Einkommensteuer (Fach) / § lernen (Lektion)

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  • §1(1)Satz 1 EStG Unbeschränkte ESt-Pflicht
  • §1(4) EStG Beschränkte ESt-Pflicht
  • §2(1)Satz1 EStG Aufstellung Gewinn- und Überschuss-EK
  • §2(2)Satz 1 EStG Einkünfte sind: Nr. 1 Gewinn Nr. 2 Einnahmen ./. Werbungskosten
  • §2(3) EStG Summe der Einkünfte
  • §2(4) EStG Gesamtbetrag der Einkünfte
  • §2(5)Satz 1 EStG GdE abzgl. FB = zvE
  • §2(5b) EStG Kap-Erträge nach §32d(1) und §43(5) nicht einzubeziehen
  • §3 Nr. 13 EStG Steuerfrei Einnahmen - öffentlich.Kassen gez.Reisekostenverg.+Trennungsgelder
  • §3 Nr. 16 EStG Steuerfrei Einnahmen - AN Reisekosten,Umzugskosten,doppelte HF
  • §3 Nr. 26 EStG Steuerfrei Einnahmen - Ubüngsleiter,Ausbilder,Erzieher vergleichb.nebenberufliche Tätigkeiten bis 2.400 €
  • §3 Nr. 33 EStG Steuerfrei Einnahmen - AG-Zuschuss Kita
  • §3 Nr. 34 EStG Steuerfrei Einnahmen - zus.zum Arbeitslohn Leistungen förd. Gesundheit
  • §3 Nr. 40 Satz 1 lit a Satz 1 EStG Steuerfrei Einnahmen - 40% Veräußerung oder Entnahme Anteile KapG soweit EK §13,15,18 EStG
  • §3 Nr. 40 Satz 1 lit b Satz 1 EStG Steuerfrei Einnahmen - 40% VP i.S.d. §16 von Anteilen an KapG
  • §3 Nr. 40 Satz 1 lit c Satz 1 EStG Steuerfrei Einnahmen - 40% VP i.S.D. § 17 
  • §3 Nr. 40 Satz 1 lit d EStG Satz 1 : Steuerfrei Einnahmen - 40% der Bezüge i.S.d. §20(1)Nr.1 Satz 2 : soweit EK der Körperschaft nicht gemindert haben Satz 3 : Satz 2 gilt nicht soweit vGA EK nahe stehende Person erhöht hat
  • §3 Nr. 40 Satz 2 EStG Satz 1 lit d gilt nur i.V.m. §20(8)
  • §3c(1) EStG Ausgaben die in Zusammenhang mit Star.Einnahmen stehen dürfen nicht als BA abgezogen werden
  • §3c(2)Satz 1 EStG Ausgaben i.V.m. §3 Nr. 40 EStG dürfen nur zu 60% abgezogen werden
  • §4(1)Satz 1 EStG Definition Gewinn: BV Schluss WJ - BV Vorgang. WG + Entnahmen - Einlagen
  • §4(1)Satz 2 EStG Definition Entnahmen
  • §4(1)Satz 8 EStG Definition Einlagen
  • §4(2)Satz 1 EStG Bilanzänderung, soweit sie den Vorschriften des Gesetzen nicht entspricht Änderung nicht zulässig, wenn Steuerfestsetzung zu Grunde liegt und nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann
  • §4(2)Satz 2 EStG Änderung nur wenn enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang und Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht
  • §2a(1) EStG Negative EK mit Bezug zum Drittstaat - dürfen nur mit pos.EK der selben Art aus selben Staat ausgeglichen werden verbleibende neg.EK sind gesondert festzustellen
  • §3 Nr. 45 EStG Priv. Nutzung betr.Datenverarbeitungsgeräte
  • §3 Nr. 46 EStG Gewährte Vorteile für elektr.Aufladen eine Elektro- oder Hybridfahrzeuges + Ladenvorrichtung
  • §3 Nr. 37 EStG Zus.zum Arbeitslohn Überlassung betr. Fahrrad
  • §3a(2) EStG Sanierungserträge liegt vor wenn - zum Zeitpunkt Schuldenerlass Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung, Sanierungsabsicht
  • §4(3) EStG Stpfl.die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen können EÜR machen
  • §4(4) EStG Betriebsausgaben
  • §4(4a) EStG Schuldzinsenabzug nicht abziehbar, wenn Überentnahmen
  • §4(5) EStG Nicht abzugsf. BA
  • §4(5b) EStG Gewerbesteuer keine BA
  • §4(6) EStG Politische Spende keine BA
  • §4g(1) EStG Bildung ausgleichsposten auf Antrag für WG soweit aus Betriebsstätte eines anderen MGS
  • §4g(2) EStG Ausgleichsposten ist in FolgeWJ zu 1/5 aufzulösen
  • §4h(1) EStG Zinsschranke
  • §5(1)Satz 1 HS 1 EStG Uneingeschränkte Maßgeblichkeit
  • §5(1)Satz 1 HS 2 EStG Eingeschränkte Maßgeblichkeit
  • §5(1)Satz 2 EStG Voraussetzung für steuerliches Wahlrecht ist ein besonderes Life.Verzeichnis
  • §5(1a) EStG Verrechnungsverbot Posten Aktivseite mit Passivseite
  • §5(2) EStG Immaterielle WG nur ins AV wenn entgeltliche erworben
  • §5(2a) EStG Erfüllung von Verpflichtungen
  • §5(3) EStG RSt für Verletzung Patent- und Urheberrechte dürfen erst gebildet werden, wenn 1. Rechtsinhaber Ansprüche geltend macht 2. Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist
  • §5(4a) EStG RSt für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden
  • §5(4b) EStG RSt für Aufw.die zu AK/HK führen dürfen nicht gebildet werden
  • §5(5) EStG Rechnungsabgrenzungsposten 1. Aktivseite - Ausgaben vor AbschlussStichtag soweit Aufwand für Zeit nach diesem Tag 2. Passivseite - Einnahmen vor AbschlussStichtag soweit Ertrag für Zeit nach dem Tag
  • §5(7) EStG Übernommene Verpflichtungen Satz 5 - für Gewinn kann Rücklage gebildet werden