Einkommensteuer (Fach) / § lernen (Lektion)
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§
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- §1(1)Satz 1 EStG Unbeschränkte ESt-Pflicht
- §1(4) EStG Beschränkte ESt-Pflicht
- §2(1)Satz1 EStG Aufstellung Gewinn- und Überschuss-EK
- §2(2)Satz 1 EStG Einkünfte sind: Nr. 1 Gewinn Nr. 2 Einnahmen ./. Werbungskosten
- §2(3) EStG Summe der Einkünfte
- §2(4) EStG Gesamtbetrag der Einkünfte
- §2(5)Satz 1 EStG GdE abzgl. FB = zvE
- §2(5b) EStG Kap-Erträge nach §32d(1) und §43(5) nicht einzubeziehen
- §3 Nr. 13 EStG Steuerfrei Einnahmen - öffentlich.Kassen gez.Reisekostenverg.+Trennungsgelder
- §3 Nr. 16 EStG Steuerfrei Einnahmen - AN Reisekosten,Umzugskosten,doppelte HF
- §3 Nr. 26 EStG Steuerfrei Einnahmen - Ubüngsleiter,Ausbilder,Erzieher vergleichb.nebenberufliche Tätigkeiten bis 2.400 €
- §3 Nr. 33 EStG Steuerfrei Einnahmen - AG-Zuschuss Kita
- §3 Nr. 34 EStG Steuerfrei Einnahmen - zus.zum Arbeitslohn Leistungen förd. Gesundheit
- §3 Nr. 40 Satz 1 lit a Satz 1 EStG Steuerfrei Einnahmen - 40% Veräußerung oder Entnahme Anteile KapG soweit EK §13,15,18 EStG
- §3 Nr. 40 Satz 1 lit b Satz 1 EStG Steuerfrei Einnahmen - 40% VP i.S.d. §16 von Anteilen an KapG
- §3 Nr. 40 Satz 1 lit c Satz 1 EStG Steuerfrei Einnahmen - 40% VP i.S.D. § 17
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- §3 Nr. 40 Satz 1 lit d EStG Satz 1 : Steuerfrei Einnahmen - 40% der Bezüge i.S.d. §20(1)Nr.1 Satz 2 : soweit EK der Körperschaft nicht gemindert haben Satz 3 : Satz 2 gilt nicht soweit vGA EK nahe stehende Person erhöht hat
- §3 Nr. 40 Satz 2 EStG Satz 1 lit d gilt nur i.V.m. §20(8)
- §3c(1) EStG Ausgaben die in Zusammenhang mit Star.Einnahmen stehen dürfen nicht als BA abgezogen werden
- §3c(2)Satz 1 EStG Ausgaben i.V.m. §3 Nr. 40 EStG dürfen nur zu 60% abgezogen werden
- §4(1)Satz 1 EStG Definition Gewinn: BV Schluss WJ - BV Vorgang. WG + Entnahmen - Einlagen
- §4(1)Satz 2 EStG Definition Entnahmen
- §4(1)Satz 8 EStG Definition Einlagen
- §4(2)Satz 1 EStG Bilanzänderung, soweit sie den Vorschriften des Gesetzen nicht entspricht Änderung nicht zulässig, wenn Steuerfestsetzung zu Grunde liegt und nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann
- §4(2)Satz 2 EStG Änderung nur wenn enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang und Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht
- §2a(1) EStG Negative EK mit Bezug zum Drittstaat - dürfen nur mit pos.EK der selben Art aus selben Staat ausgeglichen werden verbleibende neg.EK sind gesondert festzustellen
- §3 Nr. 45 EStG Priv. Nutzung betr.Datenverarbeitungsgeräte
- §3 Nr. 46 EStG Gewährte Vorteile für elektr.Aufladen eine Elektro- oder Hybridfahrzeuges + Ladenvorrichtung
- §3 Nr. 37 EStG Zus.zum Arbeitslohn Überlassung betr. Fahrrad
- §3a(2) EStG Sanierungserträge liegt vor wenn - zum Zeitpunkt Schuldenerlass Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung, Sanierungsabsicht
- §4(3) EStG Stpfl.die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen können EÜR machen
- §4(4) EStG Betriebsausgaben
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- §4(4a) EStG Schuldzinsenabzug nicht abziehbar, wenn Überentnahmen
- §4(5) EStG Nicht abzugsf. BA
- §4(5b) EStG Gewerbesteuer keine BA
- §4(6) EStG Politische Spende keine BA
- §4g(1) EStG Bildung ausgleichsposten auf Antrag für WG soweit aus Betriebsstätte eines anderen MGS
- §4g(2) EStG Ausgleichsposten ist in FolgeWJ zu 1/5 aufzulösen
- §4h(1) EStG Zinsschranke
- §5(1)Satz 1 HS 1 EStG Uneingeschränkte Maßgeblichkeit
- §5(1)Satz 1 HS 2 EStG Eingeschränkte Maßgeblichkeit
- §5(1)Satz 2 EStG Voraussetzung für steuerliches Wahlrecht ist ein besonderes Life.Verzeichnis
- §5(1a) EStG Verrechnungsverbot Posten Aktivseite mit Passivseite
- §5(2) EStG Immaterielle WG nur ins AV wenn entgeltliche erworben
- §5(2a) EStG Erfüllung von Verpflichtungen
- §5(3) EStG RSt für Verletzung Patent- und Urheberrechte dürfen erst gebildet werden, wenn 1. Rechtsinhaber Ansprüche geltend macht 2. Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist
- §5(4a) EStG RSt für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden
- §5(4b) EStG RSt für Aufw.die zu AK/HK führen dürfen nicht gebildet werden
- §5(5) EStG Rechnungsabgrenzungsposten 1. Aktivseite - Ausgaben vor AbschlussStichtag soweit Aufwand für Zeit nach diesem Tag 2. Passivseite - Einnahmen vor AbschlussStichtag soweit Ertrag für Zeit nach dem Tag
- §5(7) EStG Übernommene Verpflichtungen Satz 5 - für Gewinn kann Rücklage gebildet werden
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