geeignet sein UND gleichzeitig als Vorranggebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen sein. à Ziel der Raumordnung Bsp.:Hier SOLLTE Windenergie gebaut werden, schließt Windenergie an andere Stelle aus!
  • Regionalrat „Eine der Hauptaufgaben des Regionalrates ist es, die regionalen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Plangebietes im Regionalplan festzulegen. -Regionalplan wird in der Regel für Zeitraum 10-15 Jahren erstellt. - Regionalplan beinhaltet beispielsweise kommunale Entwicklungsmöglichkeiten, Erfordernisse zum Schutz von Landschaft und Natur oder weist Flächen für Windkraftanlagen aus 1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrats (RR) berufen für die Dauer ihrer Amtszeit 6 beratende Mitglieder zum Regionalrat (z.B. aus Industrie- und Handelskammern)(§8 LplG) 2) Der Regionalrat entscheidet über Erarbeitung des Regionalplanes und dessen Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; diese ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden 3) § 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
  • 6 Phasen bei Aufstellung von Raumplänen (nach Fürst) 1) Informationsaufnahme und -verarbeitung (Planvorbereitung) 2) Erstellung eines Planentwurfs (Planerstellung) 3) Anhörungsverfahren (Beteiligung) 4) Abwägung der Belange und Festlegung von Inhalten (Planfestlegung) 5) Sicherung und Verwirklichung (Planumsetzung) 6) Kontrolle der Umsetzung (Planungskontrolle)
  • Kommunale Planung (allg.) - Unterscheidung Allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung) und besonderes Städtebaurecht (spezielle Regelungen) - Zweistufigkeit der Bauleitplanung: Flächennutzungsplanung (vorbreitend) und Bebauungsplanung (verbindlich)
  • Bauleitplanung: 4 Funktionen 1) Entwicklungs- und Ortungsfunktion: die Vorbereitung und Leitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (diese Funktionen gibt es auch im Regionalplan) 2) Koordinierungs- und Integrationsfunktion: Berücksichtigung sämtlicher für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamer Gesichtspunkte 3) Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums 4) Lenkungsfunktion: durch Bauleitpläne
  • Flächennutzungsplan (FNP) - 1. Stufe der Bauleitplanung - regelt Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet (§5 I 1 BauGB), Teilflächennutzungspläne nur in Ausnahmefällen - „entfaltet keine Außenwirkung“, verwaltungsinterne Grundlage - zeitlicher Horizont kann/sollte bis zu 25 Jahre betragen - integriert die überörtliche Planung (passt sich an die Ziele der Raumordnung an) ist nicht parzellengenau, sondern gibt größere Flächenzusammenhänge wieder - er bereitet den parzellengenauen Bebauungsplan vor (daher Bezeichnung als vorbereitende Bauleitplanung) - Möglichkeit der gebietsübergreifenden Flächennutzungsplanung gegeben - Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 II BauGB) (NRW: Bezirksregierung) - gelegentlich wird ein FNP für eine gesamte Region, nicht nur Gemeinde aufgestellt -> wegen Verflechtungen z.B. Pendelverkehr   Teil der vorbereitenden Bauleitplanung, aber verbindlich: - Für die daraus abzuleitenden Bebauungspläne - Für die Fachplanungen - Letztendlich auch für die BürgerInnen (ohne Außenwirkung) - Programmierungsfunktion
  • Inhalt des FNP 1) Darstellung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen 2) Darstellungen der öffentlichen und privaten Infrastruktur 3) Darstellung der sonstigen Nutzungen von Flächen (z.B. Versorgungsanlagen) Nochmal konkreter: Inhalte (§ 5 Abs. 2-4 BauGB): - Wohn-, Gewerbe- und Mischgebiete - Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs - Gewerbe-, Industrieflächen, Sondergebiete, - Überörtliche Verkehrsflächen und lokale Hauptverkehrszüge - Flächen und Hauptleitungen für die Ver- und Entsorgung (Energie, Abfall- und  Abwasser) - Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder Landwirtschaftliche Flächen und Wald - Wasserflächen, Häfen, Flächen für die Wasserwirtschaft sowie Bereiche die zum Hochwasserschutz - Flächen zur Gewinnung von Bodenschätzen.
  • FNP: Welche Faktoren beeinflussen die Zulässigkeit von Vorhaben? Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich danach, wo das Vorhaben liegt: a) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) b) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) c) im Außenbereich (§ 35 BauGB)
  • FNP: Innenbereich -Bebauungsplan -kein B-Plan, aber im Zusammenhang bebauter Ortsteil -> Bebauungskomplex, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und eine organische Siedlungsstruktur aufweist §34BauGB Innenbereich (im Zusammenhang bebaute Ortsteile): Ein Vorhaben ist im Innenbereich nur zulässig, wenn: -> es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) -> die Erschließung gesichert ist. -ergo wenn ein Bebauungszusammenhang besteht (eine aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung vorhanden ist) -(trotz Baulücken) der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht
  • FNP: Außenbereich -Alles was nicht durch einen Bebauungsplan überplant ist -was nicht im Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist §35 BauGB Außenbereich (Bauen nur in Ausnahmefällen möglich): Ein Vorhaben im Außenbereich ist nur zulässig, wenn -> keine öffentlichen Belange entgegenstehen -> die ausreichende Erschließung gesichert ist -> es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt (kein Ermessungsspielraum). Sonstige Vorhaben können genehmigt werden (Ermessenspielraum)
  • Privilegiertes Vorhaben im Außenbereich Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, gartenbaulichen Erzeugung, öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser etc.
  • Ist die Abgrenzung zwischen Innen und Außenbereich fix? „Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, bedarf einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich hier anschließenden Flächen gehören zum Außenbereich.“ -Abgrenzung der Begriffe ist sehr schwammig - Außenbereich ≠ Ortsgrenze (daher könnte Außenbereich auch mitten im Kreuzviertel liegen) -> es besteht ein Interpretationsspielraum. Dieser ist Gegenstand politischer Diskussionen Bsp.: damals politische Debatte um Innenverdichtung in Bayern – Soll Außenbereich auch bebaut werden? CDU: Ja! GRÜNE: Nein!
  • Qualifizierter Bebauungsplan - Mindestfestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung - Bauweise (überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen) - Örtliche Verkehrsflächen - Mindestmaße der Baugrundstücke (Größe, Breite, Tiefe, Höhe) aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Fläche - Flächen für Nebenanlagen (Spiel-, Freizeit-, Stellplatz- und Erholungsflächen, Garagen), Sport- und Spielanlagen - höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden - Flächen für Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten - Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
  • Bebauungsplan: 3 Arten 1. Qualifizierter Bebauungsplan (§30 I BauGB) 2. Einfacher Bebauungsplan (§ 30 III BauGB) 3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 II BauGB)  -neue Pläne sind meistens qualifizierte oder vorhabensbezogene Pläne
  • Qualifizierter bebbaungsplan (allg.) - lässt alle Vorhaben zu, die ihm nicht widersprechen - sperrt das Plangebiet für alle Vorhaben, die im Widersprich zu seinen Festsetzungen stehen- „richtiger Plan“ im Vergleich zu den anderen
  • Einfacher Bebauungsplan - keine Mindestfestsetzungen (≠ qualifizierter Bebauungsplan) - sehr simpler Plan mit wenig Infos - Kreuzviertel hat z.B. einfachen B-Plan - Keine Vorgaben zur zeitlichen Realisierung für den Grundstückseigentümer-laut einfachem B-Plan sind mehr Vorhaben genehmungsfähig
  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan Merkmale: - Konzentration auf ein Projekt eines einzelnen Vorhabenträgers - Initiativrecht des Vorhabenträgers - Verzicht auf strikte Bindung nach § 9 BauGB - Verpflichtung auf Fristen durch Vorhabenträger - Verpflichtung zur Übernahme von Kosten durch Vorhabenträger - Ergänzung durch städtebaulichen Vertrag   ->Investor hat Initiativrecht ->Arbeits- und kostenmäßige Entlastung der Gemeinde ->Beispiel Germaniacampus, Hafengebiet   Kritik: -Gefahr der neoliberalen Stadtentwicklung durch mehr private Investoren!!- GFZ & GRF werden mit Investor ausgehandelt
  • Ist der B-Plan Teil der Querschnittsplanung? Ja, da er nicht der Fachplanung zugeordnet wird.